Verordnung zur Herabsetzung der Mindestanbaufläche für Wein nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz Vom 30. Juni 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.1970
- Fundstelle:
- GVBl. I 1970, 396
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz Wein vom 4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 245) wird verordnet:
§ 1 Die Mindestanbaufläche wird für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, auf 30 ha Rebfläche herabgesetzt.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.