Gesetz zur Deckung und Finanzierung der Mehrausgaben 2013/2014 Vom 20. November 2013*
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 578, 582
Deckung und Finanzierung
§ 1 Deckung und Finanzierung(1) Die durch Art. 1 bis 3 und 5 bis 10 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) und durch die Abschlüsse im Tarifbereich bedingten Mehrausgaben von bis zu 3,4 Millionen Euro in 2013 und bis zu 139,9 Millionen Euro in 2014 dürfen mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen geleistet werden. § 2 des Haushaltsgesetzes 2013/2014 vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 631) findet insoweit keine Anwendung. (2) Die Mehrausgaben in 2013 werden durch Einsparungen bei den Zinsen (Kap. 17 01 - 575 01) gedeckt. Die Mehrausgaben in 2014 werden gedeckt durch Einsparungen bei 1. den Zinsen (Kap. 17 01 - 575 01) in Höhe von 90,9 Millionen Euro,2. den Schuldendiensthilfen an Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalen Schutzschirms (Kap. 17 01 - 623 01) in Höhe von 35 Millionen Euro sowie3. den Staatlichen Hochbaumaßnahmen (Epl. 18) in Höhe von 14 Millionen Euro. (3) Durch Art. 4 dieses Gesetzes bedingte Mehrausgaben werden im Rahmen der veranschlagten Ausgaben gedeckt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.