Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 1. April 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 140
Die Hessische Landesregierung hat am 9. März 2009 gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister beschlossen. Der Landtag hat gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen am 1. April 2009 von dem Beschluss Kenntnis genommen. Die Zuständigkeitsregelung wird nachstehend veröffentlicht; sie ersetzt die Zuständigkeitsregelung vom 2. November 2005 (GVBl. I S. 702). Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes HessenDie Landesregierung führt die Bezeichnung „Hessische Landesregierung".Sie setzt sich zusammen ausdem Hessischen Ministerpräsidenten, dem Hessischen Minister und Chef der Staatskanzlei,dem Hessischen Minister für Bundesangelegenheiten und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund, dem Hessischen Minister des Innern und für Sport, dem Hessischen Minister der Finanzen, dem Hessischen Minister der Justiz, für Integration und Europa, der Hessischen Kultusministerin,der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst, dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Hessischen Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Hessischen Sozialminister.Die Ministerien führen folgende Bezeichnungen: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Hessisches Ministerium der Finanzen, Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, Hessisches Kultusministerium,Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Hessisches Sozialministerium.Soweit in den einzelnen Geschäftsbereichen die sachliche Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.
Die Hessische Landesregierung hat am 9. März 2009 gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister beschlossen. Der Landtag hat gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen am 1. April 2009 von dem Beschluss Kenntnis genommen. Die Zuständigkeitsregelung wird nachstehend veröffentlicht; sie ersetzt die Zuständigkeitsregelung vom 2. November 2005 (GVBl. I S. 702). Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes HessenDie Landesregierung führt die Bezeichnung „Hessische Landesregierung".Sie setzt sich zusammen ausdem Hessischen Ministerpräsidenten, dem Hessischen Minister und Chef der Staatskanzlei,dem Hessischen Minister für Bundesangelegenheiten und Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund, dem Hessischen Minister des Innern und für Sport, dem Hessischen Minister der Finanzen, dem Hessischen Minister der Justiz, für Integration und Europa, der Hessischen Kultusministerin,der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst, dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Hessischen Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Hessischen Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit. Die Ministerien führen folgende Bezeichnungen:Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Hessisches Ministerium der Finanzen, Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, Hessisches Kultusministerium,Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit. Soweit in den einzelnen Geschäftsbereichen die sachliche Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.