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title: "Medien5ÄndStVtrG HE — Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/medien5aendstvtrghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-Medien5ÄndStVtrGHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:51:51+00:00"
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# Medien5ÄndStVtrG HE — Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.07.2024
*Fundstelle:* GVBl. 2024, Nr. 35


### Anlage Medien5ÄndStVtrG

AnlageFünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge(Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:

### Artikel

Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen]

### Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen]

### Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

### Anlage Medien5ÄndStVtrG

AnlageProtokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages„Ungeachtet der Anpassung in § 59 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages werden die Bemühungen um Maßnahmen zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt und um ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht fortgesetzt (Ziffern 3 und 5 der Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung Medienordnung in Deutschland vom 14. April 2020). Dabei sollen weiterhin auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne oder ohne flächendeckende regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Angebote beitragen können (Protokollerklärung aller Länder zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag).“

### § 1

§ 1Dem vom 27. Februar bis 7. März 2024 unterzeichneten Fünften Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### § 2

§ 2Der Fünfte Medienänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-Medien5ÄndStVtrGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
