Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 19. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 11
Die Hessische Landesregierung hat am 5. März 2024 gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister beschlossen. Der Landtag hat gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen am 13. März 2024 von dem Beschluss Kenntnis genommen. Die Zuständigkeitsregelung wird nachstehend veröffentlicht; sie ersetzt die Zuständigkeitsregelung vom 4. April 2019 (GVBl. S. 56).Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes HessenDie Landesregierung führt die Bezeichnung„Hessische Landesregierung“.Sie setzt sich zusammen ausdem Hessischen Ministerpräsidenten,dem Hessischen Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales und Entbürokratisierung und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund,dem Hessischen Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz,dem Hessischen Minister der Finanzen,dem Hessischen Minister der Justiz und für den Rechtsstaat,dem Hessischen Minister für Kultus, Bildung und Chancen,dem Hessischen Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur,dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum,der Hessischen Ministerin für Digitalisierung und Innovation,dem Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat,der Hessischen Ministerin für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege,der Hessischen Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.Die Ministerien führen folgende Bezeichnungen:Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz,Hessisches Ministerium der Finanzen,Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat,Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen,Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur,Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum,Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation,Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat,Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege,Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.Soweit in den einzelnen Geschäftsbereichen die sachliche Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.