Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Vom 18. September 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 18.09.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 366
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung werden für Beamtinnen und Beamte ihres Zuständigkeitsbereiches, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, festzusetzen.
§ 3 Für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach § 2 der Hessischen Staatskanzlei vorbehalten.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für ihren Zuständigkeitsbereich in den Fällen des § 2 die Befugnis übertragen, über Widersprüche nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden.
§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember außer Kraft.
Auf Grund 1. des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), und a) des § 69 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamterversorgungsgesetzes , mit § 152 Abs. 3 Satz 2 und mit § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), b) des § 35 Abs. 3 Satz 2 , des § 38 Abs. 6 Satz 2 , des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes , c) des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), und der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, 2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vorn 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), bestimmt der Hessische Ministerpräsident, in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz:
§ 1 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für Versorgungsberechtigte sowie für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsberechtigten abhängig zu machen.
§ 2 (1) Dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung werden für Beamtinnen und Beamte ihres Zuständigkeitsbereiches, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, festzusetzen. (2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für Versorgungsberechtigte des Geschäftsbereichs des Hessischen Ministerpräsidenten die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse übertragen.
§ 3 Für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Staatskanzlei vorbehalten.
§ 4 (1) Örtlich zuständig für die in §§ 1 und 2 Abs. 2 übertragenen Befugnisse ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die oder der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin oder der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt und Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel nach Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies die oder der Versorgungsberechtigte beantragt. (2) Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten oder witwergeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte oder witwergeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 5 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 2 , dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für ihren Zuständigkeitsbereich in den Fällen des § 2 Abs. 1 die Befugnis übertragen, über Widersprüche nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden.
§ 6 Änderungsvorschrift
§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.