Zweite MGAV · Hessen

Zweite Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Zweite MGAV) Vom 17. Februar 1940

Ausfertigungsdatum:
17.02.1940
Fundstelle:
RGBl. I 1940, 378
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Zweite

Auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1309) wird zur Ausführung der Ersten Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Erste MGAV) vom 17. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 371) - im folgenden Erste Verordnung genannt - verordnet:

§ 10

§ 10 Zu den §§ 14 , 15 Erste MGAV Die Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten entsprechend.

§ 22

§ 22 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft. (2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 treten am 1. Oktober 1941 in Kraft.

§ 3

§ 3 *) Zu § 4 Erste MGAV (1) Die Lehranstalt muß über die Räume, Einrichtungen und Lehrkräfte verfügen, die erforderlich sind, den Lehrplan ... unter Zuhilfenahme des Untersuchungsmaterials und der Einrichtungen der zugehörigen Krankenanstalt in der vorgesehenen Zeit einwandfrei durchzuführen. (2) Die Ausbildung in der Röntgenkunde muß an Röntgeneinrichtungen erfolgen, die dem Stande der Technik entsprechen. Sie sind so einzurichten, auszustatten, zu erhalten und zu betreiben, daß die an ihnen beschäftigten Personen gegen Unfälle und Gesundheitsschädigungen geschützt sind. Die Lehranstalt muß im Besitz einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Bescheinigung eines von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege benannten Röntgensachverständigen sein, in der dieser auf Grund einer Besichtigung und Besprechung an Ort und Stelle bescheinigt, daß an den Röntgeneinrichtungen der Lehranstalt keine Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Röntgenanlagen und von den gültigen Unfallverhütungsvorschriften bestehen. (3) Die Lehrkräfte ... Ihre Bestellung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Medizinisch-technische Assistentinnen ... können als Lehrkräfte nur bestellt werden, wenn sie sich in ihrem Beruf bereits mindestens fünf Jahre hindurch hervorragend bewährt haben. (4) Der Leiter der Lehranstalt ist verpflichtet, selbst Unterricht mindestens in dem Umfang zu erteilen, daß er eigenes Urteil über die Leistungen und die sonstige Eignung jeder Schülerin gewinnt. (5) Die Krankenanstalt muß die Gewähr bieten, daß die Schülerinnen der Lehranstalt einen nachhaltigen Eindruck von den wichtigsten Krankheitsbildern erhalten und in ihrer praktischen Ausbildung in der Röntgenkunde an Kranken und Verletzten zu arbeiten sowie Untersuchungsmaterial in dem im Lehrplan vorgesehenen Umfang vom Kranken selbst zu entnehmen und bei sonstiger Entnahme Hilfe zu leisten lernen. (6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann genehmigen, daß eine Lehranstalt mehreren geeigneten Krankenanstalten angegliedert wird. (7) Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt nach der Einrichtung der Anstalt ... die Höchstzahl der auszubildenden Schülerinnen.

§ 4

§ 4 Zu § 6 Erste MGAV (1) ... (2) ... (3) ... (4) Zu § 6 Abs. 4 Nr. 7 der Ersten Verordnung soll die Bewerberin nachweisen, daß sie ein einfaches Diktat von 200 Silben in fünf Minuten aufnehmen und in 45 Minuten auf die Schreibmaschine übertragen kann. (5) ...

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.