Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 4. April 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 04.04.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 56
Die Hessische Landesregierung hat am 25. März 2019 gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister beschlossen. Der Landtag hat gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen am 3. April 2019 von dem Beschluss Kenntnis genommen. Die Zuständigkeitsregelung wird nachstehend veröffentlicht; sie ersetzt die Zuständigkeitsregelung vom 10. März 2014 (GVBl. S. 82)1).Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes HessenDie Landesregierung führt die Bezeichnung„Hessische Landesregierung“. Sie setzt sich zusammen aus dem Hessischen Ministerpräsidenten, dem Hessischen Minister und Chef der Staatskanzlei, der Hessischen Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund, der Hessischen Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung, dem Hessischen Minister des Innern und für Sport, dem Hessischen Minister der Finanzen, dem Hessischen Minister der Justiz, dem Hessischen Kultusminister, der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst, dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, der Hessischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Hessischen Minister für Soziales und Integration. Die Ministerien führen folgende Bezeichnungen: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Hessisches Ministerium der Finanzen, Hessisches Ministerium der Justiz, Hessisches Kultusministerium, Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Soweit in den einzelnen Geschäftsbereichen die sachliche Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.
Die Hessische Landesregierung hat am 25. März 2019 gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister beschlossen. Der Landtag hat gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen am 3. April 2019 von dem Beschluss Kenntnis genommen. Die Zuständigkeitsregelung wird nachstehend veröffentlicht; sie ersetzt die Zuständigkeitsregelung vom 10. März 2014 (GVBl. S. 82)1).Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes HessenDie Landesregierung führt die Bezeichnung„Hessische Landesregierung“. Sie setzt sich zusammen aus dem Hessischen Ministerpräsidenten, dem Hessischen Minister und Chef der Staatskanzlei, der Hessischen Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund, der Hessischen Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung, dem Hessischen Minister des Innern und für Sport, dem Hessischen Minister der Finanzen, der Hessischen Ministerin der Justiz, dem Hessischen Kultusminister, der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst, dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, der Hessischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Hessischen Minister für Soziales und Integration. Die Ministerien führen folgende Bezeichnungen: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Hessisches Ministerium der Finanzen, Hessisches Ministerium der Justiz, Hessisches Kultusministerium, Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Soweit in den einzelnen Geschäftsbereichen die sachliche Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.