MilchGErmÜV HE · Hessen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Milchgesetz Vom 12. November 1973

Ausfertigungsdatum:
12.11.1973
Fundstelle:
GVBl. I 1973, 420
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MilchGErmÜV

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die der Landesregierung nach § 54 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden auf den für das Veterinärwesen und den für das Gesundheitswesen zuständigen Minister übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.