MeldDÜVO · Hessen

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO) In der Fassung vom 24. September 1990

Fundstelle:
GVBl. I 1990, 587
171 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 18a

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 7. Tag des Einzugs 1301, 8. Tag des Auszugs 1306 und 1308, 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels 1310, 10. Sterbetag 1901, 11. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. (2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde wöchentlich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln.

§ 10

Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

§ 10 Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Familienstand 1401, 9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1215 bis 1223, 11. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921), automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231. (2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

§ 19

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. (2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), Abs. 1 entsprechend. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 7. Tag des Ein- und Auszugs 1301 bis 1306, 8. Sterbetag 1901.

§ 3

Auswertung der Rückmeldung

§ 3 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

§ 11

Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften (1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1707, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Finanzämter sind unter der Voraussetzung des Satz 1 berechtigt, zusätzlich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (2701) von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. (3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231.

§ 13

Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

§ 13 Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), im Falle der An- und Abmeldung personenbezogene Daten. (2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 1101, 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 9. Tag des Einzugs 1301 und 1311, 10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403. (3) Im Falle der Abmeldung bei Fortzug in das Ausland sind neben den in Abs. 2 genannten Daten zusätzlich zu übermitteln: 1. Fortzug in das Ausland 1307, 2. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306 und 1309. (4) Im Falle der Statusänderung nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Meldegesetzes sind die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die frühere Haupt- und Nebenwohnung (Blatt 1301) zu übermitteln.

§ 15a

Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden

§ 15a Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231, 4. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801, Schlüssel 3 und 1802, 8. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

§ 18b

Datenübermittlung an das Krebsregister

§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister Die Meldebehörde übermittelt jährlich zum Zwecke des Datenabgleichs mit der Registerstelle nach § 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), automatisiert der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen nach § 5 Abs. 8 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 647), folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestand teilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 4. Vornamen vor Änderung 0303, 5. Änderung des (der) Vornamen(s) - Datum - 0304, 6. Geschlecht 0701, 7. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211.

§ 8

Automatisierter Abruf der Polizeibehörden

§ 8 Automatisierter Abruf der Polizeibehörden (1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die technische Realisierung erzielt haben. (2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln.

§ 9

Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt

§ 9 Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben zusätzlich berechtigt, zum Zwecke des Abgleichs mit den Daten der Personenfahndung und zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0104, 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen) 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1221, 1223, 6. Sterbetag und -ort 1901 und 1904.

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen 1. zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 30 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Meldegesetzes , 2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen, 3. der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 26 , 4. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle, 5. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 1. November 2010, der bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt ist, legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest; § 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440), gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290), im Falle der An- und Abmeldung personenbezogene Daten. (2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 1101, 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 9. Tag des Einzugs 1301 und 1311, 10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403. (3) Im Falle der Abmeldung bei Fortzug in das Ausland sind neben den in Abs. 2 genannten Daten zusätzlich zu übermitteln: 1. Fortzug in das Ausland 1307, 2. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306 und 1309. (4) Im Falle der Statusänderung nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Meldegesetzes sind die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die frühere Haupt- und Nebenwohnung (Blatt 1301) zu übermitteln.

§ 15

Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden

§ 15 Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), sowie anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 4. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801 und 1802, 8. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 15a

Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden

§ 15a Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744), zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231, 4. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801, Schlüssel 3 und 1802, 8. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231. (2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

§ 18a

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Tag des Einzugs 1301, 8. Tag des Auszugs 1306 und 1308, 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels 1310, 10. Sterbetag 1901, 11. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. (2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde täglich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln. (3) Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 2 sind die Satzbeschreibungen OSCI-XMeld nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 zu Grunde zu legen. Änderungen an der Datenfeld-Struktur in den Satzbeschreibungen OSCI-XMeld, die durch künftige Versionen vorgenommen werden, sind für die Datenübermittlungen nach Satz 1 zu übernehmen.

§ 18b

Datenübermittlung an das Krebsregister

§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister Die Meldebehörde übermittelt jährlich zum Zwecke des Datenabgleichs mit der Registerstelle nach § 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), automatisiert der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen nach § 5 Abs. 8 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestand teilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 4. Vornamen vor Änderung 0303, 5. Änderung des (der) Vornamen(s) - Datum - 0304, 6. Geschlecht 0701, 7. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211.

§ 19

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. (2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), Abs. 1 entsprechend. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 7. Tag des Ein- und Auszugs 1301 bis 1306, 8. Sterbetag 1901.

§ 21

Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle

§ 21 Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle (Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222, 6. Sterbetag 1901. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 22

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278, 357) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem sechzehnten Lebensjahr: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1222, 5. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306, 1308, 6. Familienstand 1401, 7. Sterbetag 1901. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Grundgebühr zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und nicht mehr erforderliche Daten innerhalb eines halben Jahres gelöscht werden.

§ 24

Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst

§ 24 Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst (1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 33 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln. (2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 26

Einfache Behördenauskunft-online

§ 26 Einfache Behördenauskunft-online (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland folgende Daten im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes mittels automatisierten Abrufs über das Internet übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Anschriften einzelner bestimmter und eindeutig identifizierter Einwohnerinnen und Einwohner 1201 bis 1211, 1213 bis 1223. Dies gilt auch, wenn die Auskunft über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt wird. (2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn 1. sie zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland erforderlich ist; die Verantwortung hierfür trägt die Datenempfängerin oder der Datenempfänger, 2. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist, 3. die andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland die Betroffene oder den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie zwei weiteren der nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes gespeicherten Daten bezeichnet hat, 4. die Identität der oder des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der oder des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist, 5. die andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland ihre anfragende Mitarbeiterin oder ihren anfragenden Mitarbeiter gegenüber der Meldebehörde zur Anfrage berechtigt hat, 6. an der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters kein Zweifel besteht und 7. eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes nicht besteht, die Datenübermittlung nicht nach § 34 Abs. 7 des Hessischen Meldegesetzes unzulässig ist, die oder der Betroffene dieser Form der Datenübermittlung bei der Melderegisterauskunft-online nicht nach § 34a Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Meldegesetzes oder der Weitergabe der Daten nicht nach § 35 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes widersprochen hat. Darf in den Fällen des Satz 1 Nr. 7 die Datenübermittlung nicht erfolgen, gilt das Auskunftsersuchen als Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes . (3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben, 1. die anfragende Mitarbeiterin oder den anfragenden Mitarbeiter der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland zu registrieren, 2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten, 3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten, 4. die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten. Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 34a Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Meldegesetzes gilt entsprechend. (4) Die Daten sind verschlüsselt zu übermitteln. (5) Alle Abrufe sind mit der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters, der Bezeichnung der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland sowie dem Zweck, dem Anlass, dem Inhalt und dem Zeitpunkt des Abrufs zu protokollieren. Es sind die technischen Möglichkeiten bereit zu stellen, damit die anfragende andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland und die Auskunft erteilende Meldebehörde die Zulässigkeit der Datenübermittlung überprüfen können. Die Protokolle sind nach sechs Monaten zu löschen.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 5

Form und Verfahren der Rückmeldung

§ 5 Form und Verfahren der Rückmeldung (1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über das Internet oder über verwaltungseigene Kommunikationsnetze. (2) Datenübermittlungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über die Vermittlungsstelle ( § 6 ). Sie müssen ab dem 1. Januar 2007 über die Vermittlungsstelle erfolgen, wenn die Meldebehörde nur zur Versendung von automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist. Die durch Datenübertragung zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), zu versehen und zu verschlüsseln. (3) Bei Datenübertragungen nach Abs. 1 über das Internet sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Abs. 4 Satz 2) zu Grunde zu legen. Die Nutzung von OSCI-Transport hat stets mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und elektronischer Signatur zu erfolgen. (4) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Beide Standards sind in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung zu Grunde zu legen. Sie sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Nutzung von OSCI-Transport hat stets mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und elektronischer Signatur zu erfolgen.

§ 6

Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen

§ 6 Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nach § 30 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes werden von der ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen wahrgenommen. Sie unterstützt technisch und organisatorisch die elektronische Rückmeldung zwischen den Meldebehörden unter Einsatz sicherer Kommunikationsdienste nach § 5 .

§ 7

Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle

§ 7 Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle (1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen. Die von der öffentliche Stelle zu erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem Land Hessen festzulegen. (2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1) gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen 1. zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 30 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Meldegesetzes , 2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen, 3. der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 26 , 4. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle, 5. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zu Grunde zu legen. § 2 Abs. 5 bis 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 18a

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856) dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Tag des Einzugs 1301, 8. Tag des Auszugs 1306 und 1308, 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels 1310, 10. Sterbetag 1901, 11. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. (2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde täglich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln. (3) Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 2 sind die Satzbeschreibungen OSCI-XMeld nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 zu Grunde zu legen. Änderungen an der Datenfeld-Struktur in den Satzbeschreibungen OSCI-XMeld, die durch künftige Versionen vorgenommen werden, sind für die Datenübermittlungen nach Satz 1 zu übernehmen.

§ 2

Rückmeldung innerhalb Hessens

§ 2 Rückmeldung innerhalb Hessens (1) Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 0916, 9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft 1101, 11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1231, 12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde 1301, 1306 und 1311, 13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 1501 bis 1515, 1517 bis 1531. 15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) 1601 bis 1604, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Übermittlungssperren 1801 und 1802. Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten der Einwohnerin oder des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde. (2) Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Meldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der anderen Ehegattin oder des anderen Ehegatten oder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren nach Abs. 1 folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Tag der Geburt 0601, 5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 6. Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 1501 bis 1505, 1507, 1509 bis 1515, 1517 bis 1520, 1523, 1525 bis 1531, 7. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 1802 Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblätter 2701 und 2703). (3) Damit die bisher zu einer Einwohnerin oder einem Einwohner gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 und 18 sowie Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zuständig ist, am 1. April 2012 die in Abs. 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der anderen Ehegattin oder des anderen Ehegatten oder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum 1. Oktober 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen.

§ 3

Auswertung der Rückmeldung

§ 3 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701 bis 2703, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1222. (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind. (5) Weichen die der Meldebehörde nach § 2 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ab, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 2 Abs. 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden.

§ 4

Fortschreibung der Daten

§ 4 Fortschreibung der Daten (1) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9 und 12 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13 , 16 , 17 , 19 und 22 des Hessischen Meldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung Meldepflichtiger der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Ändern sich die in § 3 Abs. 1 Nr. 15 oder 18 oder Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für die andere Ehegattin oder den anderen Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind anzugeben: 1. Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und 2. Name und Tag der Geburt der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), die oder der zu der unter Nr. 1 genannten Person gespeichert ist. (5) Verstirbt eine Ehegattin oder ein Ehegatte oder eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, hat die für sie oder ihn zuständige Meldebehörde die für die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner): 1. Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601), 2. Name und Tag der Geburt der hinterbliebenen Ehegattin oder des hinterbliebenen Ehegatten oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), die oder der zu der unter Nr. 1 genannten Person gespeichert ist, sowie 3. den Sterbetag (Datenblatt 1901).

§ 22

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 23. August 2011 (GVBl. I S. 382, 383) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens 0301 und 0302, 3. frühere Namen 0201 bis 0204, 4. Doktorgrad 0401, 5. Familienstand 1401, 6. Tag der Geburt 0601, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung 1201 bis 1222, 8. Tag des Einzugs in die Wohnung 1301. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231. (2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen 1. (aufgehoben), 2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen, 3. der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 26 , 4. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle, 5. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zu Grunde zu legen. § 3 Abs. 3 bis 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 10

Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

§ 10 Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0106, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 bis 1309, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Familienstand 1401, 9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1232, 11. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904. (2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 11

Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften (1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0106, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1232, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 bis 1309, 7. Geburtsdatum 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0902 bis 0907a, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. (aufgehoben) 15. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1707, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Finanzämter sind unter der Voraussetzung des Satz 1 berechtigt, zusätzlich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (2701) von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. (3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 1223.

§ 13

Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

§ 13 Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 1223.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926), aus Anlass der An- und Abmeldung sowie beim Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. Familienstand 1401, 4. Staatsangehörigkeiten 1001, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 6. gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland - Staat, bei Wegzug in das Ausland - Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306 8. die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309, 9. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314, 10. zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland den Staat und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301, 1305, 1232. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt 1. letzte frühere und derzeitige Anschrift 1201 bis 1208, 2. die Bezeichnung der Meldebehörde, 3. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes . Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss. (2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr.1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes aus Anlass des Erwerbs, soweit nicht durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. Wohnort 1201 bis 1203, 4. Familienstand 1401, 5. Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003, 6. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001, 7. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit 1001. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt 1. derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. die Bezeichnung der Meldebehörde, 3. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes . (3) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes aus Anlass der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum 0601, 2. Geschlecht 0701, 3. Staatsangehörigkeit 1001, 4. Wohnort 1201 bis 1203, 5. Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7, 6. Familienstand (Datum) 1406. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt 1. derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. die Bezeichnung der Meldebehörde, 3. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes .

§ 15

Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden

§ 15 Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), sowie anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 4. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Datum und Standesamt der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Auskunftssperren 1801 und 1802, 8. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1213a.

§ 15a

Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden

§ 15a Datenübermittlung an Rehabilitierungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1213a, 1223, 4. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801, Schlüssel 3 und 1802, 8. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1206, 1208 bis 1212.

§ 16

(aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0902 bis 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a. (2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0902 bis 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a.

§ 18

Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

§ 18 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Die Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Antrag zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening höchstens vierteljährlich soweit erforderlich folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren, um sie zur vorsorglichen Untersuchung einzuladen: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.

§ 18a

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366), dem Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift) 0001, 0902 bis 0907a, 1200 bis 1212, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Einzugsdatum 1301, 8. Auszugsdatum 1306 und 1309, 9. Datum des Wohnungsstatuswechsels 1310, 10. Sterbedatum 1901, 11. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802. (2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1 hat die Meldebehörde täglich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln. (3) Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 2 sind die Satzbeschreibungen OSCI-XMeld nach § 3 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. Änderungen an der Datenfeld-Struktur in den Satzbeschreibungen OSCI-XMeld, die durch künftige Versionen vorgenommen werden, sind für die Datenübermittlungen nach Satz 1 zu übernehmen.

§ 18b

Datenübermittlung an das Krebsregister

§ 18b Datenübermittlung an das Krebsregister Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Krebsregister zum Zwecke des Datenabgleichs monatlich automatisiert folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestand teilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 4. Vornamen vor Änderung 0303, 5. Änderung des (der) Vornamen(s) - Datum - 0304, 6. Geschlecht 0701, 7. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211, 8. Geburtsdatum 0601, 9. Sterbedatum, Sterbeeintrag - Standesamt, Sterbeeintrag - Nummer 1901 bis 1903.

§ 19

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. (2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2013 (GVBl. S. 677), Abs. 1 entsprechend. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1213a Schlüssel 1. (4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 8. Sterbedatum 1901.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 20

Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen

§ 20 Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert 1. den zuständigen Zulassungsbehörden für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen, der Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung der amtlichen Kennzeichen, Ausfertigung und Behandlung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Überprüfung der Meldepflichten von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Halterinnen und Haltern, Überwachung des Versicherungsschutzes und 2. den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zum Zwecke der Überprüfung der Eignung, der Erteilung, Einschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, Ausfertigung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer Fahrerlaubnis, Erteilung und Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung eines internationalen Führerscheins, Bereinigung der Führerscheinkartei personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern. Folgende Daten werden übermittelt: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306, 7. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 8. Geschlecht 0701, 9. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift) 0001, 0902 bis 0907a, 1200 bis 1212, 10. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten 1001 bis 1005 und 2401, 11. Auskunftssperren 1801 und 1802, 12. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Zum Zwecke eines Datenabgleichs übermitteln die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden folgende Daten von Personen, denen eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, sowie Halterinnen und Haltern von Kraftfahrzeugen an die Meldebehörde ihres Zuständigkeitsbereichs: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1212.

§ 21

Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle

§ 21 Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle (Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1212, 6. Sterbedatum 1901. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1212.

§ 22

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 23. August 2011 (GVBl. I S. 382, 383) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens 0301 und 0302, 3. frühere Namen 0201 bis 0204, 4. Doktorgrad 0401, 5. Familienstand 1401, 6. Geburtsdatum 0601, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung 1201 bis 1213a, 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306, 9. Sterbedatum 1901. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 23

Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei

§ 23 Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei Die Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilaren aus Anlass ihres 100. und jeden weiteren Geburtstages sowie zum Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren ab ihrem 65. Ehejubiläum automatisiert folgende Daten der Jubilare: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Tag und Art des Jubiläums 0601 und 1402, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201 bis 1213, 9. Familienstand 1401, 10. Übermittlungssperren nach § 51 Abs. 1 und § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 5, 11. Sterbedatum 1901.

§ 24

Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst

§ 24 Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst (1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 43 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln. (2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 24a

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 24a Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) Die Meldebehörde übermittelt der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder der von ihr beauftragten Stelle nach § 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes sowie auf Ersuchen Daten ihrer Mitglieder. Dies gilt auch bei Änderung der übermittelten Daten. Folgende Daten werden übermittelt: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Geburtsdatum und Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch der Staat 0601 bis 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Sterbedatum, Geschlecht, Anschrift, Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz ) 0001, 0902 bis 0907a, 0915, 0917, 0918, 1200 bis 1212, 8. Staatsangehörigkeiten 1001, 9. gegenwärtige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat 1201 bis 1213,1232, 1233, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1302, 1306 bis 1310, 12. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Personen Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408, 1409, 13. Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 1801, 14. Sterbedatum und Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch der Staat 1901, 1904, 1905, 15. die Zahl der minderjährigen Kinder 16. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes . (2) Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes , die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen 0902 bis 0904, 1501 bis 1502, 1503, 1517 bis 1518, 1519 1601 bis 1602, 1603, 2. Geburtsdatum und Geburtsort 0601, 0602, 0906, 1505, 1521, 3. Geschlecht 0701, 0917, 1506, 1522, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 5. derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift 1201 bis 1213, 6. Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 1516a, 1533, 1801, 7. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605.“

§ 25

Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde

§ 25 Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 2 der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde) zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 und 1308, 7. frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland - Staat 1201 bis 1211, 1213a Schlüssel 1, 1223, 8. letzte inländische Anschrift 1201 bis 1211, 1213a Schlüssel 2. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, 7. Anschriften 1202 bis 1211.

§ 26

(aufgehoben)

§ 26 (aufgehoben)

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle

§ 7 Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle (1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346) ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen. Die von der öffentliche Stelle zu erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem Land Hessen festzulegen. (2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1) gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

§ 8

Automatisierter Abruf der Polizeibehörden

§ 8 Automatisierter Abruf der Polizeibehörden (1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0106, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 bis 0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1232, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 bis 1309, 7. Geburtsdatum 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbedatum, Geschlecht) 0001, 0902 bis 0907a, 0915, 0917, 12. Staatsangehörigkeiten (Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit/des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, Behörde und Aktenzeichen) 1001, 1002 und 1004, 13. Familienstand 1401, 14. (aufgehoben) 15. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die technische Realisierung erzielt haben. (2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln.

§ 9

Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt

§ 9 Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben zusätzlich berechtigt, zum Zwecke des Abgleichs mit den Daten der Personenfahndung und zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Geburtsdatum 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen) 1200 bis 1232, 6. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904.

Eingangsformel MeldDÜVO

Aufgrund des § 43 des Hessischen Meldegesetzes in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen 1. zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 30 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Meldegesetzes , 2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25 genannten Behörden und Stellen, 3. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche Stelle, 4. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in den §§ 8 bis 11 genannten Stellen. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zu Grunde zu legen. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 1. April 2006, der bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt ist, legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest; § 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171), gilt im Hinblick auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 10

Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

§ 10 Automatisierter Abruf für das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1215 bis 1223, 6. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 11

Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften (1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1707, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701, 21. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. (3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1210.

§ 13

Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

§ 13 Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802) folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1210.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), im Falle der An- und Abmeldung personenbezogene Daten. (2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Tag der Geburt 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 1101, 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 9. Tag des Einzugs 1301 und 1311, 10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403. (3) Im Falle der Abmeldung bei Fortzug in das Ausland sind neben den in Abs. 2 genannten Daten zusätzlich zu übermitteln: 1. Fortzug in das Ausland 1307, 2. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306 und 1309. (4) Im Falle der Statusänderung nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Meldegesetzes sind die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die frühere Haupt- und Nebenwohnung (Blatt 1301) zu übermitteln.

§ 15

Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden

§ 15 Datenübermittlung an Wiedergutmachungsbehörden (1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), sowie anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 4. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 7. Übermittlungssperren 1801 und 1802, 8. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 16

Datenübermittlung an Finanzämter

§ 16 Datenübermittlung an Finanzämter (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern auf deren Antrag zur Sicherung des Steueranspruchs bei einem Fortzug in das Ausland folgende Daten: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. frühere Anschrift 1215 bis 1223, 7. letzte inländische Anschrift 1201 bis 1213, 8. Fortzug in das Ausland 1307. (2) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Finanzamt auf Antrag im Besteuerungsverfahren die in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Das zuständige Finanzamt übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten Steuerpflichtiger, soweit diese bekannt sind: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 7. Anschriften 1202 bis 1211.

§ 17

Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meldebehörde übermittelt zum Zwecke der Einschulung erstmals schulpflichtig werdender und schulfähiger Kinder automatisiert in das Schulverwaltungsverfahren Lehrer- und Schülerdatenbank des Hessischen Kultusministeriums der jeweiligen Schule nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442) folgende personenbezogene Daten: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231. Das Staatliche Schulamt erhält die Daten zur Weitergabe an die zuständige Grundschule. (2) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert in das Schulverwaltungsverfahren Lehrer- und Schülerdatenbank des Hessischen Kultusministeriums der jeweiligen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht von ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen sowie schulfähigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind sowie von deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen sowie schulfähigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind, die in Abs. 1 genannten Daten. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

§ 18

Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

§ 18 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Die Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Antrag zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening höchstens vierteljährlich soweit erforderlich folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren, um sie zur vorsorglichen Untersuchung einzuladen: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.

§ 19

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 51 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. (2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), Abs. 1 entsprechend. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 7. Tag des Ein- und Auszugs 1301 bis 1306, 8. Sterbetag 1901.

§ 2

Rückmeldung innerhalb Hessens

§ 2 Rückmeldung innerhalb Hessens Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft 1101, 11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde 1301, 1306 und 1311, 13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 1501 bis 1515, 1517 bis 1531. 15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) 1601 bis 1604, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Übermittlungssperren 1801 und 1802. Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten der Einwohnerin oder des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

§ 20

Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen

§ 20 Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert 1. den zuständigen Zulassungsbehörden für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen, der Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung der amtlichen Kennzeichen, Ausfertigung und Behandlung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Überprüfung der Meldepflichten von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Halterinnen und Haltern, Überwachung des Versicherungsschutzes und 2. den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zum Zwecke der Überprüfung der Eignung, der Erteilung, Einschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, Ausfertigung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer Fahrerlaubnis, Erteilung und Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung eines internationalen Führerscheins, Bereinigung der Führerscheinkartei folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern: 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301 und 1306, 7. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 8. Geschlecht 0701, 9. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916, 10. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Meldegesetzes gespeicherten Daten 1001 bis 1005 und 2401, 11. Übermittlungssperren 1801 und 1802, 12. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Zum Zwecke eines Datenabgleichs übermitteln die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden folgende Daten von Personen, denen eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, sowie Halterinnen und Haltern von Kraftfahrzeugen an die Meldebehörde ihres Zuständigkeitsbereichs: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 21

Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle

§ 21 Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle (Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222, 6. Sterbetag 1901. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

§ 22

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 367, 371), zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2005 (GVBl. I S. 118, 119), beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem sechzehnten Lebensjahr: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1222, 5. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306, 1308, 6. Familienstand 1401, 7. Sterbetag 1901. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Grundgebühr zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und nicht mehr erforderliche Daten innerhalb eines halben Jahres gelöscht werden.

§ 23

Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei

§ 23 Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei Die Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilaren aus Anlass ihres 100. und jeden weiteren Geburtstages sowie zum Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren ab ihrem 65. Ehejubiläum automatisiert folgende Daten der Jubilare: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Tag und Art des Jubiläums 0601 und 1402, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201 bis 1213, 9. Familienstand 1401, 10. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und nach § 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 5, 11. Sterbetag 1901.

§ 24

Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst

§ 24 Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst (1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 33 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln. (2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 25

Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde

§ 25 Datenübermittlung an die Verwaltungsbehörde (1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs nach Abs. 2 der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde) zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 und 1308, 7. frühere Anschrift 1215 bis 1223, 8. letzte inländische Anschrift 1201 bis 1213. (2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 und 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 7. Anschriften 1202 bis 1211.

§ 26

Kostenpauschale

§ 26 Kostenpauschale Für die nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes zu überlassenden Daten an die in § 7 genannte öffentliche Stelle erhält jede Gemeinde, die nicht ein Kommunales Gebietsrechenzentrum mit der Verarbeitung der Meldedaten beauftragt hat, einmalig eine Kostenpauschale. Diese beträgt für Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern 4000 Euro, für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 35000 und 100000 Einwohnern 3000 Euro und für Gemeinden mit weniger als 35000 Einwohnern 2000 Euro. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

§ 27

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung in der Fassung vom 24. September 1990 (GVBl. I S. 587, 590, 749), geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1993 (GVBl. I S. 190), wird aufgehoben.

§ 28

In-Kraft-Treten

§ 28 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 27 .

§ 3

Auswertung der Rückmeldung

§ 3 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9 und 10 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

§ 4

Fortschreibung der Daten

§ 4 Fortschreibung der Daten (1) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13 , 16 , 17 , 19 und 22 des Hessischen Meldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung Meldepflichtiger der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5

Form und Verfahren der Rückmeldung

§ 5 Form und Verfahren der Rückmeldung (1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über das Internet oder über verwaltungseigene Kommunikationsnetze. Abweichend von Satz 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. (2) Datenübermittlungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über die Vermittlungsstelle ( § 6 ). Sie müssen ab dem 1. Januar 2007 über die Vermittlungsstelle erfolgen, wenn die Meldebehörde nur zur schriftlichen Datenübermittlung oder nur zur Versendung von automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist. Die durch Datenübertragung zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zu versehen und zu verschlüsseln. (3) Bei Datenübertragungen nach Abs. 1 Satz 1 über das Internet sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Abs. 4 Satz 2) zu Grunde zu legen. Bei Datenübermittlungen nach Abs. 1 Satz 2 ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - DSMeld - zu Grunde zu legen. (4) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Beide Standards sind in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung zu Grunde zu legen. Sie sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 6

Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen

§ 6 Errichtung einer Vermittlungsstelle für das Land Hessen Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nach § 30 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes werden von dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum Kassel wahrgenommen. Sie unterstützt technisch und organisatorisch die elektronische Rückmeldung zwischen den Meldebehörden unter Einsatz sicherer Kommunikationsdienste nach § 5 .

§ 7

Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle

§ 7 Datenübermittlungen an die öffentliche Stelle (1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes ist das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel. Die von der öffentliche Stelle zu erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem Land Hessen festzulegen. (2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1) gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

§ 8

Automatisierter Abruf der Polizeibehörden

§ 8 Automatisierter Abruf der Polizeibehörden (1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602 und 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 12. Staatsangehörigkeiten 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904, 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701, 21. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die technische Realisierung erzielt haben. (2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln.

§ 9

Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt

§ 9 Automatisierter Abruf durch das Hessische Landeskriminalamt Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen: 1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301 und 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602 und 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen) 1215 bis 1223, 6. Sterbetag und -ort 1901 und 1904. Dies gilt insbesondere 1. zum Abgleich mit den Daten der Personenfahndung und 2. zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien.

Eingangsformel MeldDüV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346) verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Standards der Datenübermittlung

§ 1 Standards der Datenübermittlung(1) Die Standards der Datenübermittlung nach § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), gelten entsprechend. (2) Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund der in dieser Verordnung genannten nummerierten Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) nach § 3 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

§ 10

Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden

§ 10 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden(1) Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden die in § 7 aufgeführten Daten sowie die Tatsache, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eintreten kann (Datenblatt 2401), durch automatisierte Abrufverfahren. Weiterhin erhalten die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden folgende Daten: 1. Ehegatte oder Lebenspartner a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519 b) Vorname 1504, 1520, c) Doktorgrad 1200 bis 1213a, 1508, 1524, d) gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1505, 1521, e) Geburtsdatum 1516, 1532, f) Sterbedatum 2. minderjährige Kinder a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 und 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, d) Sterbedatum 1605.(2) Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218), in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende Daten: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306,Zudem teilt die Meldebehörde die Tatsache mit, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.(3) Ist eine Person nach Abs. 2 Satz 1 ins Ausland verzogen, übermittelt die Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Abs. 2 Satz 1 genannten Frist die in Abs. 2 genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland. Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

§ 11

Datenübermittlung an die Standesämter

§ 11 Datenübermittlung an die StandesämterDie Meldebehörde übermittelt den Standesämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), und der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522), folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1407 bis 1409, 13. Ehegatte oder Lebenspartner a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519, b) Vorname 1504, 1520, c) Doktorgrad 1200 bis 1213a, 1508, 1524, d) gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1505, 1521, e) Geburtsdatum 1516, 1532, f) Sterbedatum 14. minderjährige Kinder a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, d) Sterbedatum 1605, 15. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905.

§ 12

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 12 Datenübermittlung an die WaffenerlaubnisbehördenDie Meldebehörde übermittelt den Waffenerlaubnisbehörden im Falle der Namens- oder Anschriftenänderung, des Zuzugs, des Wegzugs oder des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0202, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233, 9. Sterbedatum 1901, 10. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602.

§ 13

Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

§ 13 Datenübermittlung an die SprengstofferlaubnisbehördenDie Meldebehörde übermittelt den Sprengstofferlaubnisbehörden im Falle der Namens- oder Anschriftenänderung, des Zuzugs, des Wegzugs oder des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 12 aufgeführten Daten durch automatisierte Abrufverfahren.

§ 14

Datenübermittlung an die Wiedergutmachungsbehörden

§ 14 Datenübermittlung an die WiedergutmachungsbehördenDie Meldebehörde übermittelt den für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zur Überprüfung des Fortbestehens eines Leistungsgrundes nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), oder nach anderen außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder, folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306, 7. Familienstand, einschließlich Datum und Standesamt der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 8. Auskunftssperren 1801 und 1802, 9. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904.Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Die Wiedergutmachungsbehörde übermittelt der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1233.

§ 15

Datenübermittlung an die Rehabilitierungsbehörden

§ 15 Datenübermittlung an die RehabilitierungsbehördenDie Meldebehörde übermittelt den für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), zuständigen Stellen zur Überprüfung des Fortbestehens eines Leistungsgrundes folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1233, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306, 7. Familienstand, einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403, 8. Übermittlungssperren 1801, Schlüssel 3 und 1802, 9. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904.Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Die Rehabilitierungsbehörde übermittelt der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1206, 1208 bis 1212.

§ 16

Datenübermittlung an die Wohngeldstellen

§ 16 Datenübermittlung an die WohngeldstellenDie Meldebehörde übermittelt den Wohngeldstellen zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), im Falle des Auszugs oder des Todes von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1233, 6. Sterbedatum 1901.Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Die Wohngeldstelle übermittelt der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis 1212.

§ 17

Datenübermittlung an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden

§ 17 Datenübermittlung an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen BehördenDie Meldebehörde übermittelt den für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306 und 1308, 7. frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat 1201 bis 1211, 1213a Schlüssel 1, 1223, 8. letzte inländische Anschrift 1201 bis 1211, 1213a Schlüssel 2, 9. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapieres 1700 bis 1709.Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde übermittelt der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname (mit Namensbestandteilen) 0201 und 0202, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Anschriften 1202 bis 1212.

§ 18

Datenübermittlung an die Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 18 Datenübermittlung an die Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband HessenDie Meldebehörde übermittelt den Versorgungsämtern und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens eines Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), oder Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen darüber hinaus zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens eines Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 312), folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 8. Sterbedatum 1901.Die Datenübermittlung findet in Form eines Datenabgleichs statt. Das Versorgungsamt und der Landeswohlfahrtsverband Hessen übermitteln der Meldebehörde im Rahmen des Datenabgleichs zum Zwecke der richtigen Zuordnung automatisiert folgende Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1213a Schlüssel 1

§ 19

Datenübermittlung an die Vollstreckungsstellen der Finanzämter

§ 19 Datenübermittlung an die Vollstreckungsstellen der FinanzämterDie Meldebehörde übermittelt den Vollstreckungsstellen der Finanzämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten der Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gegenwärtige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a, 9. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905, 10. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602.

§ 2

Öffentliche Stelle

§ 2 Öffentliche Stelle(1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen. (2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle nach Abs. 1 gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

§ 20

Datenübermittlung an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 20 Datenübermittlung an die Gerichtsvollzieherinnen und GerichtsvollzieherDie Meldebehörde übermittelt den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 775 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland den Staat 0601 bis 0603, 7. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 9. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 10. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905, 11. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen). 2601 und 2602.

§ 21

Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

§ 21 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung HessenDie Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Antrag hin, soweit erforderlich vierteljährlich, zum Zwecke der Einladung zur vorsorglichen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Geburtsname (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.

§ 22

Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

§ 22 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen(1) Die Meldebehörde übermittelt anderen öffentlichen Stellen im Inland im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, nach § 38 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gegenwärtige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a, 9. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905. (2) Die Meldebehörde übermittelt den in § 34 Abs. 4 Nr. 7, 8, 10 und 12 des Bundesmeldegesetzes genannten öffentlichen Stellen neben den in Abs. 1 genannten Daten zusätzlich folgende Daten nach § 38 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes durch automatisierte Abrufverfahren: 1. gegenwärtige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 2. frühere Anschriften 1200 bis 1233, 3. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1314, 4. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1407 bis 1409, 5. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers 1700 bis 1711, 6. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 7. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802.

§ 23

Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter

§ 23 Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter(1) Die Meldebehörde übermittelt der nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 150) zuständigen Grundschule zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht automatisiert folgende personenbezogenen Daten der Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233.(2) Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Schule zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der 1. ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind,2. deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind. (3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 Abs. 1 und § 149 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und- Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233.

§ 24

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 24 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich im Falle der Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung nach § 4 Abs. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), sowie bei entsprechenden Korrekturen und Rücknahmen automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. Familienstand 1401, 4. Staatsangehörigkeiten 1001, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101 und 1104, 6. gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch den Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306, 8. die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309, 9. zusätzlich bei Wiederzuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314, 10. zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland oder ohne Angaben zum Zielgebiet das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1305.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. letzte frühere und gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1208 (ohne 1204 und 1207), 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmale nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss. (2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle des Erwerbs, ausgenommen durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001, 4. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit 1001, 5. Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003, 6. Wohnort 1201 bis 1203, 7. Familienstand 1401.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. (3) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum 0601, 2. Geschlecht 0701, 3. Staatsangehörigkeit 1001, 4. Wohnort 1201 bis 1203, 5. Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7, 6. Familienstand (Datum) 1406.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 25

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 25 Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 469), automatisiert folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Einzugs-, Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1306, 1308 bis 1310, 8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3, und 1802, 9. Sterbedatum 1901.(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum täglich automatisiert die Änderungen, die sich zu den nach Abs. 1 übermittelten Daten ergeben haben.

§ 26

Datenübermittlung an das Hessische Krebsregister

§ 26 Datenübermittlung an das Hessische KrebsregisterDie Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Krebsregister zum Zwecke des Datenabgleichs monatlich automatisiert folgende Daten derjenigen Personen, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben oder die verstorben sind: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211, 7. Sterbedatum, Sterbeeintrag-Standesamt, Sterbeeintrag-Nummer 1901 bis 1903.

§ 27

Datenübermittlung an die Staatskanzlei

§ 27 Datenübermittlung an die StaatskanzleiDie Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung zum 100. und jedem weiteren Geburtstag sowie der Ehrung von Ehejubilaren ab dem 65. Ehejubiläum, soweit dem nicht durch die betroffene Person schriftlich widersprochen wurde, automatisiert folgende Daten der Alters- und Ehejubilare: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Art des Jubiläums (Geburtsdatum; Tag der Eheschließung) 0601 und 1402, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201 bis 1213, 8. Familienstand 1401, 9. Übermittlungssperren nach § 51 Abs. 1 und § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 5, 10. Sterbedatum 1901.

§ 28

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 28 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung beauftragten Stelle zum Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht und welcher Landesrundfunkanstalt der Beitrag zusteht, nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit keine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, automatisiert folgende Daten: 1. Familienname (jetziger Name) 0101 bis 0102, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens 0301 bis 0305, 3. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung 1201 bis 1213a, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306, 8. Familienstand 1401, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801 a, 10. Sterbedatum 1901.(2) Der Hessische Rundfunk und die von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 29

Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

§ 29 Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften(1) Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen nach § 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes auf Ersuchen und im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes ihrer Mitglieder automatisiert folgende Daten: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, f) Sterbedatum 0915, g) Datum der Beendigung der Vertretung bzw. Betreuung 0916, h) Geschlecht 0917, i) Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918, 9. Staatsangehörigkeiten 1001, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 11. gegenwärtige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1201 bis 1233, 12. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1302, 1306 bis 1314, 13. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Personen Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408 und 1409, 14. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 15. Sterbedatum und Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901, 1904 bis 1905, 16. Zahl der minderjährigen Kinder, 17. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Die vorstehende Regelung gilt auch bei Änderung der übermittelten Daten. (2) Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde automatisiert folgende Daten: 1. Vor- und Familiennamen 0902 bis 0904, 1501 bis 1502, 1503, 1517 bis 1518, 1519, 1601 bis 1602, 1603, 2. Geburtsdatum 0906, 1505, 1521, 1604, 3. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a, 4. gegenwärtige Anschriften und die letzte frühere Anschrift 1201 bis 1213, 5. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918, 1516a, 1533, 1606, 7. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605, 8. § 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 3

Datenübermittlung an die Polizeibehörden

§ 3 Datenübermittlung an die Polizeibehörden(1) Die Hessische Polizei, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt (Polizeibehörden) können im Rahmen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten automatisiert bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 abrufen: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, f) Sterbedatum 0915, g) Datum der Beendigung der Vertretung 0916 h) Geschlecht 0917, i) Auskunftssperre, Grund 0918, j) Auskunftssperren 0919, 9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1233, 11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1314, 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1407 bis 1409, 13. minderjährige Kinder a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, 14. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1700 bis 1711, 15. Ankunftsnachweis (Seriennummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer) 1712 bis 1714, 16. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802.(2) Die Polizeibehörden, die zur Erfüllung einer ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe auf Daten angewiesen sind, die sie bei der betroffenen Person nur durch unverhältnismäßig hohen Aufwand erhalten können oder von deren Erhebung bei der betroffenen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift abgesehen werden muss, können folgende Daten der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners automatisiert abrufen: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502, 1517 bis 1518 2. Vornamen 1503, 1519, 3. Doktorgrad 1504, 1520, 4. Geburtsdatum 1505, 1521, 5. Geschlecht 1506, 1522, 6. gegenwärtige Anschrift 1200 bis 1233, 1508, 1524, 7. Sterbedatum 1516, 1532.(3) Die Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach Abs. 1 durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.

§ 30

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 30 Aufhebung bisherigen RechtsDie Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), wird aufgehoben.

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 4

Datenübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

§ 4 Datenübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen kann im Rahmen und zur Erfüllung seiner Aufgaben die in § 3 Abs. 1 genannten Daten automatisiert bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 abrufen. (2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

§ 5

Datenübermittlung an die Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, ...

§ 5 Datenübermittlung an die Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter sowie das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main(1) Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter sowie das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, Vollstreckung und des Vollzugs wahrnehmen, können im Rahmen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 3 Abs. 1 genannten Daten bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 automatisiert abrufen. Finanzämter können unter den Voraussetzungen des Satz 1 auch die Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), von Einwohnerinnen und Einwohnern bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 automatisiert abrufen (Datenblatt 2701). (2) Andere Gerichte und Behörden sind befugt, für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter Abrufe, die die für sie erforderlichen Daten nach Abs. 1 nicht erlangen können, durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.

§ 6

Datenübermittlung an die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden

§ 6 Datenübermittlung an die Fahrerlaubnis- und ZulassungsbehördenDie Meldebehörde übermittelt den hessischen Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001 a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 10. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1314, 12. Auskunftssperren 1801 und 1802, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904 und 1905.

§ 7

Datenübermittlung an die Ausländerbehörden

§ 7 Datenübermittlung an die AusländerbehördenDie Meldebehörde übermittelt den Zentralen Ausländerbehörden bei den Regierungspräsidien sowie den Ausländerbehörden der Kreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 9. Staatsangehörigkeiten (einschließlich der nach § 3 Ab. 2 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten, Optionsmarker) 1001 bis 1005, 2401, 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1407 bis 1409, 13. Sterbedatum 1901.

§ 8

Datenübermittlung an die Suchdienste

§ 8 Datenübermittlung an die SuchdiensteDie Meldebehörde übermittelt den Suchdiensten nach § 43 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 43 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 9. Anschrift am 1. September 1939 3991.

§ 9

Datenübermittlung an die Jugendämter, Agenturen für Arbeit, Träger der Sozialhilfe, ...

§ 9 Datenübermittlung an die Jugendämter, Agenturen für Arbeit, Träger der Sozialhilfe, kommunalen und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und gemeinsamen EinrichtungenDie Meldebehörde übermittelt den Jugendämtern, den Agenturen für Arbeit nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch, den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, den kommunalen und zugelassenen kommunalen Trägern, denen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch übertragen worden sind, und den gemeinsamen Einrichtungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 9. Gegenwärtige Anschriften oder Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a, 10. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905.

§ 9

Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

§ 9 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung HessenDie Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, soweit erforderlich vierteljährlich, zum Zwecke der Einladung zur vorsorglichen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Geburtsname 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.

§ 12

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 12 Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77), automatisiert folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Einzugs-, Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1306, 1308 bis 1310, 8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3 sowie 1802, 9. Sterbedatum 1901.(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum täglich automatisiert die Änderungen, die sich zu den nach Abs. 1 übermittelten Daten ergeben haben.

Eingangsformel MeldDüV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Standards der Datenübermittlung

§ 1 Standards der Datenübermittlung(1) Die Standards der Datenübermittlung nach § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169), gelten entsprechend.(2) Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund der in dieser Verordnung genannten nummerierten Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) nach § 3 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

§ 10

Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter

§ 10 Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter(1) Die Meldebehörde übermittelt nach § 143 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), der zuständigen Grund- oder Förderschule zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht automatisiert folgende personenbezogenen Daten der Kinder, die bis zum 30. Juni das vierte, fünfte und sechste Lebensjahr vollenden: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 und 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, f) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0918 und 1801a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101 und 1104, 8. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233, 9. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802, 10. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Grund- oder Förderschule darüber hinaus täglich automatisiert die Änderungen, die sich bis zum Eintritt in die Schule zu diesen Daten ergeben haben.(2) Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Behörde zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht im Falle einer An- oder Ummeldung automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Behörde darüber hinaus täglich automatisiert, die Änderungen, die sich zu den Daten nach Abs. 1 ergeben haben. Zuständige Behörde im Sinne des Satz 1 ist für Kinder im Grundschulalter die zuständige Grundschule, im Übrigen das für den Wohnsitz zuständige Staatliche Schulamt.(3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 Abs. 1 und § 149 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, f) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0918 und 1801a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233, 8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802, 9. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 11

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 11 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich im Falle der Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung nach § 4 Abs. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649), sowie bei entsprechenden Korrekturen und Rücknahmen automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. Familienstand 1401, 4. Staatsangehörigkeiten 1001, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101 und 1104, 6. gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch den Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306, 8. die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309, 9. zusätzlich bei Wiederzuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314, 10. zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland oder ohne Angaben zum Zielgebiet das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1305.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. letzte frühere und gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1203, 1205 bis 1208, 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss.(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle des Erwerbs, ausgenommen durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 2. Geschlecht 0701, 3. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001, 4. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit 1001, 5. Datum des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003, 6. Wohnort 1201 bis 1203, 7. Familienstand 1401.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. (3) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle der Beendigung einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsdatum 0601, 2. Geschlecht 0701, 3. Staatsangehörigkeit 1001, 4. Wohnort 1201 bis 1203, 5. Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7, 6. Familienstand (Datum) 1406.Als Hilfsmerkmale werden übermittelt: 1. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1201 bis 1208, 2. Bezeichnung der Meldebehörde, 3. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 12

Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

§ 12 Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 469), automatisiert folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 7. Einzugs-, Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1306, 1308 bis 1310, 8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes 1801, Schlüssel 1 und 3 sowie 1802, 9. Sterbedatum 1901.(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Kindervorsorgezentrum täglich automatisiert die Änderungen, die sich zu den nach Abs. 1 übermittelten Daten ergeben haben.

§ 13

Datenübermittlung an das Hessische Krebsregister

§ 13 Datenübermittlung an das Hessische KrebsregisterDie Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Krebsregister monatlich automatisiert folgende Daten derjenigen Personen, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben oder die verstorben sind: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. Anschriften 1202 bis 1206, 1208 bis 1211, 7. Sterbedaten 1901 bis 1903.

§ 14

Datenübermittlung an die Hessische Staatskanzlei

§ 14 Datenübermittlung an die Hessische StaatskanzleiDie Meldebehörde übermittelt der Hessischen Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung zum 100. und jedem weiteren Geburtstag sowie der Ehrung von Ehejubilaren ab dem 65. Ehejubiläum, soweit dem nicht durch die betroffene Person schriftlich widersprochen wurde, automatisiert folgende Daten der Alters- und Ehejubilare: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Tag und Art des Jubiläums (Geburtsdatum; Tag der Eheschließung) 0601 und 1402, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201 bis 1213, 8. Familienstand 1401, 9. Übermittlungs- und Auskunftssperren nach § 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 und § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes 1801 Schlüssel 3, 5 und 11, 10. Sterbedatum 1901.

§ 15

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 15 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. I 2011, S. 382), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), beauftragten Stelle zum Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht und welcher Landesrundfunkanstalt der Beitrag zusteht, nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit keine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, automatisiert folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung 1201 bis 1213a, 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306, 8. Familienstand 1401, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a, 10. Sterbedatum 1901.(2) Der Hessische Rundfunk und die von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 16

Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

§ 16 Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen nach § 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes auf Ersuchen und im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes ihrer Mitglieder automatisiert folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, f) Sterbedatum 0915, g) Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung bzw. Betreuung 0916, h) Geschlecht 0917, i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0918, 1801a, 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1233, 12. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a, 1302, 1306, 13. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1402a, 1408 und 1409, 14. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a, 15. Sterbedatum und Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901, 1904 bis 1905, 16. Zahl der minderjährigen Kinder, 17. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Die vorstehende Regelung gilt auch bei Änderungen der übermittelten Daten.(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die Meldebehörde automatisiert folgende Daten: Betroffene Person 0001, 1. Familiennamen 0902 bis 0903, 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1601 bis 1602, 2. frühere Namen 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, 3. Vornamen 0904, 1503, 1519,1603, 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0906, 1505, 1521, 1604, 0602, 5. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a, 6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung und die letzte frühere Anschrift 1201 bis 1213, 8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 0918, 1516a, 1533, 1606, 1801a, 9. Sterbedatum 915, 1516, 1532, 1605, 10. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 17

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 17 Aufhebung bisherigen RechtsDie Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555)1) wird aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 2

Öffentliche Stelle

§ 2 Öffentliche Stelle(1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen.(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle nach Abs. 1 gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.(3) Den Fachaufsichtsbehörden des Landes ist zur Erfüllung ihrer Aufsicht eine statistische Auswertung der bei der öffentlichen Stelle nach Abs. 1 gespeicherten Daten gestattet. Eine Übermittlung personenbezogener Daten findet nicht statt.

§ 3

Anwendung von Bundesrecht

§ 3 Anwendung von BundesrechtDie Vorschriften der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), geändert durch Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 100), sind auf automatisierte Abrufe entsprechend anzuwenden.

§ 4

Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten ...

§ 4 Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden(1) Die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), berechtigten Behörden können bei einer Personensuche zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus folgende Daten automatisiert bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 abrufen: 1. hinsichtlich der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners: Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug in das Ausland, Auslandsanschrift 1223 bis 1233, 2. Ausländerzentralregisternummer 1712, 3. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401.(2) Für Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.(3) Finanzämter können, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, Vollstreckung und des Vollzugs wahrnehmen, auch die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke 2701von Einwohnerinnen und Einwohnern bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 automatisiert abrufen.(4) Andere Gerichte und Behörden sind befugt, für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter, die die für sie erforderlichen Daten nach Abs. 1 nicht erlangen können, Abrufe durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.(5) Die Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach Abs. 1 durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.

§ 5

Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten ...

§ 5 Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten BehördenDie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes berechtigten anderen öffentlichen Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die folgenden Daten automatisiert abrufen: 1. die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres 1700 bis 1709, 2. Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401, 3. Vollstreckungsstellen der Finanzämter, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und -beamte der Justiz und sonstige öffentliche Stellen Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist 2601 bis 2604, sowie Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erteilt worden ist 2801 bis 2802.

§ 6

Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden

§ 6 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden(1) Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223, 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, 9. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802, 10. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401.(2) Ist eine Person nach Abs. 1 Satz 1 ins Ausland verzogen, übermittelt die Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist die in Abs. 1 genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland 1314, und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland 1232 und 1233.Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

§ 7

Datenübermittlung an die Waffenerlaubnisbehörden

§ 7 Datenübermittlung an die WaffenerlaubnisbehördenDie Meldebehörde übermittelt den Waffenerlaubnisbehörden im Falle der Namens- oder Anschriftenänderung, des Zuzugs, des Wegzugs oder des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233, 9. Sterbedatum 1901, 10. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist 2601 und 2602, 11. Tatsache, dass ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist 2603 und 2604, 12. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erteilt worden ist 2801 und 2802.

§ 8

Datenübermittlung an die Sprengstofferlaubnisbehörden

§ 8 Datenübermittlung an die SprengstofferlaubnisbehördenDie Meldebehörde übermittelt den Sprengstofferlaubnisbehörden im Falle der Namens- oder Anschriftenänderung, des Zuzugs, des Wegzugs oder des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 7 aufgeführten Daten.

§ 9

Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

§ 9 Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung HessenDie Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, soweit erforderlich vierteljährlich, zum Zwecke der Einladung zur vorsorglichen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening folgende Daten aller Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Geburtsname 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211.

Eingangsformel MeldDÜVO

Auf Grund des § 30 Abs. 4 , § 31 Abs. 5 , § 33 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Hessischen Meldegesetzes vom 14. Juni 1982 (GVBl. I S. 126) wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an Meldebehörden, an andere Behörden und an sonstige öffentliche Stellen sind nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so werden mit Ausnahme der §§ 3 , 5 , 6 , 8 , 9 , 10 , 12 , 13 , 14 , 15 , 17 und 18 Datenübermittlungen nach dieser Verordnung nur vorgenommen, wenn sich die Hauptwohnung im Lande Hessen befindet. Wird eine Nebenwohnung im Lande Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. Wird die Hauptwohnung oder einzige Wohnung im Lande Hessen zur Nebenwohnung erklärt, gilt dies als Wegzug im Sinne dieser Verordnung. (3) Die regelmäßige Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Versand hat im verschlossenen Umschlag zu erfolgen. Datenübermittlungen können auch durch Übersendung von Magnetbändern, Disketten oder durch Datenfernübertragung erfolgen. Der Minister des Innern bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die technische Form der Datensätze. Datenträger sind gesichert zu versenden. (4) Automatisierte Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten aus dem Melderegister ermöglichen, sind in den Fällen der §§ 13 und 15 zulässig. (5) Bei automatisierten Datenabgleichen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur personenbezogene Daten von Personen ausgewertet werden, über die bereits im Datenbestand des Empfängers Informationen vorhanden sind. (6) Vor der Rücksendung sind Datenträger vollständig zu löschen. Hiervon abweichend sind Datenträger, deren Inhalt beim Empfänger nicht eindeutig gelesen werden konnte, mit einer ausreichenden Beschreibung der Mängel unverändert und unverzüglich an den Absender zurückzusenden. (7) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) zugrunde zu legen. Er ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden. *) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen.

§ 10

Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt

§ 10 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde darf dem Hessischen Statistischen Landesamt zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 309), geändert durch Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429), personenbezogene Daten übermitteln. (2) Im Falle der Anmeldung dürfen folgende Daten übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201- 0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geschlecht 0701, 5. Familienstand 1401, 6. erwerbstätig/nicht erwerbstätig 0801, 7. Staatsangehörigkeit 1001, 8. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 9. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung 1201-1223, 10. Tag des Einzugs 1301. (3) Im Falle der Abmeldung dürfen neben den in Abs. 2 genannten Daten zusätzlich übermittelt werden: 1. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306, 1308, 2. Fortzug nach außerhalb des Geltungsbereichs des Melderechtsrahmengesetzes 1307. (4) Im Falle der Statusänderung nach § 16 Abs. 4 Hessisches Meldegesetz dürfen die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die frühere Haupt- und Nebenwohnung (1301) übermittelt werden.

§ 11

Datenübermittlung an Ausländerbehörden

§ 11 Datenübermittlung an Ausländerbehörden (1) Die Meldebehörde darf der zuständigen Ausländerbehörde zum Zwecke der Durchführung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1984 (BGBl. I S. 874), personenbezogene Daten von Ausländern übermitteln. (2) Aus Anlass der Anmeldung, Abmeldung, Änderung der Hauptwohnung, Eheschließung, Ehescheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, Geburt eines Kindes, Namensänderung, Änderung staatsangehörigkeitsrechtlicher Verhältnisse sowie des Todes dürfen folgende Daten übermittelt werden: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502, 4. Tag der Geburt 0601, 5. Geburtsort 0602, 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift, Tat der Geburt) 0901-0904, 0906-0914, 8. Staatsangehörigkeit 1001, 9. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201-1223, 10. Tag des Ein- und Auszugs 1301 1306-1308, 11. Familienstand 1401, 12. Datum der letzten Eheschließung 1402, 13. rechtlicher Grund der Beendigung der letzten Ehe 1405, 14. Datum der Beendigung der letzten Ehe 1406, 15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift) 1501-1503, 1505-1508, 16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt) 1601-1605, 17. Ausstellungsbehörde des Personalausweises/Passes 1701, 1705, 18. Ausstellungsdatum des Personalausweises/Passes 1702, 1706, 19. Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1703, 1707, 20. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz 1801 Schlüssel 3, 21. Sterbetag und -ort 1901, 1904.

§ 12

Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle

§ 12 Datenübermittlung an die zuständige Wohngeldstelle Die Meldebehörde darf der zuständigen Wohngeldstelle zum Zwecke der Durchführung des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1422, 1661) aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Anschriften der gegenwärtigen und aufgegebenen Wohnungen, Haupt- und Nebenwohnungen 1201-1213, 4. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306, 1308, 5. Sterbetag 1901.

§ 13

Automatisierte Abrufverfahren für Polizeidienststellen

§ 13 Automatisierte Abrufverfahren für Polizeidienststellen (1) Die Meldebehörde darf für Polizeidienststellen folgende personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit halten: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. akademische Grade 0401 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201-1223, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306-1308, 7. Tag der Geburt 0601, 8. Geburtsort 0602, 0603, 9. Geschlecht 0701, 10. Tag der Eheschließung 1402, 11. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt) 0901-0914, 12. Staatsangehörigkeit 1001, 13. Familienstand 1401, 14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz 1801 Schlüssel 3, 15. Sterbetag und -ort 1901, 1904. Der Abruffrist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. (2) Soweit die Meldebehörden die Kommunalen Gebietsrechenzentren mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, halten diese im Auftrag der Meldebehörden die in Abs. 1 genannten Daten zum Abruf bereit. Die Datenübermittlung erfolgt über das Hessische Landeskriminalamt. (3) Andere als die in Abs. 2 genannten Meldebehörden halten ihre Einwohnerdaten auf dem in Abs. 2 beschriebenen Weg oder, soweit dies mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, durch Anschluss der örtlichen Polizeidienststellen zum Abruf bereit. (4) Soweit die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zum Abruf von Einwohnerdaten nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, überläßt die Meldebehörde der örtlich zuständigen Polizeidienststelle Microfiches oder Listen mit den in Abs. 1 genannten Daten. Die Mircofiches oder Listen sollen monatlich aktualisiert werden. Nicht mehr benötigte Datenträger sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. (5) Für Polizeidienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht unmittelbar erlangen können, führen andere Polizeidienststellen den Abruf oder die Einsichtnahme durch und übermitteln ihnen die Daten.

§ 14

Datenübermittlung an das Hessische Landeskriminalamt

§ 14 Datenübermittlung an das Hessische Landeskriminalamt Die Meldebehörde darf dem Hessischen Landeskriminalamt a) zum Abgleich mit den Daten der Personenfahndung, b) zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien und c) zum Zwecke der Unterrichtung betroffener Personen über die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien der Vollzugspolizei folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602, 0603, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201-1213, 1215-1223, 6. Sterbetag. und -ort 1901, 1904.

§ 15

Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen

§ 15 Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen Die Meldebehörde darf für a) die zuständige Kraftfahrzeugstelle für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen, Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung der amtlichen Kennzeichen, Ausfertigung von Fahrzeugscheinen, Behandlung von Fahrzeugbriefen, Überprüfung der Meldepflichten von Eigentümern und Haltern, Überwachung des Versicherungsschutzes, b) die zuständige Führerscheinstelle zum Zwecke der Erteilung, Einschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, Ausfertigung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer Fahrerlaubnis, Erteilung und Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung eines internationalen Führerscheins, Bereinigung der Führerscheinkartei folgende Daten übermitteln und im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit halten: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. akademische Grade 0401, 4. Tag der Geburt 0601, 5. Staatsangehörigkeit 1001, 6. Geburtsort 0602, 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201-1223, 9. Tag des Zuzugs und Auszugs 1301, 1302, 1306, 1308, 10. Sterbetag und -ort 1901, 1904.

§ 16

Datenübermittlung an das Landesjugendamt Hessen

§ 16 Datenübermittlung an das Landesjugendamt Hessen Die Meldebehörde darf dem Landesjugendamt Hessen zum Zwecke der brieflichen Elternberatung bei der Geburt des ersten Kindes der Mutter folgende Daten übermitteln: 1. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift) 0901-0905, 0907-0914, 2. Tag der Geburt des Kindes 1604.

§ 17

Datenübermittlung an die Gesundheitsämter

§ 17 Datenübermittlung an die Gesundheitsämter Die Meldebehörde darf den Gesundheitsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 42 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 191), und nach § 17 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104; 1978 I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 191), die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder übermitteln: 1. Familiennamen (mit Namensbestandteilen) 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geschlecht 0701, 5. Staatsangehörigkeit 1001, 6. gegenwärtige Anschriften des Kindes, Status der Wohnung 1201-1213, 7. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift) 0901-0905, 0907-0914.

§ 18

Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk

§ 18 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk (1) Die Meldebehörde darf dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm auf Grund des Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 5. Dezember 1974 (GVBl. 1975 I S. 136), geändert durch Staatsvertrag vom 3. April 1987 (GVBl. I S. 166), beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach Art. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201-1222, 5. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306, 1308, 6. Sterbetag 1901. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Grundgebühr zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und nicht mehr erforderliche Daten innerhalb eines halben Jahres gelöscht werden.

§ 19

Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst

§ 19 Datenübermittlung an den Kirchlichen Suchdienst (1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in § 33 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 8000 München 2, mitzuteilen. (2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

§ 2

Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern

§ 2 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern (1) Bei Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern sind die nachfolgend genannten DIN-Normen in der durch das Ausgabedatum (Monat/Jahr) bezeichneten Fassung zugrunde zu legen. Die DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Am Wöllershof 12, 5400 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. (2) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind: 1. Magnetbänder DIN 66011-12-50 nach DIN 66011 Teil 1 (Mai 1983) zu verwenden, 2. die Magnetbänder nach DIN 66015 (Dezember 1977) oder nach DIN 66282 (Juli 1982) zu beschriften, 3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze, Dateianordnungen und Inhalt der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029-3 (Mai 1979). (3) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Disketten sind: 1. Disketten nach DIN 66237-E 200 nach DIN 66237 Teil 1 und Teil 2 (Januar 1979) zu verwenden, 2. die Disketten nach DIN 66238 (Januar 1979) zu beschriften, 3. die Disketten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze, Dateianordnungen und Inhalt der aus Disketten übermittelten Daten richten sich nach Diskettenaufbau DIN 66239-B (April 1981). (4) Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003 (Juni 1974) Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten) und nach DIN 66004 Teil 3 (Magnetband) (Januar 1983) oder Teil 5 (Diskette) (August 1981) darzustellen, soweit nicht von den Beteiligten am Datenaustausch etwas anderes vereinbart wird. (5) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind durch Duplizierung auf einen Datenträger und eine Aufbewahrung von zwei Monaten zu sichern.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Rückmeldung innerhalb Hessens

§ 3 Rückmeldung innerhalb Hessens Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden folgende Daten (Rückmeldung): 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201-1213, 1215-1222, 4. Tag der Geburt 0601, 5. Geburtsort 0602, 0603, 6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 7. Staatsangehörigkeit 1001, 8. Tag des Zuzugs 1301, 9. Familienstand 1401, 10. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz 1801 Schlüssel 3.

§ 4

Auswertung der Rückmeldung

§ 4 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Hessisches Meldegesetz (2101-2103, 2301, 2302). Satz 1 gilt auch, wenn die neue Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, daß die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden. 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201-1212, 1215-1222. (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Hessisches Meldegesetz hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

§ 5

Fortschreibung der Daten

§ 5 Fortschreibung der Daten (1) Werden die in § 3 Abs. 1 Hessisches Meldegesetz bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13 , 16 , 17 , 19 und 22 Hessisches Meldegesetz nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (1214) zu übermitteln. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6

Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an den Ministerpräsidenten - Staatskanzlei -

§ 6 Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubilare an den Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - Die Meldebehörde darf der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren aus Anlaß des 90., 95., 100. und jeden weiteren Geburtstages sowie aus Anlass von Ehejubiläen ab dem 50. Ehejubiläum folgende Daten der Jubilare übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301,0302, 3. akademische Grade 0401, 4. Staatsangehörigkeit 1001, 5. Familienstand 1401, 6. Tag der Geburt 0601, 7. Tag und Art des Jubiläums 0601, 1402, 8. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201-1213, 9. Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 5 und nach § 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Hessisches Meldegesetz 1801 Schlüssel 3 und 5, 10. Sterbetag 1901.

§ 7

Datenübermittlung an Finanzämter

§ 7 Datenübermittlung an Finanzämter Die Meldebehörde darf den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern zur Sicherung des Steueranspruchs bei einem Wegzug aus dem Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Tag des Auszugs oder der Abmeldung von Amts wegen 1306, 1308, 5. frühere Anschrift 1215-1223, 6. letzte inländische Anschrift 1201-1213, 7. Fortzug nach außerhalb des Geltungsbereichs des Melderechtsrahmengesetzes 1307.

§ 8

Datenübermittlung an Schulen

§ 8 Datenübermittlung an Schulen (1) Die Meldebehörde darf der zuständigen Grundschule oder dem zuständigen Staatlichen Schulamt zum Zwecke der Einschulung erstmals schulpflichtig werdender Kinder folgende Daten aus dem Melderegister übermitteln: 1. Familiennamen (mit Namensbestandteilen) 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Geburtsort 0602, 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt) 0901-0914, 7. Staatsangehörigkeit 1001, 8. gegenwärtige Anschriften, Status der Wohnung 1201-1213. (2) Die Meldebehörde darf der zuständigen Schule oder dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Durchsetzung der Schulpflicht von ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, die in Abs. 1 genannten Daten übermitteln.

§ 9

Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 9 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Die Meldebehörde darf dem zuständigen Versorgungsamt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 51 des Schwerbehindertengesetzes in den jeweils geltenden Fassungen die in Abs. 4 genannten Daten übermitteln. (2) Die Meldebehörde darf dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz die in Abs. 4 genannten Daten übermitteln. (3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Der Meldebehörde werden Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschriften der Leistungsempfänger übermittelt. Sie teilt dem Leistungsträger mit, ob der Leistungsempfänger 1. gemeldet ist, 2. nicht gemeldet ist, 3. weggezogen ist, 4. innerhalb der Gemeinde umgezogen ist, 5. verstorben ist, 6. nicht eindeutig identifizierbar ist. (4) Die Meldebehörde darf bei dem Datenabgleich folgende Daten von Leistungsempfängern übermitteln: 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. akademische Grade 0401, 4. Tag der Geburt 0601, 5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201-1213, 1215-1222, 6. Tag des Ein- und Auszugs 1301-1306, 7. Sterbetag 1901.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.