Anordnung über die zuständige Behörde nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz Vom 12. September 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 12.09.1994
- Fundstelle:
- GVBl. I 1994, 434
§ 1 (1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für die Durchführung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 2 .
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde nach § 14 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) ist das Regierungspräsidium .
§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.