MeldDÜVO · Hessen

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006

Ausfertigungsdatum:
06.07.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 427
97 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 18a

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 7. Tag des Einzugs 1301, 8. Tag des Auszugs 1306 und 1308, 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels 1310, 10. Sterbetag 1901, 11. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. (2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde wöchentlich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln.

§ 10

Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

§ 10 Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Familienstand 1401, 9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1215 bis 1223, 11. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921), automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231. (2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

§ 19

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. (2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), Abs. 1 entsprechend. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 7. Tag des Ein- und Auszugs 1301 bis 1306, 8. Sterbetag 1901.

§ 3

Auswertung der Rückmeldung

§ 3 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

§ 11

Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften (1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1707, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Finanzämter sind unter der Voraussetzung des Satz 1 berechtigt, zusätzlich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (2701) von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. (3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231.

§ 13

Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

§ 13 Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), im Falle der An- und Abmeldung personenbezogene Daten. (2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 1101, 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 9. Tag des Einzugs 1301 und 1311, 10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403. (3) Im Falle der Abmeldung bei Fortzug in das Ausland sind neben den in Abs. 2 genannten Daten zusätzlich zu übermitteln: 1. Fortzug in das Ausland 1307, 2. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306 und 1309. (4) Im Falle der Statusänderung nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Meldegesetzes sind die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die frühere Haupt- und Nebenwohnung (Blatt 1301) zu übermitteln.

§ 15a

Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden

§ 15a Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231, 4. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801, Schlüssel 3 und 1802, 8. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

§ 18b

Datenübermittlung an das Krebsregister

§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister Die Meldebehörde übermittelt jährlich zum Zwecke des Datenabgleichs mit der Registerstelle nach § 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), automatisiert der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen nach § 5 Abs. 8 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 647), folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestand teilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 4. Vornamen vor Änderung 0303, 5. Änderung des (der) Vornamen(s) - Datum - 0304, 6. Geschlecht 0701, 7. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211.

§ 8

Automatisierter Abruf der Polizeibehörden

§ 8 Automatisierter Abruf der Polizeibehörden (1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die technische Realisierung erzielt haben. (2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln.

§ 9

Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt

§ 9 Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben zusätzlich berechtigt, zum Zwecke des Abgleichs mit den Daten der Personenfahndung und zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0104, 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen) 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1221, 1223, 6. Sterbetag und -ort 1901 und 1904.

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen 1. zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 30 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Meldegesetzes , 2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen, 3. der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 26 , 4. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle, 5. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 1. November 2010, der bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt ist, legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest; § 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440), gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290), im Falle der An- und Abmeldung personenbezogene Daten. (2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 1101, 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 9. Tag des Einzugs 1301 und 1311, 10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403. (3) Im Falle der Abmeldung bei Fortzug in das Ausland sind neben den in Abs. 2 genannten Daten zusätzlich zu übermitteln: 1. Fortzug in das Ausland 1307, 2. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306 und 1309. (4) Im Falle der Statusänderung nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Meldegesetzes sind die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die frühere Haupt- und Nebenwohnung (Blatt 1301) zu übermitteln.

§ 15

Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden

§ 15 Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), sowie anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 4. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801 und 1802, 8. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 15a

Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden

§ 15a Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744), zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231, 4. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801, Schlüssel 3 und 1802, 8. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231. (2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

§ 18a

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Tag des Einzugs 1301, 8. Tag des Auszugs 1306 und 1308, 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels 1310, 10. Sterbetag 1901, 11. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. (2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde täglich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln. (3) Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 2 sind die Satzbeschreibungen OSCI-XMeld nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 zu Grunde zu legen. Änderungen an der Datenfeld-Struktur in den Satzbeschreibungen OSCI-XMeld, die durch künftige Versionen vorgenommen werden, sind für die Datenübermittlungen nach Satz 1 zu übernehmen.

§ 18b

Datenübermittlung an das Krebsregister

§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister Die Meldebehörde übermittelt jährlich zum Zwecke des Datenabgleichs mit der Registerstelle nach § 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), automatisiert der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen nach § 5 Abs. 8 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestand teilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 4. Vornamen vor Änderung 0303, 5. Änderung des (der) Vornamen(s) - Datum - 0304, 6. Geschlecht 0701, 7. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211.

§ 19

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. (2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), Abs. 1 entsprechend. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 7. Tag des Ein- und Auszugs 1301 bis 1306, 8. Sterbetag 1901.

§ 21

Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle

§ 21 Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle (Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222, 6. Sterbetag 1901. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 22

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278, 357) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem sechzehnten Lebensjahr: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1222, 5. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306, 1308, 6. Familienstand 1401, 7. Sterbetag 1901. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Grundgebühr zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und nicht mehr erforderliche Daten innerhalb eines halben Jahres gelöscht werden.

§ 24

Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst

§ 24 Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst (1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 33 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln. (2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 26

Einfache Behördenauskunft-online

§ 26 Einfache Behördenauskunft-online (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland folgende Daten im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes mittels automatisierten Abrufs über das Internet übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Anschriften einzelner bestimmter und eindeutig identifizierter Einwohnerinnen und Einwohner 1201 bis 1211, 1213 bis 1223. Dies gilt auch, wenn die Auskunft über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt wird. (2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn 1. sie zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland erforderlich ist; die Verantwortung hierfür trägt die Datenempfängerin oder der Datenempfänger, 2. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist, 3. die andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland die Betroffene oder den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie zwei weiteren der nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes gespeicherten Daten bezeichnet hat, 4. die Identität der oder des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der oder des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist, 5. die andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland ihre anfragende Mitarbeiterin oder ihren anfragenden Mitarbeiter gegenüber der Meldebehörde zur Anfrage berechtigt hat, 6. an der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters kein Zweifel besteht und 7. eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes nicht besteht, die Datenübermittlung nicht nach § 34 Abs. 7 des Hessischen Meldegesetzes unzulässig ist, die oder der Betroffene dieser Form der Datenübermittlung bei der Melderegisterauskunft-online nicht nach § 34a Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Meldegesetzes oder der Weitergabe der Daten nicht nach § 35 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes widersprochen hat. Darf in den Fällen des Satz 1 Nr. 7 die Datenübermittlung nicht erfolgen, gilt das Auskunftsersuchen als Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes . (3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben, 1. die anfragende Mitarbeiterin oder den anfragenden Mitarbeiter der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland zu registrieren, 2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten, 3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten, 4. die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten. Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 34a Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Meldegesetzes gilt entsprechend. (4) Die Daten sind verschlüsselt zu übermitteln. (5) Alle Abrufe sind mit der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters, der Bezeichnung der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland sowie dem Zweck, dem Anlass, dem Inhalt und dem Zeitpunkt des Abrufs zu protokollieren. Es sind die technischen Möglichkeiten bereit zu stellen, damit die anfragende andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland und die Auskunft erteilende Meldebehörde die Zulässigkeit der Datenübermittlung überprüfen können. Die Protokolle sind nach sechs Monaten zu löschen.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 5

Form und Verfahren der Rückmeldung

§ 5 Form und Verfahren der Rückmeldung (1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über das Internet oder über verwaltungseigene Kommunikationsnetze. (2) Datenübermittlungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über die Vermittlungsstelle ( § 6 ). Sie müssen ab dem 1. Januar 2007 über die Vermittlungsstelle erfolgen, wenn die Meldebehörde nur zur Versendung von automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist. Die durch Datenübertragung zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), zu versehen und zu verschlüsseln. (3) Bei Datenübertragungen nach Abs. 1 über das Internet sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Abs. 4 Satz 2) zu Grunde zu legen. Die Nutzung von OSCI-Transport hat stets mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und elektronischer Signatur zu erfolgen. (4) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Beide Standards sind in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung zu Grunde zu legen. Sie sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Nutzung von OSCI-Transport hat stets mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und elektronischer Signatur zu erfolgen.

§ 6

Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen

§ 6 Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nach § 30 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes werden von der ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen wahrgenommen. Sie unterstützt technisch und organisatorisch die elektronische Rückmeldung zwischen den Meldebehörden unter Einsatz sicherer Kommunikationsdienste nach § 5 .

§ 7

Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle

§ 7 Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle (1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen. Die von der öffentliche Stelle zu erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem Land Hessen festzulegen. (2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1) gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen 1. zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 30 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Meldegesetzes , 2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen, 3. der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 26 , 4. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle, 5. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zu Grunde zu legen. § 2 Abs. 5 bis 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 18a

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856) dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Tag des Einzugs 1301, 8. Tag des Auszugs 1306 und 1308, 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels 1310, 10. Sterbetag 1901, 11. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. (2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde täglich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln. (3) Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 2 sind die Satzbeschreibungen OSCI-XMeld nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 zu Grunde zu legen. Änderungen an der Datenfeld-Struktur in den Satzbeschreibungen OSCI-XMeld, die durch künftige Versionen vorgenommen werden, sind für die Datenübermittlungen nach Satz 1 zu übernehmen.

§ 2

Rückmeldung innerhalb Hessens

§ 2 Rückmeldung innerhalb Hessens (1) Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 0916, 9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft 1101, 11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1231, 12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde 1301, 1306 und 1311, 13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 1501 bis 1515, 1517 bis 1531. 15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) 1601 bis 1604, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Übermittlungssperren 1801 und 1802. Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten der Einwohnerin oder des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde. (2) Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Meldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der anderen Ehegattin oder des anderen Ehegatten oder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren nach Abs. 1 folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Tag der Geburt 0601, 5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 6. Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 1501 bis 1505, 1507, 1509 bis 1515, 1517 bis 1520, 1523, 1525 bis 1531, 7. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 1802 Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblätter 2701 und 2703). (3) Damit die bisher zu einer Einwohnerin oder einem Einwohner gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 und 18 sowie Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zuständig ist, am 1. April 2012 die in Abs. 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der anderen Ehegattin oder des anderen Ehegatten oder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum 1. Oktober 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen.

§ 3

Auswertung der Rückmeldung

§ 3 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701 bis 2703, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1222. (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind. (5) Weichen die der Meldebehörde nach § 2 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ab, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 2 Abs. 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden.

§ 4

Fortschreibung der Daten

§ 4 Fortschreibung der Daten (1) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9 und 12 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13 , 16 , 17 , 19 und 22 des Hessischen Meldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung Meldepflichtiger der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Ändern sich die in § 3 Abs. 1 Nr. 15 oder 18 oder Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für die andere Ehegattin oder den anderen Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind anzugeben: 1. Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und 2. Name und Tag der Geburt der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), die oder der zu der unter Nr. 1 genannten Person gespeichert ist. (5) Verstirbt eine Ehegattin oder ein Ehegatte oder eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, hat die für sie oder ihn zuständige Meldebehörde die für die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner): 1. Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601), 2. Name und Tag der Geburt der hinterbliebenen Ehegattin oder des hinterbliebenen Ehegatten oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), die oder der zu der unter Nr. 1 genannten Person gespeichert ist, sowie 3. den Sterbetag (Datenblatt 1901).

§ 22

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 23. August 2011 (GVBl. I S. 382, 383) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens 0301 und 0302, 3. frühere Namen 0201 bis 0204, 4. Doktorgrad 0401, 5. Familienstand 1401, 6. Tag der Geburt 0601, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung 1201 bis 1222, 8. Tag des Einzugs in die Wohnung 1301. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231. (2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen 1. (aufgehoben), 2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen, 3. der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 26 , 4. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle, 5. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zu Grunde zu legen. § 3 Abs. 3 bis 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 10

Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

§ 10 Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0106, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 bis 1309, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Familienstand 1401, 9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1232, 11. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904. (2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 11

Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften (1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0106, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1232, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 bis 1309, 7. Geburtsdatum 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0902 bis 0907a, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. (aufgehoben) 15. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1707, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Finanzämter sind unter der Voraussetzung des Satz 1 berechtigt, zusätzlich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (2701) von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. (3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 1223.

§ 13

Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

§ 13 Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 1223.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926), aus Anlass der An- und Abmeldung sowie beim Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. Familienstand 1401, 4. Staatsangehörigkeiten 1001, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 6. gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland - Staat, bei Wegzug in das Ausland - Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306 8. die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309, 9. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314, 10. zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland den Staat und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301, 1305, 1232. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt 1. letzte frühere und derzeitige Anschrift 1201 bis 1208, 2. die Bezeichnung der Meldebehörde, 3. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes . Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss. (2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr.1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes aus Anlass des Erwerbs, soweit nicht durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. Wohnort 1201 bis 1203, 4. Familienstand 1401, 5. Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003, 6. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001, 7. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit 1001. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt 1. derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. die Bezeichnung der Meldebehörde, 3. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes . (3) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes aus Anlass der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum 0601, 2. Geschlecht 0701, 3. Staatsangehörigkeit 1001, 4. Wohnort 1201 bis 1203, 5. Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7, 6. Familienstand (Datum) 1406. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt 1. derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. die Bezeichnung der Meldebehörde, 3. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes .

§ 15

Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden

§ 15 Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), sowie anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 4. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Datum und Standesamt der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Auskunftssperren 1801 und 1802, 8. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1213a.

§ 15a

Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden

§ 15a Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1213a, 1223, 4. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801, Schlüssel 3 und 1802, 8. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1206, 1208 bis 1212.

§ 16

(aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0902 bis 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a. (2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0902 bis 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a.

§ 18

Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

§ 18 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Die Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Antrag zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening höchstens vierteljährlich soweit erforderlich folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren, um sie zur vorsorglichen Untersuchung einzuladen: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.

§ 18a

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366), dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift) 0001, 0902 bis 0907a, 1200 bis 1212, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Einzugsdatum 1301, 8. Auszugsdatum 1306 und 1309, 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels 1310, 10. Sterbedatum 1901, 11. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. (2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde täglich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln. (3) Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 2 sind die Satzbeschreibungen OSCI-XMeld nach § 3 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. Änderungen an der Datenfeld-Struktur in den Satzbeschreibungen OSCI-XMeld, die durch künftige Versionen vorgenommen werden, sind für die Datenübermittlungen nach Satz 1 zu übernehmen.

§ 18b

Datenübermittlung an das Krebsregister

§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Krebsregister zum Zwecke des Datenabgleichs monatlich automatisiert folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestand teilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 4. Vornamen vor Änderung 0303, 5. Änderung des (der) Vornamen(s) - Datum - 0304, 6. Geschlecht 0701, 7. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211, 8. Geburtsdatum 0601, 9. Sterbedatum, Sterbeeintrag - Standesamt, Sterbeeintrag - Nummer 1901 bis 1903.

§ 19

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. (2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2013 (GVBl. S. 677), Abs. 1 entsprechend. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1213a Schlüssel 1. (4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 8. Sterbedatum 1901.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 20

Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen

§ 20 Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert 1. den zuständigen Zulassungsbehörden für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen, der Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung der amtlichen Kennzeichen, Ausfertigung und Behandlung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Überprüfung der Meldepflichten von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Halterinnen und Haltern, Überwachung des Versicherungsschutzes und 2. den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zum Zwecke der Überprüfung der Eignung, der Erteilung, Einschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, Ausfertigung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer Fahrerlaubnis, Erteilung und Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung eines internationalen Führerscheins, Bereinigung der Führerscheinkartei personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern. Folgende Daten werden übermittelt: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306, 7. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 8. Geschlecht 0701, 9. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift) 0001, 0902 bis 0907a, 1200 bis 1212, 10. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten 1001 bis 1005 und 2401, 11. Auskunftssperren 1801 und 1802, 12. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Zum Zwecke eines Datenabgleichs übermitteln die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden folgende Daten von Personen, denen eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, sowie Halterinnen und Haltern von Kraftfahrzeugen an die Meldebehörde ihres Zuständigkeitsbereichs: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1212.

§ 21

Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle

§ 21 Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle (Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1212, 6. Sterbedatum 1901. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1212.

§ 22

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 23. August 2011 (GVBl. I S. 382, 383) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens 0301 und 0302, 3. frühere Namen 0201 bis 0204, 4. Doktorgrad 0401, 5. Familienstand 1401, 6. Geburtsdatum 0601, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung 1201 bis 1213a, 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306, 9. Sterbedatum 1901. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 23

Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei

§ 23 Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei Die Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilaren aus Anlass ihres 100. und jeden weiteren Geburtstages sowie zum Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren ab ihrem 65. Ehejubiläum automatisiert folgende Daten der Jubilare: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Tag und Art des Jubiläums 0601 und 1402, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201 bis 1213, 9. Familienstand 1401, 10. Übermittlungssperren nach § 51 Abs. 1 und § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 5, 11. Sterbedatum 1901.

§ 24

Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst

§ 24 Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst (1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 43 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln. (2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 24a

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 24a Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) Die Meldebehörde übermittelt der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder der von ihr beauftragten Stelle nach § 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes sowie auf Ersuchen Daten ihrer Mitglieder. Dies gilt auch bei Änderung der übermittelten Daten. Folgende Daten werden übermittelt: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Geburtsdatum und Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch der Staat 0601 bis 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Sterbedatum, Geschlecht, Anschrift, Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz ) 0001, 0902 bis 0907a, 0915, 0917, 0918, 1200 bis 1212, 8. Staatsangehörigkeiten 1001, 9. gegenwärtige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat 1201 bis 1213,1232, 1233, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1302, 1306 bis 1310, 12. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Personen Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408, 1409, 13. Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 1801, 14. Sterbedatum und Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch der Staat 1901, 1904, 1905, 15. die Zahl der minderjährigen Kinder 16. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes . (2) Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes , die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen 0902 bis 0904, 1501 bis 1502, 1503, 1517 bis 1518, 1519 1601 bis 1602, 1603, 2. Geburtsdatum und Geburtsort 0601, 0602, 0906, 1505, 1521, 3. Geschlecht 0701, 0917, 1506, 1522, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 5. derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift 1201 bis 1213, 6. Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 1516a, 1533, 1801, 7. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605.“

§ 25

Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde

§ 25 Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 2 der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde) zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 und 1308, 7. frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland - Staat 1201 bis 1211, 1213a Schlüssel 1, 1223, 8. letzte inländische Anschrift 1201 bis 1211, 1213a Schlüssel 2. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 7. Anschriften 1202 bis 1211.

§ 26

(aufgehoben)

§ 26 (aufgehoben)

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle

§ 7 Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle (1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346) ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen. Die von der öffentliche Stelle zu erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem Land Hessen festzulegen. (2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1) gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

§ 8

Automatisierter Abruf der Polizeibehörden

§ 8 Automatisierter Abruf der Polizeibehörden (1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0106, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 bis 0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1232, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 bis 1309, 7. Geburtsdatum 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbedatum, Geschlecht) 0001, 0902 bis 0907a, 0915, 0917, 12. Staatsangehörigkeiten (Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit/des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, Behörde und Aktenzeichen) 1001, 1002 und 1004, 13. Familienstand 1401, 14. (aufgehoben) 15. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die technische Realisierung erzielt haben. (2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln.

§ 9

Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt

§ 9 Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben zusätzlich berechtigt, zum Zwecke des Abgleichs mit den Daten der Personenfahndung und zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen) 1200 bis 1232, 6. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904.

Eingangsformel MeldDÜVO

Aufgrund des § 43 des Hessischen Meldegesetzes in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen 1. zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 30 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Meldegesetzes , 2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen, 3. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle, 4. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zu Grunde zu legen. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 1. April 2006, der bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt ist, legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest; § 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171), gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 10

Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

§ 10 Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1215 bis 1223, 6. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 11

Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften (1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1707, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701, 21. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. (3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1210.

§ 13

Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

§ 13 Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1210.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), im Falle der An- und Abmeldung personenbezogene Daten. (2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Tag der Geburt 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 1101, 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 9. Tag des Einzugs 1301 und 1311, 10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403. (3) Im Falle der Abmeldung bei Fortzug in das Ausland sind neben den in Abs. 2 genannten Daten zusätzlich zu übermitteln: 1. Fortzug in das Ausland 1307, 2. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306 und 1309. (4) Im Falle der Statusänderung nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Meldegesetzes sind die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die frühere Haupt- und Nebenwohnung (Blatt 1301) zu übermitteln.

§ 15

Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden

§ 15 Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), sowie anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 4. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801 und 1802, 8. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 16

Datenübermittlung an Finanzämter

§ 16 Datenübermittlung an Finanzämter (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern auf deren Antrag zur Sicherung des Steueranspruchs bei einem Fortzug in das Ausland folgende Daten: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. frühere Anschrift 1215 bis 1223, 7. letzte inländische Anschrift 1201 bis 1213, 8. Fortzug in das Ausland 1307. (2) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Finanzamt auf Antrag im Besteuerungsverfahren die in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Das zuständige Finanzamt übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten Steuerpflichtiger, soweit diese bekannt sind: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 7. Anschriften 1202 bis 1211.

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zum Zwecke der Einschulung erstmals schulpflichtig werdender und schulfähiger Kinder automatisiert in das Schulverwaltungsverfahren Lehrer- und Schülerdatenbank des Hessischen Kultusministeriums der jeweiligen Schule nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442) folgende personenbezogene Daten: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231. Das Staatliche Schulamt erhält die Daten zur Weitergabe an die zuständige Grundschule. (2) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert in das Schulverwaltungsverfahren Lehrer- und Schülerdatenbank des Hessischen Kultusministeriums der jeweiligen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht von ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen sowie schulfähigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind sowie von deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen sowie schulfähigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind, die in Abs. 1 genannten Daten. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

§ 18

Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

§ 18 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Die Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Antrag zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening höchstens vierteljährlich soweit erforderlich folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren, um sie zur vorsorglichen Untersuchung einzuladen: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.

§ 19

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 51 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. (2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), Abs. 1 entsprechend. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 7. Tag des Ein- und Auszugs 1301 bis 1306, 8. Sterbetag 1901.

§ 2

Rückmeldung innerhalb Hessens

§ 2 Rückmeldung innerhalb Hessens Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 1101, 11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde 1301, 1306 und 1311, 13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 1501 bis 1515, 1517 bis 1531. 15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) 1601 bis 1604, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Übermittlungssperren 1801 und 1802. Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten der Einwohnerin oder des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

§ 20

Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen

§ 20 Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert 1. den zuständigen Zulassungsbehörden für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen, der Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung der amtlichen Kennzeichen, Ausfertigung und Behandlung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Überprüfung der Meldepflichten von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Halterinnen und Haltern, Überwachung des Versicherungsschutzes und 2. den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zum Zwecke der Überprüfung der Eignung, der Erteilung, Einschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, Ausfertigung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer Fahrerlaubnis, Erteilung und Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung eines internationalen Führerscheins, Bereinigung der Führerscheinkartei folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 7. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 8. Geschlecht 0701, 9. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916, 10. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Meldegesetzes gespeicherten Daten 1001 bis 1005 und 2401, 11. Übermittlungssperren 1801 und 1802, 12. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Zum Zwecke eines Datenabgleichs übermitteln die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden folgende Daten von Personen, denen eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, sowie Halterinnen und Haltern von Kraftfahrzeugen an die Meldebehörde ihres Zuständigkeitsbereichs: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 21

Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle

§ 21 Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle (Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222, 6. Sterbetag 1901. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 22

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 367, 371), zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2005 (GVBl. I S. 118, 119), beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem sechzehnten Lebensjahr: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1222, 5. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306, 1308, 6. Familienstand 1401, 7. Sterbetag 1901. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Grundgebühr zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und nicht mehr erforderliche Daten innerhalb eines halben Jahres gelöscht werden.

§ 23

Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei

§ 23 Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei Die Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilaren aus Anlass ihres 100. und jeden weiteren Geburtstages sowie zum Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren ab ihrem 65. Ehejubiläum automatisiert folgende Daten der Jubilare: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Tag und Art des Jubiläums 0601 und 1402, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201 bis 1213, 9. Familienstand 1401, 10. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und nach § 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 5, 11. Sterbetag 1901.

§ 24

Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst

§ 24 Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst (1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 33 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln. (2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 25

Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde

§ 25 Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 2 der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde) zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 und 1308, 7. frühere Anschrift 1215 bis 1223, 8. letzte inländische Anschrift 1201 bis 1213. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 7. Anschriften 1202 bis 1211.

§ 26

Kostenpauschale

§ 26 Kostenpauschale Für die nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes zu überlassenden Daten an die in § 7 genannte öffentliche Stelle erhält jede Gemeinde, die nicht ein Kommunales Gebietsrechenzentrum mit der Verarbeitung der Meldedaten beauftragt hat, einmalig eine Kostenpauschale. Diese beträgt für Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern 4000 Euro, für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 35000 und 100000 Einwohnern 3000 Euro und für Gemeinden mit weniger als 35000 Einwohnern 2000 Euro. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

§ 27

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung in der Fassung vom 24. September 1990 (GVBl. I S. 587, 590, 749), geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1993 (GVBl. I S. 190), wird aufgehoben.

§ 28

In-Kraft-Treten

§ 28 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 27 .

§ 3

Auswertung der Rückmeldung

§ 3 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9 und 10 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

§ 4

Fortschreibung der Daten

§ 4 Fortschreibung der Daten (1) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13 , 16 , 17 , 19 und 22 des Hessischen Meldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung Meldepflichtiger der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5

Form und Verfahren der Rückmeldung

§ 5 Form und Verfahren der Rückmeldung (1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über das Internet oder über verwaltungseigene Kommunikationsnetze. Abweichend von Satz 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. (2) Datenübermittlungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über die Vermittlungsstelle ( § 6 ). Sie müssen ab dem 1. Januar 2007 über die Vermittlungsstelle erfolgen, wenn die Meldebehörde nur zur schriftlichen Datenübermittlung oder nur zur Versendung von automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist. Die durch Datenübertragung zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zu versehen und zu verschlüsseln. (3) Bei Datenübertragungen nach Abs. 1 Satz 1 über das Internet sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Abs. 4 Satz 2) zu Grunde zu legen. Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 Satz 2 ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - DSMeld - zu Grunde zu legen. (4) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Beide Standards sind in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung zu Grunde zu legen. Sie sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 6

Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen

§ 6 Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nach § 30 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes werden von dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum Kassel wahrgenommen. Sie unterstützt technisch und organisatorisch die elektronische Rückmeldung zwischen den Meldebehörden unter Einsatz sicherer Kommunikationsdienste nach § 5 .

§ 7

Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle

§ 7 Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle (1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes ist das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel. Die von der öffentliche Stelle zu erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem Land Hessen festzulegen. (2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1) gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

§ 8

Automatisierter Abruf der Polizeibehörden

§ 8 Automatisierter Abruf der Polizeibehörden (1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701, 21. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die technische Realisierung erzielt haben. (2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln.

§ 9

Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt

§ 9 Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen) 1215 bis 1223, 6. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. Dies gilt insbesondere 1. zum Abgleich mit den Daten der Personenfahndung und 2. zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.