---
title: "MietSpZustG HE — Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln Vom 22. Februar 2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/mietspzustghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MietSpZustGHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:54:22+00:00"
---

# MietSpZustG HE — Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln Vom 22. Februar 2022

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.02.2022
*Fundstelle:* GVBl. 2022, 122


### § 1

§ 1Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Aufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.

### § 2

§ 2Kommt eine Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung nach § 558c Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Aufsichtsbehörde nach § 1 Satz 3 den Rechtsverstoß fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsicht zuständig.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

---

— Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln Vom 22. Februar 2022
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MietSpZustGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
