MedienDStVtrZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag Vom 17. September 1997

Ausfertigungsdatum:
17.09.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 359
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MedienDStVtrZustV

Auf Grund des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über Mediendienste vom 20. Mai 1997 (GVBl. I S. 134) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Das Regierungspräsidium Darmstadt ist 1. zuständige Behörde für die Aufsicht nach § 18 Abs. 1 und 2. zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Mediendienste-Staatsvertrages .

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.