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title: "MilzbRbZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Vom 29. August 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/milzbrbzustvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MilzbRbZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:54:34+00:00"
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# MilzbRbZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Vom 29. August 1991

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 29.08.1991
*Fundstelle:* GVBl. I 1991, 296


### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 2 Abs. 2 , b) für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3 , c) für die Zulassung von Ausnahmen vom Kennzeichnungsgebot nach § 2 Abs. 4 Satz 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. (gestrichen) 3. im übrigen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### Eingangsformel MilzbRbZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 2 Abs. 2 , b) für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3 , c) für die Zulassung von Ausnahmen vom Kennzeichnungsgebot nach § 2 Abs. 4 Satz 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium, 3. im übrigen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Vom 29. August 1991
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MilzbRbZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
