MRG59DV HE 21 · Hessen

Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) Vom 4. Februar 1955

Ausfertigungsdatum:
04.02.1955
Fundstelle:
GVBl. 1955, 5
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MRG59DV

Auf Grund des Art. 92 Abs. 2 des Rückerstattungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung betreffend Aus- und Durchführungsbestimmungen zu Art. 92 des Rückerstattungsgesetzes vom 15. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 15) wird in Ausführung des Art. 63 Abs. 2 des Rückerstattungsgesetzes verordnet:

§ 1

§ 1 Die Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht in Frankfurt (Main) ist für das Land Hessen örtlich zuständig.

§ 2

§ 2 (1) Die Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht in Darmstadt wird aufgehoben. (2) Die bei dieser Wiedergutmachungskammer anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht in Frankfurt (Main) über.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1955 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.