Verordnung über Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDüV) Vom 3. September 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 03.09.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 678
Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen
§ 9 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung HessenDie Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, soweit erforderlich vierteljährlich, zum Zwecke der Einladung zur vorsorglichen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Geburtsname 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.
Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum
§ 12 Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77), automatisiert folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Einzugs-, Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1306, 1308 bis 1310, 8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3 sowie 1802, 9. Sterbedatum 1901.(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum täglich automatisiert die Änderungen, die sich zu den nach Abs. 1 übermittelten Daten ergeben haben.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Standards der Datenübermittlung
§ 1 Standards der Datenübermittlung(1) Die Standards der Datenübermittlung nach § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169), gelten entsprechend.(2) Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund der in dieser Verordnung genannten nummerierten Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) nach § 3 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.
Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter
§ 10 Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter(1) Die Meldebehörde übermittelt nach § 143 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), der zuständigen Grund- oder Förderschule zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht automatisiert folgende personenbezogenen Daten der Kinder, die bis zum 30. Juni das vierte, fünfte und sechste Lebensjahr vollenden: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 und 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, f) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0918 und 1801a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101 und 1104, 8. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233, 9. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802, 10. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Grund- oder Förderschule darüber hinaus täglich automatisiert die Änderungen, die sich bis zum Eintritt in die Schule zu diesen Daten ergeben haben.(2) Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Behörde zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht im Falle einer An- oder Ummeldung automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Behörde darüber hinaus täglich automatisiert, die Änderungen, die sich zu den Daten nach Abs. 1 ergeben haben. Zuständige Behörde im Sinne des Satz 1 ist für Kinder im Grundschulalter die zuständige Grundschule, im Übrigen das für den Wohnsitz zuständige Staatliche Schulamt.(3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 Abs. 1 und § 149 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, f) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0918 und 1801a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233, 8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802, 9. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.
Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt
§ 11 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich im Falle der Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung nach § 4 Abs. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649), sowie bei entsprechenden Korrekturen und Rücknahmen automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. Familienstand 1401, 4. Staatsangehörigkeiten 1001, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101 und 1104, 6. gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch den Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306, 8. die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309, 9. zusätzlich bei Wiederzuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314, 10. zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland oder ohne Angaben zum Zielgebiet das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1305.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. letzte frühere und gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1203, 1205 bis 1208, 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss.(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle des Erwerbs, ausgenommen durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001, 4. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit 1001, 5. Datum des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003, 6. Wohnort 1201 bis 1203, 7. Familienstand 1401.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. (3) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle der Beendigung einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum 0601, 2. Geschlecht 0701, 3. Staatsangehörigkeit 1001, 4. Wohnort 1201 bis 1203, 5. Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7, 6. Familienstand (Datum) 1406.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.
Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum
§ 12 Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 469), automatisiert folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Einzugs-, Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1306, 1308 bis 1310, 8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3 sowie 1802, 9. Sterbedatum 1901.(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum täglich automatisiert die Änderungen, die sich zu den nach Abs. 1 übermittelten Daten ergeben haben.
Datenübermittlung an das Hessische Krebsregister
§ 13 Datenübermittlung an das Hessische KrebsregisterDie Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Krebsregister monatlich automatisiert folgende Daten derjenigen Personen, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben oder die verstorben sind: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211, 7. Sterbedaten 1901 bis 1903.
Datenübermittlung an die Hessische Staatskanzlei
§ 14 Datenübermittlung an die Hessische StaatskanzleiDie Meldebehörde übermittelt der Hessischen Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung zum 100. und jedem weiteren Geburtstag sowie der Ehrung von Ehejubilaren ab dem 65. Ehejubiläum, soweit dem nicht durch die betroffene Person schriftlich widersprochen wurde, automatisiert folgende Daten der Alters- und Ehejubilare: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Art des Jubiläums (Geburtsdatum; Tag der Eheschließung) 0601 und 1402, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201 bis 1213, 8. Familienstand 1401, 9. Übermittlungs- und Auskunftssperren nach § 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 und § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes 1801 Schlüssel 3, 5 und 11, 10. Sterbedatum 1901.
Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk
§ 15 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. I 2011, S. 382), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), beauftragten Stelle zum Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht und welcher Landesrundfunkanstalt der Beitrag zusteht, nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit keine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, automatisiert folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung 1201 bis 1213a, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306, 8. Familienstand 1401, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a, 10. Sterbedatum 1901.(2) Der Hessische Rundfunk und die von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
§ 16 Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen nach § 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes auf Ersuchen und im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes ihrer Mitglieder automatisiert folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, f) Sterbedatum 0915, g) Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung bzw. Betreuung 0916, h) Geschlecht 0917, i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0918, 1801a, 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1233, 12. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a, 1302, 1306, 13. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1402a, 1408 und 1409, 14. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a, 15. Sterbedatum und Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901, 1904 bis 1905, 16. Zahl der minderjährigen Kinder, 17. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Die vorstehende Regelung gilt auch bei Änderungen der übermittelten Daten.(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die Meldebehörde automatisiert folgende Daten: Betroffene Person 0001, 1. Familiennamen 0902 bis 0903, 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1601 bis 1602, 2. frühere Namen 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, 3. Vornamen 0904, 1503, 1519,1603, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0906, 1505, 1521, 1604, 0602, 5. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a, 6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung und die letzte frühere Anschrift 1201 bis 1213, 8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0918, 1516a, 1533, 1606, 1801a, 9. Sterbedatum 915, 1516, 1532, 1605, 10. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 17 Aufhebung bisherigen RechtsDie Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Öffentliche Stelle
§ 2 Öffentliche Stelle(1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen.(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle nach Abs. 1 gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.(3) Den Fachaufsichtsbehörden des Landes ist zur Erfüllung ihrer Aufsicht eine statistische Auswertung der bei der öffentlichen Stelle nach Abs. 1 gespeicherten Daten gestattet. Eine Übermittlung personenbezogener Daten findet nicht statt.
Anwendung von Bundesrecht
§ 3 Anwendung von BundesrechtDie Vorschriften der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), geändert durch Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 100), sind auf automatisierte Abrufe entsprechend anzuwenden.
Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten ...
§ 4 Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden(1) Die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), berechtigten Behörden können bei einer Personensuche zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus folgende Daten automatisiert bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 abrufen: 1. hinsichtlich der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners: Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug in das Ausland, Auslandsanschrift 1223 bis 1233, 2. Ausländerzentralregisternummer 1712, 3. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401.(2) Für Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.(3) Finanzämter können, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, Vollstreckung und des Vollzugs wahrnehmen, auch die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke 2701von Einwohnerinnen und Einwohnern bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 automatisiert abrufen.(4) Andere Gerichte und Behörden sind befugt, für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter, die die für sie erforderlichen Daten nach Abs. 1 nicht erlangen können, Abrufe durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.(5) Die Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach Abs. 1 durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.
Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten ...
§ 5 Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten BehördenDie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes berechtigten anderen öffentlichen Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die folgenden Daten automatisiert abrufen: 1. die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres 1700 bis 1709, 2. Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401, 3. Vollstreckungsstellen der Finanzämter, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und -beamte der Justiz und sonstige öffentliche Stellen Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist 2601 bis 2604, sowie Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erteilt worden ist 2801 bis 2802.
Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden
§ 6 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden(1) Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 9. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802, 10. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401.(2) Ist eine Person nach Abs. 1 Satz 1 ins Ausland verzogen, übermittelt die Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist die in Abs. 1 genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland 1314, und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland 1232 und 1233.Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.
Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden
§ 7 Datenübermittlung an die WaffenerlaubnisbehördenDie Meldebehörde übermittelt den Waffenerlaubnisbehörden im Falle der Namens- oder Anschriftenänderung, des Zuzugs, des Wegzugs oder des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233, 9. Sterbedatum 1901, 10. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist 2601 und 2602, 11. Tatsache, dass ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist 2603 und 2604, 12. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erteilt worden ist 2801 und 2802.
Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden
§ 8 Datenübermittlung an die SprengstofferlaubnisbehördenDie Meldebehörde übermittelt den Sprengstofferlaubnisbehörden im Falle der Namens- oder Anschriftenänderung, des Zuzugs, des Wegzugs oder des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 7 aufgeführten Daten.
Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen
§ 9 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung HessenDie Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, soweit erforderlich vierteljährlich, zum Zwecke der Einladung zur vorsorglichen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Geburtsname 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.