MinPräsBeamtPZustV HE 2012 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Vom 30. November 2012

Ausfertigungsdatum:
30.11.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 571
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MinPräsBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),2. des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 74 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Abs. 1 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),4. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95),6. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),7. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. I S. 299), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),8. des § 9 Abs. 2, des § 16 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397),9. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),10. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), verordnet der Ministerpräsident, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung und nach § 8a Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem BeamtenstatusgesetzDem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 78 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,4. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,5. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,6. nach § 84 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,7. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben,9. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,10. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 2 Zuständigkeiten nach der Hessischen BeihilfenverordnungDem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Bediensteten aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten zu entscheiden.

§ 3

Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 3 Zuständigkeiten nach der DienstjubiläumsverordnungDen in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 4

Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 4 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen VorschriftenDen in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, für Beamtinnen und Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach 1. § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,2. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit auf die Probezeit anzurechnen.

§ 5

Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande ...

§ 5 Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen(1) Den in § 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung aus wichtigem Grund Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren. (2) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen sind befugt, sich selbst Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche zu erteilen oder Dienstbefreiung bis zu einem Tag zu gewähren. Die Hessische Staatskanzlei ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.

§ 6

Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 6 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten(1) Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten die Befugnis übertragen 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht,6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung von Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.

§ 7

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 7 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz(1) Die Hessische Staatskanzlei ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen. (2) Als genehmigt gelten für die in Abs. 1 genannten Personen 1. Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen,2. Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen. (3) Die in § 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten zehn Tage hinaus nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657),2. Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes. (4) Der Hessischen Bezügestelle wird die Befugnis übertragen, für die Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hessischen Landesvertretung nach 1. § 20 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Reisekosten im Sinne des Gesetzes zu erstatten,2. § 14 Nr. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes Umzugskostenvergütung zu gewähren und3. § 14 Nr. 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren.

§ 8

Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

§ 8 Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche 1. Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für ihren Zuständigkeitsbereich in den Fällen der §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3,2. dem Regierungspräsidium Kassel wird in Beihilfeangelegenheiten für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten,3. der Hessischen Bezügestelle wird in den Angelegenheiten des Hessischen Reisekostengesetzes und des Hessischen Umzugskostengesetzes nach § 7 Abs. 4 für den Zuständigkeitsbereich der Hessischen Landesvertretung die Befugnis übertragen, über Widersprüche nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit die oberste Dienstbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

§ 9

Zuständigkeitsvorbehalt

§ 9 ZuständigkeitsvorbehaltSoweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben der Hessischen Staatskanzlei für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 9, § 3, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 vorbehalten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.