MietSpZustG HE · Hessen

Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln Vom 22. Februar 2022

Ausfertigungsdatum:
22.02.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 122
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Aufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2Kommt eine Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung nach § 558c Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Aufsichtsbehörde nach § 1 Satz 3 den Rechtsverstoß fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsicht zuständig.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.