Neunte Verordnung zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) Vom 28. April 1950
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.1950
- Fundstelle:
- GVBl. 1950, 65
Auf Grund des Artikels 92 Absatz 2 des Rückerstattungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 15. Dezember 1947 betr. Aus- und Durchführungsbestimmungen zu Artikel 92 des Rückerstattungsgesetzes (GVBl. 1948 S. 15) wird verordnet:
§ 1 Auf eine von einem Wiedergutmachungsorgan beurkundete, dem Rückerstattungsanspruch stattgebende gütliche Einigung findet der Artikel 15 des Rückerstattungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 2 Die Wiedergutmachungsbehörde kann im Rahmen eines vor ihr abgeschlossenen Vergleichs hinsichtlich in Hessen gelegener Grundstücke Veräußerungsverträge beurkunden und Auflassungen entgegennehmen. Auf die Vornahme der Beurkundung finden die Vorschriften der §§ 168 bis 180, 182 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
§ 3 (1) Auf Antrag der Wiedergutmachungsbehörde ist der im Grundbuch eingetragene Rückerstattungsvermerk zu löschen. (2) Die Wiedergutmachungsbehörde ist berechtigt, beim Grundbuchamt die Anträge zu stellen, die zur Durchführung eines von ihr erlassenen Beschlusses oder von ihr abgeschlossenen Vergleichs erforderlich sind.
§ 4 Zur Erteilung eines Erbscheins für Verfahren nach dem Rückerstattungsgesetz ist der Nachweis des Todes und der Todeszeit des verfolgten Erblassers durch öffentliche Urkunden ( §§ 2354 Absatz 1 Ziffer 1 , 2356 BGB ) nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Artikels 51 Satz 1 Rückerstattungsgesetz vorliegen. In diesem Falle soll jedoch in den Erbschein der Vermerk aufgenommen werden: "Erbschein nur gültig für das Rückerstattungsverfahren".
§ 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.