MinZustG HE · Hessen

Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister Vom 18. März 1970

Ausfertigungsdatum:
18.03.1970
Fundstelle:
GVBl. I 1970, 256
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 12Soweit im übrigen auf dem Gebiete des Veterinärwesens durch Landesgesetz oder durch Verordnung, die auf einer landesrechtlichen Ermächtigung beruht, Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen begründet sind, gehen diese auf den für das Veterinärwesen zuständigen Minister über.

Artikel

Artikel 13(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 14Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel

Artikel 15Der Minister der Justiz wird ermächtigt, bei der Fortführung der Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts die Zuständigkeitsänderungen durch dieses Gesetz zu berücksichtigen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

Artikel

Artikel 16(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Art. 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.

Artikel

Artikel 2(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 3(Änderungsanweisung) Soweit auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens durch Rechtsvorschriften Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers der Finanzen begründet sind, gehen diese auf den für das Kataster- und Vermessungswesen zuständigen Minister über; dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Landeskulturverwaltung.

Artikel

Artikel 4 bis 6(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 7 bis 11(Änderungsanweisungen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.