Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche und nach der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit Vom 29. September 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.1987
- Fundstelle:
- GVBl. I 1987, 176
§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3574) ist 1. a) für die Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 , b) für die Mitteilungen nach § 8 Abs. 3 , c) für die Anordnung der Tötung nach § 23 und d) für die Vorlage des Tilgungsplans nach § 26 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Nr. 2, Satz 4 und Satz 5 , b) für Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 8 , c) für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 , d) für die Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 2 e) für die Anordnungen nach § 24 Abs. 8 und 9 und f) für die Einrichtung von Tierseuchenbekämfungszentren nach § 32 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1703) ist 1. a) für die Erteilung näherer Anweisungen zur Durchführung der Impfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 , b) für die Anordnung zur Impfung anderer Tiere nach § 2 Abs. 1 Satz 2 , c) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 der für das Veterinärwesen zuständige Minister, 2. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 der Regierungspräsident, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt.
§ 2 (Aufhebungsanweisungen)
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.