Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare Vom 6. Dezember 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2010
- Fundstelle:
- GVBl. I 2010, 721
Inkrafttreten
§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 4 zu § 17
Anlage 5 zu § 23
Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung(1) In den Lehrgebieten nach der Anlage 1 Teil B ist je eine Aufsichtsarbeit an verschiedenen Tagen unter Aufsicht einer von der Ausbildungsstätte bestimmten Person anzufertigen. Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung. (2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt 1. auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte den Gegenstand der Aufsichtsarbeiten und2. im Benehmen mit der Ausbildungsstätte die zugelassenen Hilfsmittel. (3) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 5 nach Maßgabe des § 15 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der fünf Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Mündliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung(1) Das vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung und ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen. Nach dessen Bestimmung ist jeder Prüfling in einem der Lehrgebiete der Anlage 1 Teil B Nr. 1 oder 5 und in einem der Lehrgebiete der Anlage 1 Teil B Nr. 2, 3 oder 4 zu prüfen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt auch die Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Lehrgebiete. (2) Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling soll nicht länger als 40 Minuten betragen. (3) In jedem Lehrstoffgebiet nach Abs. 1 Satz 2 ist die Prüfung gesondert von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 5 abzunehmen und die dabei erbrachte Leistung jeweils nach Maßgabe des § 15 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne mündliche Prüfung sowie aus den Noten der zwei mündlichen Prüfungen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Das vorsitzende Mitglied kann mit Einwilligung des Prüflings die Anwesenheit einzelner Personen bei der mündlichen Prüfung gestatten, wenn diese in der jeweiligen Ausbildungsstätte zur Medizinischen Dokumentarin oder zum Medizinischen Dokumentar ausgebildet werden. Die Anwesenheit bei Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse ist auszuschließen.
Niederschrift
§ 14 Niederschrift(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. der Name des jeweiligen Prüflings und der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Gegenstände des Prüfungsteils und die erteilten Noten sowie die Gesamtnote,4. die sonstigen Entscheidungen und5. außergewöhnliche Vorkommnisse. (2) Über die schriftliche Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. der Name des jeweiligen Prüflings und der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Gegenstände des Prüfungsteils und die erteilten Noten sowie die Gesamtnote,4. die sonstigen Entscheidungen und5. außergewöhnliche Vorkommnisse.
Prüfungsnoten
§ 15 PrüfungsnotenDie Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Abschlussnote, Bestehen der Prüfung
§ 16 Abschlussnote, Bestehen der Prüfung(1) Aus den Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung hat das vorsitzende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Abschlussnote zu bilden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens „ausreichend“ ist und alle Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
Zeugnis
§ 17 ZeugnisÜber die bestandene Prüfung stellt die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 aus. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
Rücktritt und Säumnis
§ 18 Rücktritt und Säumnis(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung insgesamt oder in einem Teil zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt oder den Teilrücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt oder den Teilrücktritt, so gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil der Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Abschlussprüfung oder einem Teil der Abschlussprüfung teilnehmen kann. Wird die Genehmigung für den Rücktritt oder den Teilrücktritt nicht erteilt, so gilt die Abschlussprüfung oder der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht bestanden. (2) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung insgesamt oder in einem Teil, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Sofern ein nicht vom Prüfling zu vertretender Grund vorliegt, kann der Prüfling die Abschlussprüfung oder den entsprechend versäumten Teil der Abschlussprüfung nachholen. Die Entscheidung darüber, ob ein nicht vom Prüfling zu vertretender Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat die Gründe für sein Versäumnis unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. (3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 19 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das Vorsitzende Mitglied den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 23 Abs. 1 widerrufen und die Urkunde nach § 23 Abs. 2 einziehen.
Wiederholung der Prüfung
§ 20 Wiederholung der Prüfung(1) Ist die Abschlussprüfung insgesamt oder in einzelnen Teilen nicht bestanden, kann der Prüfling auf schriftlichen Antrag an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hin die Prüfung insgesamt oder in diesen Teilen zweimal wiederholen. (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann von einer weiteren Ausbildung, deren Dauer und Inhalt vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern bestimmt wird, abhängig gemacht werden. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Prüfungsunterlagen
§ 21 Prüfungsunterlagen(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet wurde, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. (2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Berufspraktikum
§ 22 Berufspraktikum(1) Das Berufspraktikum dauert sechs Monate und ist nach bestandener Prüfung an einer von der Ausbildungsstätte vorgeschlagenen Praktikumsstelle abzuleisten. (2) Während des Berufspraktikums ist zu einem von der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit der Praktikumsstelle festzulegenden Thema eine schriftliche Arbeit zu fertigen, die am Ende der Praktikumszeit in einem 30-minütigen Abschlussgespräch der Leiterin oder dem Leiter und zwei Lehrkräften der Ausbildungsstätte vorzustellen ist. Die schriftliche Ausarbeitung und das 30-minütige Abschlussgespräch sind getrennt voneinander durch die beiden Lehrkräfte nach Maßgabe des § 15 zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte. § 13 Abs. 4 und die §§ 14, 18 und 19 gelten entsprechend.(3) § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gesamtnote zu 70 Prozent aus der Note für die schriftliche Ausarbeitung und zu 30 Prozent aus der Note für das Abschlussgespräch zusammensetzt. (4) Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. § 20 gilt entsprechend. (5) Die Absolvierung des Berufspraktikums, die dort erbrachten Leistungen sowie die Gesamtnote sind von der Praktikumsstelle zu bescheinigen.
Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 23 Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Dokumentarin“ oder Medizinischer Dokumentar“ erhält auf Antrag, wer die staatliche Prüfung bestanden und das Berufspraktikum nach § 22 erfolgreich abgeleistet und 1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,2. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und3. über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Über die Erteilung der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung entscheidet die zuständige Behörde; im Falle der Erteilung stellt sie eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.(3) Eine in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen. (4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Ausbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), in der jeweils geltenden Fassung.
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 24 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132) den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit. (4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.
Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 25 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach 1. den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Dokumentations-Assistenten vom 27. September 1973 (StAnz. S. 1885),2. den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Dokumentations-Assistenten vom 12. Januar 1979 (StAnz. S. 266) oder3. der in § 26 aufgehobenen Verordnung erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach dieser Verordnung fort. (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin oder zum Medizinischen Dokumentar wird nach dem bisherigen Recht abgeschlossen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 26 Aufhebung bisherigen RechtsDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom 10. Juli 1995 (StAnz. S. 2548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dauer und Gestaltung der Ausbildung
§ 3 Dauer und Gestaltung der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Der erste Ausbildungsabschnitt besteht aus dem Lehrgang nach § 4, den Praktika nach § 5 und endet mit der staatlichen Prüfung nach den §§ 9 bis 16. Der zweite Ausbildungsabschnitt besteht aus dem Berufspraktikum nach § 22 und endet mit einem Abschlussgespräch. (2) Die Ausbildung kann auf Antrag der Ausbildungsstätte in Teilzeitform erfolgen. Die Ausbildung soll insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
Lehrgang
§ 4 Lehrgang(1) Der Lehrgang umfasst in einem Zeitraum von zwei Jahren 2 200 Unterrichtsstunden je 45 Minuten theoretischen und praktischen Unterricht auf der Grundlage des Lehrstoffplans nach Anlage 1.(2) Während des Lehrgangs sollen zwei Exkursionen zu Institutionen durchgeführt werden, die auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation führend sind. (3) In den Lehrgebieten nach Anlage 1 sind auf der Grundlage eines durch die Ausbildungsstätte aufzustellenden Lehrplans Leistungen zu erbringen und nach Maßgabe des § 15 zu bewerten. Aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen nach Satz 1 ist die Lehrgangsnote zu bilden; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet. (4) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn die Lehrgangsnote mindestens „ausreichend“ ist. Über den Umfang der Teilnahme am Lehrgang und die dort erbrachten Leistungen ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
Praktika
§ 5 Praktika(1) Während des Lehrgangs sind mindestens zwei Praktika von insgesamt sechs Monaten abzuleisten. Die Praktika sind bei Praktikumsstellen zu absolvieren, die einen Kooperationsvertrag mit der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen haben oder über eine Medizinische Dokumentarin oder einen Medizinischen Dokumentar oder eine andere fachlich geeignete Person zur Anleitung des Praktikums verfügen. Diese oder dieser muss mit der Ausbildung der Praktikantin oder des Praktikanten betraut sein. (2) Während der Praktika sollen die Auszubildenden praktische Tätigkeiten aus dem Bereich der medizinischen Informationsverarbeitung ausführen und Einblicke in die Arbeitsabläufe in den Gebieten Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation erhalten. (3) Die Leitung der Ausbildungsstelle oder die dort die Praktikantenausbildung leitende Person stellt über die Ableistung des Praktikums einen Nachweis nach dem Muster der Anlage 3 aus.
Fehlzeiten
§ 6 Fehlzeiten(1) Von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretende Fehlzeiten sind jeweils bis zu 320 Stunden für den Lehrgang nach § 4, bis zu 80 Stunden für die Praktika nach § 5 und bis zu 80 Stunden für das Berufspraktikum nach § 22 unschädlich. (2) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten als unschädlich anerkannt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
Prüfungsausschuss
§ 9 Prüfungsausschuss(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung ist bei jeder Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person als vorsitzendes Mitglied,2. der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstätte,3. einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften medizinischen Dokumentarin oder medizinischen Dokumentar,4. einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Lehrkraft,5. mindestens drei weiteren Lehrkräften der Ausbildungsstätte als Fachprüfer. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Behörde, diejenigen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 auf Vorschlag der Ausbildungsstätte, bestellt.
Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung(1) In den Lehrgebieten nach der Anlage 1 Teil B ist je eine Aufsichtsarbeit an verschiedenen Tagen unter Aufsicht einer von der Ausbildungsstätte bestimmten Person anzufertigen. Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung.(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt1. auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte den Gegenstand der Aufsichtsarbeiten und2. im Benehmen mit der Ausbildungsstätte die zugelassenen Hilfsmittel.(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 5 nach Maßgabe des § 15 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der fünf Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 24 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 der Kommission vom 4. März 2024 (ABl. 2024 L Nr. 782), den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.(3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.(4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.
Mündliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung(1) Das vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung und ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen. Nach dessen Bestimmung ist jeder Prüfling in einem der Lehrgebiete der Anlage 1 Teil B Nr. 1 oder 5 und in einem der Lehrgebiete der Anlage 1 Teil B Nr. 2, 3 oder 4 zu prüfen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt auch die Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Lehrgebiete.(2) Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling soll nicht länger als 40 Minuten betragen.(3) In jedem Lehrstoffgebiet nach Abs. 1 Satz 2 ist die Prüfung gesondert von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 5 abzunehmen und die dabei erbrachte Leistung jeweils nach Maßgabe des § 15 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne mündliche Prüfung sowie aus den Noten der zwei mündlichen Prüfungen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Das vorsitzende Mitglied kann mit Einwilligung des Prüflings die Anwesenheit einzelner Personen bei der mündlichen Prüfung gestatten, wenn diese in der jeweiligen Ausbildungsstätte zur Medizinischen Dokumentarin oder zum Medizinischen Dokumentar ausgebildet werden. Die Anwesenheit bei Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse ist auszuschließen.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Ausbildungsstelle bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,2. die Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 und3. der Praktikanachweis nach Anlage 3.Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Er ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn der Lehrgang nach § 4 vollständig und erfolgreich und die Praktika nach § 5 vollständig absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.
Lehrstoffplan für die Ausbildung von Medizinischen Dokumentarinnen und Medizinischen ...
Anlage 1zu § 4 Abs. 1Lehrstoffplan für die Ausbildung von Medizinischen Dokumentarinnen und Medizinischen Dokumentaren
Anlage 2 zu § 4 Abs. 4
Anlage 3 zu § 5 Abs. 3
Anlage 4 zu § 16
Anlage 5 zu § 22
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird verordnet:
Ausbildungsziel
§ 1 AusbildungszielDie Ausbildung soll das theoretische Wissen und die fachpraktischen Fähigkeiten vermitteln, um die folgenden medizindokumentarischen Tätigkeiten eigenverantwortlich durchführen zu können: 1. regelmäßige Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung und Auswertung der in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Pharmaindustrie und in der medizinischen Forschung gewonnenen Daten,2. medizinische Dokumentation in allen Bereichen des Gesundheitswesens,3. Planung, Monitoring und statistische Auswertung klinischer Studien,4. Lösung spezieller medizinischer Aufgaben unter Einsatz der neusten Methoden der Informations- und Kommunikationstechnologie,5. Qualitätssicherung.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Ausbildungsstelle bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,2. die Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 und3. der Praktikanachweis nach Anlage 3.(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Er ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn der Lehrgang nach § 4 vollständig und erfolgreich und die Praktika nach § 5 vollständig absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.
Durchführung der Prüfung
§ 11 Durchführung der PrüfungDie Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 12 und der mündlichen Prüfung nach § 13. Das vorsitzende Mitglied bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile.
Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung(1) In den Lehrgebieten nach der Anlage 1 Teil B ist je eine Aufsichtsarbeit an verschiedenen Tagen unter Aufsicht einer von der Ausbildungsstätte bestimmten Person anzufertigen. Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung. (2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt 1. auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte den Gegenstand der Aufsichtsarbeiten und2. im Benehmen mit der Ausbildungsstätte die zugelassenen Hilfsmittel. (3) Die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Prüferinnen und Prüfern nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 nach Maßgabe des § 14 zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet das vorsitzende Mitglied. (4) Aus den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten hat das vorsitzende Mitglied die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bilden. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Über die schriftliche Prüfung ist von der aufsichtführenden Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge,3. außergewöhnliche Vorkommnisse.
Mündliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung(1) Das vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung. Nach dessen Bestimmung ist jeder Prüfling in einem der Lehrgebiete der Anlage 1 Teil B Nr. 1 oder 5 und in einem der Lehrgebiete der Anlage 1 Teil B Nr. 2, 3 oder 4 zu prüfen. (2) Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling soll 40 Minuten betragen. (3) In jedem Lehrstoffgebiet nach Abs. 1 Satz 2 ist die Prüfung gesondert von einer Prüferin oder einem Prüfer abzunehmen und die dabei erbrachte Leistung jeweils nach Maßgabe des § 14 zu bewerten. Aus diesen Bewertungen hat das vorsitzende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Gesamtnote der mündlichen Prüfung zu bilden. (4) Das vorsitzende Mitglied kann mit Einwilligung des Prüflings die Anwesenheit einzelner Personen bei der mündlichen Prüfung gestatten, wenn diese in der jeweiligen Ausbildungsstätte zur Medizinischen Dokumentarin oder zum Medizinischen Dokumentar ausgebildet werden. Die Anwesenheit bei Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse ist auszuschließen. (5) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge und der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Gegenstände des Prüfungsteils und der erteilten Note,4. die sonstigen Entscheidungen und5. außergewöhnliche Vorkommnisse.
Prüfungsnoten
§ 14 PrüfungsnotenDie Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Abschlussnote, Bestehen der Prüfung
§ 15 Abschlussnote, Bestehen der Prüfung(1) Aus den Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung hat das vorsitzende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Abschlussnote zu bilden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens „ausreichend“ ist und alle Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
Zeugnis
§ 16 ZeugnisÜber die bestandene Prüfung stellt die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 aus. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
Rücktritt und Säumnis
§ 17 Rücktritt und Säumnis(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Abschlussprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. (2) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied. Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, gilt diese als nicht bestanden. (3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 18 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das Vorsitzende Mitglied den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 22 Abs. 1 widerrufen und die Urkunde nach § 22 Abs. 2 einziehen.
Wiederholung der Prüfung
§ 19 Wiederholung der PrüfungIst die Prüfung nicht bestanden, kann sie höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Zugangsvoraussetzungen
§ 2 ZugangsvoraussetzungenDie Ausbildung ist an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte nach § 8 zu absolvieren. Die Ausbildung dürfen nur Personen absolvieren, die 1. mindestens eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen oder2. einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Prüfungsunterlagen
§ 20 Prüfungsunterlagen(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet wurde, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. (2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Berufspraktikum
§ 21 Berufspraktikum(1) Das Berufspraktikum dauert sechs Monate und ist nach bestandener Prüfung an einer von der Ausbildungsstätte vorgeschlagenen Praktikumsstelle abzuleisten. (2) Im Berufspraktikum sind Leistungen zu erbringen, die von der Praktikumsleitung mit einer Note nach § 14 zu bewerten sind. (3) Während des Berufspraktikums ist zu einem von der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit der Praktikumsstelle festzulegenden Thema eine schriftliche Arbeit zu fertigen, die am Ende der Praktikumszeit in einem 30-minütigen Abschlussgespräch der Leiterin oder dem Leiter und zwei Lehrkräften der Ausbildungsstätte vorzustellen ist. Die Ausarbeitung ist unter Berücksichtigung des Abschlussgesprächs durch die beiden Lehrkräfte nach Maßgabe des § 14 zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte. § 13 Abs. 4 und 5 und die §§ 17 und 18 gelten entsprechend. (4) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte bildet die Gesamtnote für das Berufspraktikum. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gesamtnote zu 70 vom Hundert aus der Note für die praktischen Leistungen und zu 30 vom Hundert aus der Note für die schriftliche Arbeit zusammensetzt. (5) Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. § 19 gilt entsprechend. (6) Die Absolvierung des Berufspraktikums, die dort erbrachten Leistungen sowie die Gesamtnote sind von der Praktikumsstelle zu bescheinigen.
Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 22 Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Dokumentarin“ oder „Medizinischer Dokumentar“ erhält auf Antrag, wer die staatliche Prüfung bestanden und das Berufspraktikum nach § 21 erfolgreich abgeleistet hat. (2) Über die Erteilung der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung entscheidet die zuständige Behörde; im Falle der Erteilung stellt sie eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.(3) Eine in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
Erlaubniserteilung für im Ausland abgeschlossene Ausbildungen
§ 23 Erlaubniserteilung für im Ausland abgeschlossene Ausbildungen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. (2) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und die eine Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 22 Abs. 1 als erfüllt, wenn 1. sie über einen anderen Ausbildungsnachweis verfügen und dieser Ausbildungsnachweis in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat,3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in einem Ausbildungsbereich nach dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und4. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt und5. die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung nach dieser Verordnung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. der nachgewiesene Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsumfang liegt,2. die Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. die Ausbildungstätigkeit eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des der Ausbildung entsprechenden Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einem Bestandteil der Ausbildung besteht, der nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Ausbildungsnachweis abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegenüber der Ausbildung nach dieser Verordnung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis erworben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Sofern die in Nummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden, ist Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden. (3) Die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 22 Abs. 1 ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls zu gestatten, wenn dieser Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt wurde und ein oder mehrere Befähigungsnachweise vorgelegt werden. (4) Für Antragstellerinnen und Antragsteller gilt die Voraussetzung des § 22 Abs. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Ausbildung absolviert hat, die in diesem Staat für die Ausbildung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), die dem in Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen.(5) Abs. 4 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Ausbildung dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs nach dieser Ausbildungsordnung vorbereiten. (6) Abs. 4 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. (7) Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn 1. ihr nachgewiesener Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsumfang liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. die Ausbildungstätigkeit eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des der Ausbildung entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einem Bestandteil der Ausbildung besteht, die nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert wird und sich auf Lehrgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt oder4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nr. 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Unter Lehrgebieten, die sich im Sinne des Satz 1 Nr. 3 wesentlich unterscheiden, sind solche zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung aufweist. (8) Die Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. (9) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 24 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde(1) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d und e genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden. (2) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und sie oder ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat die Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung zu begründen. (3) Die zuständigen Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte von den zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit nach dieser Ausbildungsordnung auswirken könnten, so prüft sie deren Richtigkeit , befindet über Art und Umfang der Konsequenzen und teilt diese dem Aufnahmemitgliedstaat mit.
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 25 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit. (4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.
Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 26 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach 1. den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Dokumentations-Assistenten vom 27. September 1973 (StAnz. S. 1885),2. den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Dokumentations-Assistenten vom 12. Januar 1979 (StAnz. S. 266) oder3. der in § 27 aufgehobenen Verordnung erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach dieser Verordnung fort. (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der in § 27 aufgehobenen Verordnung begonnene Ausbildung kann nach dem bisherigen Recht abgeschlossen werden. Die Erteilung der staatlichen Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird in diesen Fällen nach dem bisherigen Recht erteilt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 27 Aufhebung bisherigen RechtsDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom 10. Juli 1995 (StAnz. S. 2548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Dauer und Gestaltung der Ausbildung
§ 3 Dauer und Gestaltung der AusbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. Der erste Ausbildungsabschnitt besteht aus dem Lehrgang nach § 4, den Praktika nach § 5 und endet mit der staatlichen Prüfung nach den §§ 9 bis 15. Der zweite Ausbildungsabschnitt besteht aus dem Berufspraktikum nach § 21 und endet mit einem Abschlussgespräch.
Lehrgang
§ 4 Lehrgang(1) Der Lehrgang umfasst in einem Zeitraum von zwei Jahren 2 200 Unterrichtsstunden je 45 Minuten theoretischen und praktischen Unterricht auf der Grundlage des Lehrstoffplans nach Anlage 1.(2) Während des Lehrgangs sollen zwei Exkursionen zu Institutionen durchgeführt werden, die auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation führend sind. (3) In den Lehrgebieten nach Anlage 1 sind auf der Grundlage eines durch die Ausbildungsstätte aufzustellenden Lehrplans Leistungen zu erbringen und nach Maßgabe des § 14 zu bewerten. Aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen nach Satz 1 ist die Lehrgangsnote zu bilden; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet. (4) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn die Lehrgangsnote mindestens „ausreichend“ ist. Über den Umfang der Teilnahme am Lehrgang und die dort erbrachten Leistungen ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
Praktika
§ 5 Praktika(1) Während des Lehrgangs sind an den von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Ausbildungsstätte anerkannten Ausbildungsstellen mindestens zwei Praktika von insgesamt sechs Monaten abzuleisten. (2) Während der Praktika sollen die Auszubildenden praktische Tätigkeiten aus dem Bereich der medizinischen Informationsverarbeitung ausführen und Einblicke in die Arbeitsabläufe in den Gebieten Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation erhalten. (3) Die Leitung der Ausbildungsstelle oder die dort die Praktikantenausbildung leitende Person stellt über die Ableistung des Praktikums einen Nachweis nach dem Muster der Anlage 3 aus.
Fehlzeiten
§ 6 Fehlzeiten(1) Von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretende Fehlzeiten sind bis zu 10 vom Hundert der Unterrichtsstunden nach § 4 Abs. 1, der Praktikumszeit nach § 5 Abs. 1 sowie der Berufspraktikumszeit nach § 21 Abs. 1 unschädlich. (2) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten als unschädlich anerkannt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
§ 7 Anrechnung anderer AusbildungszeitenAuf Antrag kann die zuständige Behörde Kenntnisse und Fertigkeiten, die in einer anderen Ausbildung erworben wurden, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildung nach dieser Verordnung anrechnen.
Anerkennung von Ausbildungsstätten
§ 8 Anerkennung von Ausbildungsstätten(1) Eine Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn sie 1. in Verbindung mit einem geeigneten Institut, einer Abteilung, einem Zentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung einer Hochschule mit dem Aufgabenbereich Dokumentation, medizinische Statistik und Datenverarbeitung betrieben wird,2. von einer pädagogisch befähigten und auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik und Datenverarbeitung erfahrenen Fachkraft geleitet wird,3. über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie4. über die für die vorgesehene Höchstzahl der Ausbildungsplätze erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel verfügt. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht vorlag. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden.
Prüfungsausschuss
§ 9 Prüfungsausschuss(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung ist bei jeder Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person als vorsitzendes Mitglied,2. der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstätte,3. einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften medizinischen Dokumentarin oder medizinischen Dokumentar,4. einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Unterrichtskraft. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Behörde, diejenigen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auf Vorschlag der Ausbildungsstätte, bestellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.