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Gesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung Vom 27. Februar 2004

Ausfertigungsdatum:
27.02.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 93
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793). (2) Das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung 1. der Sachverständigen nach § 4a der Röntgenverordnung sowie2. der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung. (3) Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. Im Bestimmungsakt können die Organisation sowie das Verfahren zur Durchführung der übertragenen Aufgaben geregelt werden. (4) Der Bestimmungsakt nach Abs. 3 wird auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114).(2) Das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung1. der Sachverständigen nach § 4a der Röntgenverordnung sowie2. der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung.(3) Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. Im Bestimmungsakt können die Organisation sowie das Verfahren zur Durchführung der übertragenen Aufgaben geregelt werden.(4) Der Bestimmungsakt nach Abs. 3 wird auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Das für ionisierende Strahlung in Medizin, Forschung und Industrie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645).(2) Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. Im Bestimmungsakt können die Organisation sowie das Verfahren zur Durchführung der übertragenen Aufgaben geregelt werden.(3) Der Bestimmungsakt nach Abs. 2 wird auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Das für ionisierende Strahlung in Medizin, Forschung und Industrie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324).(2) Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. Im Bestimmungsakt können die Organisation sowie das Verfahren zur Durchführung der übertragenen Aufgaben geregelt werden.(3) Der Bestimmungsakt nach Abs. 2 wird auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869). (2) Das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung 1. der Sachverständigen nach § 4a der Röntgenverordnung sowie2. der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung. (3) Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. Im Bestimmungsakt können die Organisation sowie das Verfahren zur Durchführung der übertragenen Aufgaben geregelt werden. (4) Der Bestimmungsakt nach Abs. 3 wird auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

§ 2

§ 2Das Gesetz zur Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen nach der Röntgenverordnung vom 28. September 2000 (GVBl. I S. 482) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.