Medien2ÄndStVtrG HE · Hessen

Gesetz zu dem Zweiten MedienänderungsstaatsvertragVom 13. Mai 2022

Ausfertigungsdatum:
13.05.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 278
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage Medien2ÄndStVtrG

AnlageZweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringenschließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020]

Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002]

Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.1) Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in den Fassungen, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergeben, mit neuem Datum bekannt zu machen.

§ 1

§ 1Dem vom 14. bis 27. Dezember 2021 unterzeichneten Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.1) Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.