---
title: "MinWiKBesZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 19. Dezember 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/minwikbeszustvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MinWiKBesZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:54:46+00:00"
---

# MinWiKBesZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 19. Dezember 2006

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 19.12.2006
*Fundstelle:* GVBl. I 2006, 743


### Eingangsformel MinWiKBesZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), verordnet die Landesregierung, 2.a) des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), b) des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), verordnet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

### § 1

§ 1Der Hessischen Bezügestelle werden, soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 5. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 6. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

### § 2

§ 2Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Kassel werden, soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der hessischen Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim folgende Befugnisse übertragen: 1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

### § 3

§ 3Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim werden, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, für ihre Zuständigkeitsbereiche folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 oder 2 beruht, 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

### § 4

§ 4(1) Es werdendem Hessischen Hauptstaatsarchiv, der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden, der Museumslandschaft Hessen Kassel,dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Staatsarchiv Marburg,der Archivschule Marburg, dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden, den Staatstheatern Darmstadt und Kasselfür ihre Zuständigkeitsbereiche, dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Zuständigkeitsbereiche des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt und des Hessischen Landesmuseums Darmstadt, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Philipps-Universität Marburg für den Zuständigkeitsbereich des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde sowie der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht. (2) Darüber hinaus wird dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Philipps-Universität Marburg die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen nach Abs. 1 zu befinden.

### § 5

§ 5Diese Verordnung gilt nicht für die verbeamteten Beschäftigten, die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25a Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), einem Universitätsklinikum zugewiesen sind.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

---

— Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 19. Dezember 2006
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MinWiKBesZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
