MarktStrGDV5MindV HE · Hessen

Verordnung zur Herabsetzung der Mindestanbaufläche für Wein nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz Vom 30. Juni 1970

Ausfertigungsdatum:
30.06.1970
Fundstelle:
GVBl. I 1970, 396
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MarktStrGDV5MindV

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz Wein vom 4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 245) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Mindestanbaufläche wird für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, auf 30 ha Rebfläche herabgesetzt.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.