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Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Vom 21. Juli 2002

Ausfertigungsdatum:
21.07.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 460
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 2 Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Bediensteten aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten zu entscheiden.

§ 8

Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

§ 8 Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für ihren Zuständigkeitsbereich in den Fällen der §§ 1 , 3 , 4 , 5 Abs. 1 , § 7 Abs. 3 , dem Regierungspräsidium Kassel wird in Beihilfeangelegenheiten für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung wird in den Angelegenheiten des Hessischen Reisekostengesetzes und des Hessischen Umzugskostengesetzes nach § 7 Abs. 4 für den Zuständigkeitsbereich der Hessischen Landesvertretung die Befugnis übertragen, über Widersprüche nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit die oberste Dienstbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz (1) Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1 a) Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen, b) sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie c) das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 3. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 4. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 5. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 6. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben. (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind befugt, 1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes , 2. nach § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden. (3) Die in Abs. 1 aufgeführten Dienststellen weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten.

§ 10

Schlussvorschriften

§ 10 Schlussvorschriften (1) Die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten vom 18. September 1997 (GVBl. I S. 373) wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 6

Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 6 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zuviel gezahlte Beträge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht, 6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung. ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) die Zahlung von Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

Eingangsformel MinPräsBeamtPZustAnO

Aufgrund 1. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526), 2. des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 74 Abs. 1 Satz 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1 , des § 79 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2 , des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes , 3. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), 4. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), 5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 6. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179), 7. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), auch in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393), 8. des § 11 Abs. 2 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2001 (GVBl. I S. 446) und durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), 9. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), 10. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c , § 2 und § 7 Abs. 4 übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport und, soweit Befugnisse nach § 6 übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen bestimmt:

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz (1) Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1 a) Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen, b) sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie c) das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 3. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 4. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 5. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 6. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben. (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind befugt zu entscheiden über Anträge auf 1. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes , 2. Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes . (3) Die in Abs. 1 aufgeführten Dienststellen weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten.

§ 10

Schlussvorschriften

§ 10 Schlussvorschriften (1) Die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten vom 18. September 1997 (GVBl. I S. 373) wird aufgehoben. (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 2 Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung Dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Bediensteten aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten zu entscheiden.

§ 3

Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 3 Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 4

Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 4 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, für Beamtinnen und Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes 1. nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, 2. nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, 3. nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen.

§ 5

Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen

§ 5 Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen (1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten des Landes Hessen aus wichtigem Grund Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren. (2) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind befugt, sich selbst Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche zu erteilen oder Dienstbefreiung bis zu einem Tag zu gewähren. Die Hessische Staatskanzlei ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.

§ 6

Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 6 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht, 6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung. ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

§ 7

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 7 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz (1) Die Hessische Staatskanzlei ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen. (2) Allgemein genehmigt werden für die in Abs. 1 genannten Personen 1. Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen, 2. Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, 3. Dienstgänge. (3) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), 2. Entscheidungen nach § 28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes . (4) Dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung wird die Befugnis übertragen, für die Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hessischen Landesvertretung 1. nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu erstatten, 2. nach § 14 Nr. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes Umzugskostenvergütung zu gewähren und 3. nach § 14 Nr. 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren.

§ 8

Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

§ 8 Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für ihren Zuständigkeitsbereich in den Fällen der §§ 1, 3, 4 , 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung wird in Beihilfeangelegenheiten für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten und in den Angelegenheiten des Hessischen Reisekostengesetzes sowie des Hessischen Umzugskostengesetzes nach § 7 Abs. 4 für den Zuständigkeitsbereich der Hessischen Landesvertretung die Befugnis übertragen, über Widersprüche nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit die oberste Dienstbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

§ 9

Zuständigkeitsvorbehalt

§ 9 Zuständigkeitsvorbehalt Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben der Hessischen Staatskanzlei für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6, Abs. 2 , § 3 , § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 vorbehalten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.