MarktStrGDV HE 2011 · Hessen

Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 2. Dezember 2011

Ausfertigungsdatum:
02.12.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 767
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage MarktStrGDV

Anlagezu §§ 1 bis 3 Nr. Gruppe verwandter Erzeugnisse Erzeugnisse Mindestanbaufläche oder -erzeugungsmenge Mindestmenge eines Liefervertrages (jährlich) Mindestdauer eines Liefervertrages (Jahre) 1 Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung 200 t 50 t 3 Sonnenblumenkerne 200 t 100 t 5 2 Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen - Für einzelne Erzeugnisse: jeweils 50 ha. Für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse: 100 ha 25 % der jeweiligen Mindestanbaufläche 5 Für die ersten drei Jahre kann die Mindestanbaufläche unterschritten werden a) für das erste Jahr um bis zu 70 %,b) für das zweite Jahr um bis zu 50 % undc) für das dritte Jahr um bis zu 30 % 3 Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung Ölsaaten 5 000 t 50 % der jeweiligen Mindestanbaufläche bzw. Mindesterzeugungsmenge 5 Getreide Stroh und Spreu von Getreide 5 000 t 2 500 t Zuckerrüben 35 000 t Flachs jeweils 50 ha Hanf jeweils 50 ha Pflanzen und Pflanzenteile jeweils 50 ha nach Anhang I Teil II Abschnitt II Kapitel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Futter jeweils 50 ha Miscanthus sinensis jeweils 50 ha Schnellwachsende Baumarten jeweils 50 ha Für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse: Je Erzeugnis jeweils 75 % der genannten Mindestanbauflächen oder Mindesterzeugungsmengen Für die ersten drei Jahre kann die Mindestanbaufläche unterschritten werden a) für das erste Jahr um bis zu 50 %,b) für das zweite Jahr um bis zu 30 % undc) für das dritte Jahr um bis zu 20 %

Eingangsformel MarktStrGDV

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 12 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S.1934), und 1. § 3 a Nr. 1 Buchst. a und d und Nr. 2 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte in der Fassung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1459), geändert durch Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642),2. § 2 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159),3. § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes zusammengefasst werden können, werden über die in § 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte genannten Erzeugnisse hinaus um 1. Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung und2. Sonnenblumenkerne ergänzt. Für diese Erzeugnisse wird die Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen nach Maßgabe der Nr. 1 der Anlage festgesetzt.

§ 2

§ 2Für Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen wird die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen nach Maßgabe der Nr. 2 der Anlage festgesetzt.

§ 3

§ 3Zur Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, werden 1. Ölsaaten2. Getreide3. Stroh und Spreu von Getreide4. Zuckerrüben5. Flachs6. Hanf7. die in Anhang I Teil II Abschnitt II Kapitel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 555/2011 des Rates vom 6. Juni 2011 (ABl. EU Nr. L 150 S. 3 ), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Pflanzen und Pflanzenteile8. Futter9. Miscanthus sinensis10. Schnellwachsende Baumarten bestimmt. Für diese Erzeugnisse wird die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen nach Nr. 3 der Anlage festgesetzt.

§ 4

§ 4Die Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 9. Oktober 1989 (GVBl. I S. 275)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2006 (GVBI. I S. 30), wird aufgehoben.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.