MRG59DV HE 20 · Hessen

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) Vom 30. Juni 1954

Ausfertigungsdatum:
30.06.1954
Fundstelle:
GVBl. 1954, 113
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MRG59DV

Auf Grund des Artikels 92 Absatz 2 des Rückerstattungsgesetzes wird in Ausführung des Artikels 92 Absatz 1 dieses Gesetzes verordnet:

§ 2

§ 2 Zur Abwicklung der Aufgaben der Wiedergutmachung gemäß dem Militärregierungsgesetz 59 wird in Abänderung des § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) vom 20. Dezember 1953 (GVBl. S. 209) eine Abwicklungsstelle des Landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen mit dem Sitz in Frankfurt (Main) errichtet. Diese ist vom 1. Juli 1954 an Wiedergutmachungsbehörde für den ganzen Bereich des Landes Hessen.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 1954 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.