MRG59DV HE 12 · Hessen

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) über Kosten im Rückerstattungsverfahren Vom 2. August 1951

Ausfertigungsdatum:
02.08.1951
Fundstelle:
GVBl. 1951, 48
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MRG59DV

Auf Grund des Artikels 92 Absatz 2 des Rückerstattungsgesetzes (REG) wird in Ausführung des Artikels 72 REG in der Fassung des Gesetzes Nr. 14 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland vom 15. November 1950 (ABl. AHK. S. 682) und des Artikels 91 Absatz 2 REG in der Fassung des Gesetzes Nr. 13 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland vom 1. November 1950 (ABl. AHK S. 681) verordnet:

§ 1

§ 1 Im Verfahren vor den Gerichten (Wiedergutmachungskammer und Wiedergutmachungssenat) werden Kosten, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, nach der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 874) erhoben. Das gleiche gilt für Verfahren vor der Wiedergutmachungsbehörde, sofern einem Beteiligten Kosten ( § 2 ) auferlegt werden.

§ 10

§ 10 Die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung . Für Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Wiedergutmachungsbehörden gilt Artikel 65 Satz 2 und 3 REG entsprechend.

§ 11

§ 11 Kosten für Amtshandlungen von Gerichten und anderen Behörden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die aus Anlaß des Rückfalls entzogener Vermögensgegenstände anfallen, werden nicht erhoben. Dies gilt auch für Kosten, die für die Eintragung und Löschung einer Hypothek im Grundbuch zur Sicherung des Nachzahlungsanspruchs nach Artikel 16 REG entstehen.

§ 12

§ 12 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über Kosten, Gebühren und Auslagen im Rückerstattungsverfahren vom 24. Dezember 1948 (GVBl. 1949 S. 4), soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist, außer Kraft. (2) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren gilt folgendes: a) Ist eine Sache vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an eine Wiedergutmachungskammer oder an den Wiedergutmachungssenat gelangt, so sind für die Erhebung der Gebühren die bisherigen Vorschriften maßgebend. Falls eine Beschwerde oder eine sofortige Beschwerde bei dem Gericht eingelegt worden ist, dessen Verfügung oder Entscheidung angefochten wird, gilt das Verfahren mit der Einlegung der Beschwerde bereits bei dem Beschwerdegericht als anhängig. b) Ist eine Sache nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an eine Wiedergutmachungskammer oder an den Wiedergutmachungssenat gelangt, so sind die Kosten für das Verfahren nach dieser Verordnung zu erheben. Das gleiche gilt, wenn eine Sache, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Wiedergutmachungsbehörde zurückverwiesen worden war, nach deren Inkrafttreten wieder an die Kammer gelangt.

§ 2

§ 2 (1) Die Wiedergutmachungsbehörde kann in ihrer Entscheidung oder durch besonderen Beschluß Kosten des Verfahrens einschließlich der anderen Beteiligten erwachsenen Kosten ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegen, der sie durch einen unbegründeten Antrag, falls ihm die Mangelhaftigkeit der Gründe erkennbar war, oder durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Zu den nach Satz 1 zu erstattenden Kosten eines Beteiligten gehören die Gebühren und Auslagen eines zugezogenen Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes nur dann, wenn die Zuziehung nach dem Ermessen der Wiedergutmachungsbehörde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. (2) Die Kostenentscheidung kann, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, nur zugleich mit dieser, andernfalls selbständig mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angefochten werden. Hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland, so beträgt die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde drei Monate. (3) Die §§ 103 Absatz 2 , 104 bis 107 ZPO gelten entsprechend.

§ 3

§ 3 (1) Die Gebühren für das Verfahren betragen: a) vor der Wiedergutmachungsbehörde das Doppelte, b) vor der Wiedergutmachungskammer das Dreifache, c) vor dem Wiedergutmachungssenat das Vierfache der vollen Gebühren ( § 32 Kostenordnung ). (2) Wird ein Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer oder vor dem Wiedergutmachungssenat durch einen Vergleich oder durch ein Anerkenntnis erledigt, so ermäßigen sich die in diesem Rechtszug anzusetzenden Gerichtsgebühren auf die Hälfte. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag, ein Einspruch oder eine Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie entschieden ist.

§ 4

§ 4 (1) Die Hälfte der Gebühren des § 3 Absatz 1 Nr. b) und c) wird erhoben für das Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Die Gebühr erhöht sich auf die volle Gebühr, wenn auf Grund mündlicher Verhandlungen entschieden wird. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung, vor Zurückweisung des Antrags, vor Anordnung einer vorgängigen Sicherheitsleistung oder vor Anordnung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. (2) Die in Absatz 1 bestimmten Gebühren werden auch erhoben für das Verfahren über Anträge auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird. (3) Die Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung von Amts wegen angeordnet wird.

§ 5

§ 5 (1) Die Hälfte der Gebühren des § 3 Absatz 1. Nr. b) und c) wird erhoben für das Verfahren. über Anträge auf Sicherung des Beweises. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das Verfahren einleitende Antrag vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird. (3) Die Gebühren werden auch erhoben, wenn das Verfahren zur Sicherung des Beweises von Amts wegen durchgeführt wird.

§ 6

§ 6 Der Geschäftswert wird durch die Wiedergutmachungsorgane nach freiem Ermessen festgesetzt.

§ 7

§ 7 Die Gerichtsgebühren und Auslagen werden erst mit der Rechtskraft der Entscheidung fällig.

§ 8

§ 8 (1) Für die Rechtsanwaltsgebühren gilt die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit der Maßgabe, daß die Gesamtgebühr je nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache für die Vertretung im Verfahren vor der Wiedergutmachungsbehörde und vor der Wiedergutmachungskammer mindestens das Einfache, höchstens jedoch das Dreifache einer vollen Gebühr beträgt. Auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren kann eine bei der Wiedergutmachungsbehörde angefallene volle Gebühr angerechnet werden, wenn dort zwei volle Gebühren angefallen sind. Im Verfahren vor jedem Wiedergutmachungsorgan erwächst die nach Satz 1 und 2 zu bestimmende Gebühr nur einmal. (2) Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die nach Absatz 1 festgelegten Gebühren um drei Zehnteile. (3) Die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen werden durch Beschluß der Wiedergutmachungsorgane getroffen. An Stelle des Wiedergutmachungsorgans tritt der Einzelrichter (Artikel 67 Absatz 2 Nr. a) REG), sofern er das Verfahren zum Abschluß gebracht hat. (4) Der Antragsteller, der seinen Antrag erst vor der Wiedergutmachungskammer oder dem Wiedergutmachungssenat zurücknimmt, hat die durch das Verfahren vor den Gerichten entstandenen Mehrkosten, ein Beteiligter, der den Einspruch oder die Beschwerde zurücknimmt, hat die durch diesen Rechtsbehelf einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten. Auf Antrag ist diese Pflicht durch Beschluß auszusprechen. (5) Die Erstattung der Gebühren für Rechtsbeistände richtet sich nach Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 931).

§ 9

§ 9 Gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes ( § 6 ) und über Erinnerungen gegen den Kostenansatz findet Beschwerde nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 und 4 Kostenordnung , gegen Entscheidungen nach § 8 Absatz 3 sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung , auch wenn nicht zugleich die Entscheidung in der Hauptsache angefochten wird, und gegen Entscheidungen über Erinnerungen im Kostenfestsetzungsverfahren sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 104 Absatz 3 ZPO statt, sofern der Beschwerdegegenstand den Wert von 50 Deutsche Mark übersteigt. Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt einen Monat und, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.