MilzbRbZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Vom 29. August 1991

Ausfertigungsdatum:
29.08.1991
Fundstelle:
GVBl. I 1991, 296
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 2 Abs. 2 , b) für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3 , c) für die Zulassung von Ausnahmen vom Kennzeichnungsgebot nach § 2 Abs. 4 Satz 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. (gestrichen) 3. im übrigen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel MilzbRbZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 2 Abs. 2 , b) für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3 , c) für die Zulassung von Ausnahmen vom Kennzeichnungsgebot nach § 2 Abs. 4 Satz 2 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. für die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium, 3. im übrigen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.