MinZustBes HE 2014 · Hessen

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 18. März 2014

Ausfertigungsdatum:
18.03.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 82
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MinZustBes

Die Hessische Landesregierung hat am 10. Februar 2014 gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister beschlossen. Der Landtag hat gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen am 12. März 2014 von dem Beschluss Kenntnis genommen. Die Zuständigkeitsregelung wird nachstehend veröffentlicht; sie ersetzt die Zuständigkeitsregelung vom 1. April 2009 (GVBl. I S. 140)1).Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes HessenDie Landesregierung führt die Bezeichnung „Hessische Landesregierung“. Sie setzt sich zusammen aus dem Hessischen Ministerpräsidenten, dem Hessischen Minister und Chef der Staatskanzlei, der Hessischen Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund, dem Hessischen Minister des Innern und für Sport, dem Hessischen Minister der Finanzen, der Hessischen Ministerin der Justiz, dem Hessischen Kultusminister, dem Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst, dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, der Hessischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Hessischen Minister für Soziales und Integration. Die Ministerien führen folgende Bezeichnungen: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Hessisches Ministerium der Finanzen, Hessisches Ministerium der Justiz, Hessisches Kultusministerium, Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Soweit in den einzelnen Geschäftsbereichen die sachliche Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.