MinPräsVerpflGzustStV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei Vom 18. April 1975

Ausfertigungsdatum:
18.04.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 66
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MinPräsVerpflGzustStV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen der Behörde, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist. (2) Den der Aufsicht des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegen für ihren Geschäftsbereich die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes .

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.