MLUVfPAktV HE · Hessen

Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Vom 21. April 2026

Ausfertigungsdatum:
21.04.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, Nr. 25
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MLUVfPAktV

Aufgrund des § 110a Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten

§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener AktenAbweichend von § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden bei1. dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor,2. dem Landesbetrieb Hessen-Forst und3. dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessenvom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 Akten in Bußgeldverfahren in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.