MaschMahnV HE 2001 · Hessen

Verordnung über die Einführung der maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren Vom 23. März 2001

Ausfertigungsdatum:
23.03.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 185
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel MaschMahnV

Aufgrund des § 703c Abs. 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S, 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (GVBl. I S. 366), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Hünfeld werden ab dem 1. Juli 2001 maschinell bearbeitet.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.