Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-Gütedurchführungsverordnung) Vom 24. Juli 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.1984
- Fundstelle:
- GVBl. I 1984, 210
Probenahme
§ 1Probenahme(1) Die Proben für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132), sind unverzüglich nach Aufforderung der Untersuchungsstelle durch die Molkereien oder andere Milchabnehmer zu entnehmen. Die Termine der Probenahmen sind so festzulegen, dass sie unregelmäßig über den Monat verteilt sind. (2) Die Proben sind ohne Unterbrechung der Kühlkette in einem Temperaturbereich von + 4o C bis + 10o C unverzüglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren. Die Proben für die bakteriologischen Untersuchungen sind zusätzlich chemisch zu konservieren.
Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen
§ 2Probenahmeanlagen in MilchsammelwagenDie Halterin oder der Halter eines Milchsammelwagens hat 1. eine Probenahmeanlage vor dem ersten Einsatz und danach mindestens zweimal jährlich von der zuständigen Stelle prüfen zu lassen,2. Veränderungen an Probenahmeanlagen und, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch am Milchsammelwagen der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und3. für die Reinigung und Desinfizierung der Probenahmeanlage und für einen ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen, auch während der Fahrt, zu sorgen. Für die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 hat die Molkerei Geräte, Behälter und Milch zur Verfügung zu stellen.
Mittelwertberechnung, Bewertung von Teilmengen
§ 3 Mittelwertberechnung, Bewertung von Teilmengen(1) Die Ermittlung der Mittelwerte bei Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung. Sofern im laufenden Monat nur zwei auswertbare Messergebnisse vorliegen, ist hilfsweise das letzte Messergebnis des Vormonats zur Berechnung heranzuziehen. Liegt nur ein Messergebnis vor, ist ebenfalls das letzte Vormonatsergebnis zur arithmetischen Mittelwertsberechnung heranzuziehen. (2) Wird die Milch in ungleichen Abständen abgeholt, sind die Probenergebnisse der Teilmengen sachgerecht zu mitteln. Die zusammengefassten Teilmengen von bis zu zwei Tagen gelten als ein Messergebnis. Wird in einer Teilmenge Hemmstoff nachgewiesen, gilt die Gesamtmenge als positiv.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Anlage
Aufgrund des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S.138), wird verordnet:
Probenahme
§ 1Probenahme(1) Die Proben für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), sind unverzüglich nach Aufforderung der Untersuchungsstelle durch die Molkereien zu entnehmen. Die Termine der Probenahmen sind so festzulegen, dass sie unregelmäßig über den Monat verteilt sind. (2) Die Proben sind ohne Unterbrechung der Kühlkette in einem Temperaturbereich von + 4o C bis + 10o C unverzüglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren. Die Proben für die bakteriologischen Untersuchungen sind zusätzlich chemisch zu konservieren.
Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen
§ 2Probenahmeanlagen in MilchsammelwagenDie Halterin oder der Halter eines Milchsammelwagens hat 1. eine Probenahmeanlage vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal jährlich von der zuständigen Stelle prüfen zu lassen,2. Veränderungen an Probenahmeanlagen und, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch am Milchsammelwagen der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und3. für die Reinigung und Desinfizierung der Probenahmeanlage und für einen ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen, auch während der Fahrt, zu sorgen. Für die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 hat die Molkerei Geräte, Behälter und Milch zur Verfügung zu stellen.
Mittelwertberechnung bei Fett- und Eiweißuntersuchungen
§ 3 Mittelwertberechnung bei Fett- und EiweißuntersuchungenDie Ermittlung der Mittelwerte bei Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung. Sofern im laufenden Monat nur zwei auswertbare Messergebnisse vorliegen, ist hilfsweise das letzte Messergebnis des Vormonats zur Berechnung heranzuziehen. Liegt nur ein Messergebnis vor, ist ebenfalls das letzte Vormonatsergebnis zur arithmetischen Mittelwertsberechnung heranzuziehen.
Unterrichtungspflichten
§ 4 UnterrichtungspflichtenDie Molkereien haben die Milcherzeugerinnen und die Milcherzeuger mit der Milchgeldabrechnung über alle für die Vergütung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse zu unterrichten. Den Milcherzeugerinnen und den Milcherzeugern ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren, soweit sie ihre Milchanlieferungen betreffen.
Zulassung einer Untersuchungsstelle
§ 5 Zulassung einer Untersuchungsstelle(1) Eine Zulassung wird erteilt, wenn Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung durchgeführt werden können und die die Untersuchung durchführenden Laboratorien nach der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sind und betrieben werden. (2) Über den Antrag auf Zulassung als Untersuchungsstelle ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Eine beantragte Zulassung gilt nach Ablauf von drei Monaten als erteilt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der zuständigen Stelle nicht erfolgt ist. (3) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Proben transportiert,2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 die chemische Konservierung von Proben unterlässt,3. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 1 eine Prüfung einer Probenahmeanlage nicht vornehmen lässt,4. einer Anzeigepflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 nicht nachkommt,5. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 3 den Pflichten zur Reinigung und Desinfektion der Probenahmeanlage sowie zum ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen bei Milchsammelwagen nicht nachkommt,6. die Mittelwertberechnung nach § 3 nicht entsprechend den dort genannten Anforderungen vornimmt oder7. den Unterrichtungspflichten nach § 4 Satz 1 nicht nachkommt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 7Aufhebung bisherigen RechtsDie Milch-Gütedurchführungsverordnung vom 24. Juli 1984 (GVBl. I S.210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Zulassung und Prüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen
§ 3 Zulassung und Prüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen (1) Geräte, die in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben zur Prüfung der Anlieferungsmilch verwendet werden, müssen vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen zugelassen sein. Die Zulassung ist widerruflich. (2) Die Probenahmegeräte sind vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal jährlich vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen zu prüfen. (3) Die Molkerei, für die der Milchsammelwagen eingesetzt ist, hat für die Prüfung Geräte und Milch zur Verfügung zu stellen.
Anzeigepflichten, Zustimmung zur Inbetriebnahme nach Veränderungen
§ 4 Anzeigepflichten, Zustimmung zur Inbetriebnahme nach Veränderungen Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch an Milchsammelwagen, sind dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen unverzüglich anzuzeigen. Ihre Inbetriebnahme darf nur mit Einwilligung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen erfolgen.
Inkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Anlage Berechnung eines gegen Ausreißer robusten gewichteten Mittelwertes bei Fett und Eiweiß Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/4ba9e7e8-c802-4825-86b6-a10ad8485b2f-he82-44+1984+210+anlage.pdf
Auf Grund des § 10 Abs. 2 und des 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 2. Juni 1982 (GVBl. I S. 110) wird verordnet:
Probenahme
§ 1 Probenahme (1) Die Proben für die Untersuchungen nach § 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774), sind von der Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 7 der Milch-Güteverordnung ohne vorherige Ankündigung und unregelmäßig über den Monat verteilt zu entnehmen. (2) Die Proben sind ohne Unterbrechung der Kühlkette von den für den Transport der Proben verantwortlichen Molkereien und dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (HVL) in einem Temperaturbereich von + 4 o C bis + 10 o C unverzüglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das arithmetische Mittel, das aus den einzelnen Temperaturen aller Proben ermittelt worden ist, in dem vorgeschriebenen Temperaturbereich liegt. Die Proben für die bakteriologischen Untersuchungen sind zusätzlich zu konservieren.
Wartung der Probenahmegeräte und Ansaugstutzen bei Milchsammelwagen
§ 2 Wartung der Probenahmegeräte und Ansaugstutzen bei Milchsammelwagen Der Halter des Milchsammelwagens ist verpflichtet, für die Reinigung und Desinfizierung des Probenahmegerätes zu sorgen. Er ist ferner verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen auch während der Fahrt zu sorgen.
Zulassung und Prüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen
§ 3 Zulassung und Prüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen (1) Geräte, die in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben zur Prüfung der Anlieferungsmilch verwendet werden, müssen vom Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz zugelassen sein. Die Zulassung ist widerruflich. (2) Die Probenahmegeräte sind vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal jährlich vom Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz zu prüfen. (3) Die Molkerei, für die der Milchsammelwagen eingesetzt ist, hat für die Prüfung Geräte und Milch zur Verfügung zu stellen.
Anzeigepflichten, Zustimmung zur Inbetriebnahme nach Veränderungen
§ 4 Anzeigepflichten, Zustimmung zur Inbetriebnahme nach Veränderungen Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch an Milchsammelwagen, sind dem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz unverzüglich anzuzeigen. Ihre Inbetriebnahme darf nur mit Einwilligung des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz erfolgen.
Unterrichtungspflichten
§ 5 Unterrichtungspflichten (1) Die Untersuchungsstelle hat die Molkerei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. in der Milch eines Milcherzeugers Hemmstoffe festgestellt worden sind, 2. in der Milch eines Milcherzeugers ein Keimgehalt von mehr als 800 000 Keimen je Milliliter festgestellt worden ist, 3. mehr als 500 000 somatische Zellen je Milliliter bis zum 31. Dezember 1992 und danach mehr als 400 000 je Milliliter festgestellt worden sind. (2) Die Ermittlung der Mittelwerte bei Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung. Sofern im laufenden Monat nur zwei auswertbare Meßergebnisse vorliegen, ist hilfsweise das letzte Meßergebnis des Vormonats zur Berechnung heranzuziehen. Entsprechend ist in begründeten Ausnahmefällen bei der Untersuchung der bakteriologischen Beschaffenheit der Rohmilch zu verfahren. (3) Die Molkerei hat den Milcherzeuger mit der Milchgeldabrechnung über alle Untersuchungsergebnisse zu unterrichten. Die Mitteilungen der Untersuchungsstelle über Untersuchungsergebnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind dem Milcherzeuger von der Molkerei unverzüglich bekanntzugeben. Dem Milcherzeuger ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren, soweit sie die Milchanlieferung betreffen. (4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 hat die Untersuchungsstelle ferner die für den Eutergesundheitsdienst zuständige Stelle unverzüglich zu benachrichtigen.
Berechnung des Auszahlungspreises
§ 6 Berechnung des Auszahlungspreises (1) Unbeschadet des § 4 der Milch-Güteverordnung ist der Auszahlungspreis für Milch aus Rinderbeständen, die nicht amtlich als tuberkulose- und brucellosefrei anerkannt sind, um mindestens 0,02 Deutsche Mark zu kürzen. (2) Die Abzüge nach § 4 Abs. 2 und 3 der Milch-Güteverordnung sind bei der Milchgeldauszahlung im Rahmen des Milchpreisaufbaues gesondert auszuweisen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 über den Transport oder die Konservierung von Proben zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 den Pflichten zur Wartung des Probenahmegerätes oder des Ansaugstutzens bei Milchsammelwagen nicht nachkommt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Probenahmegeräte verwendet, 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein nicht geprüftes Probenahmegerät erstmals einsetzt oder das Probenahmegerät nicht mindestens einmal jährlich prüfen läßt, 5. einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 6. ein Probenahmegerät oder einen Milchsammelwagen entgegen § 4 Satz 2 ohne Einwilligung der zuständigen Stelle in Betrieb nimmt.
(Aufhebungsanweisung)
§ 8 (Aufhebungsanweisung)
Inkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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