Erste MGAV · Hessen

Erste Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Erste MGAV) Vom 17. Februar 1940

Ausfertigungsdatum:
17.02.1940
Fundstelle:
RGBl. I 1940, 371
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Erste

Auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1309) wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und den sonst beteiligten Reichsministern verordnet:

§ 14

§ 14 *) (1) Die Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin erfolgt in staatlich anerkannten "Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen". (2) Die Anerkennung als Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen schließt die Anerkennung als Lehranstalt für medizinisch-technische Gehilfinnen ( § 4 ) ein. (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. ... 3 und des § 5 gelten entsprechend.

§ 15

§ 15 (1) Für die Zulassung zum Besuch der Lehranstalt gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. (2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn die Bewerberin medizinisch-technische Gehilfin ist.

§ 34

§ 34 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft. (2) ... (3) ...

§ 4

§ 4 *) (1) Die Ausbildung zur medizinisch-technischen Gehilfin erfolgt in staatlich anerkannten "Lehranstalten für medizinisch-technische Gehilfinnen". (2) Die Lehranstalten werden auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde vom Reichsminister des Innern widerruflich anerkannt. (3) Die Anerkennung setzt voraus, daß 1. die Lehranstalt von einem Arzt geleitet wird, 2. auf je 12 Schülerinnen eine medizinisch-technische Assistentin als hauptamtliche Lehrkraft vorhanden ist, 3. die Lehranstalt einem geeigneten Krankenhaus angegliedert ist.

§ 5

§ 5 (1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn 1. dem Leiter der Lehranstalt die ... Zuverlässigkeit fehlt, 2. ... 3. die Lehranstalt oder das zugehörige Krankenhaus nach ihrer Beschaffenheit nicht die Gewähr für eine vollwertige Ausbildung bietet. (2) Die staatliche Anerkennung kann versagt werden, wenn kein öffentliches Bedürfnis vorliegt. (3) Die staatliche Anerkennung kann von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister widerrufen werden, wenn eine der in den Abs. 1 und 2 genannten Tatsachen eintritt.

§ 6

§ 6 (1) Die Zulassung zum Besuch der Lehranstalt erfolgt durch deren Leiter, (2) ... (3) ... (4) Die Bewerberin hat nachzuweisen: 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. ihren guten Leumund durch ein polizeiliches Führungszeugnis, 3. eine allgemeine Vorbildung nach den für Laufbahnbeamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung geltenden Vorschriften, 4. die gesundheitliche Eignung für den Beruf auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, 5. ... 6. die erfolgreiche Teilnahme an einem Schwesternhelferinnenkursus des Deutschen Roten Kreuzes oder eine gleichwertige Ausbildung am Krankenbett, 7. Übung in Kurzschrift und Maschinenschreiben. (5) Bewerberinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber innerhalb eines Jahres nach Beginn des Lehrgangs das 18. Lebensjahr vollenden, können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zum Besuch der Lehranstalt zugelassen werden, wenn ... der Leiter der Schule die notwendige Reife für gegeben hält. (6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 5 bis 7 ... genehmigen. ...

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.