Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen (APVO hDMarksch)Vom 2. Februar 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.1985
- Fundstelle:
- GVBl. I 1985, 46
Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für ...
§ 12 Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement(1) Die Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes - insbesondere in Bergbaugebieten -, auf die Bearbeitung (Herstellung, Fortführung) und die Herausgabe der topographischen Kartenwerke. (2) Die Ausbildung bei einem Amt für Bodenmanagement, das möglichst für einen Bergbaubezirk zuständig sein soll, bezweckt, die Kenntnisse des Referendars von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke zu vertiefen und ihn mit Vermessungen bekanntzumachen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen dienen. Außerdem soll sich der Referendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 33 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Dauer, Gestaltung
§ 6 Dauer, Gestaltung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. bei Bergwerksunternehmen 5 Monate,2. beim Landesamt für Bodenforschung 2 Monate,3. beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 2 Monate,4. bei einem Amt für Bodenmanagement 1 Monat,5. bei einer Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft oder Verkehr nach eigener Wahl 1 Monat,6. bei einem Bergamt 2 Monate,7. während einer Reisezeit 1 Monat,8. beim Oberbergamt 10 Monate. (3) Während der Ausbildung beim Oberbergamt stehen dem Referendar zwei Monate zur Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit zur Verfügung. (4) Das Oberbergamt kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. (5) Das Oberbergamt kann den Referendar mit seiner Zustimmung im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt überweisen. (6) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes, angerechnet werden.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist beim Oberbergamt einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife (Hochschulzugangsberechtigung),4. die Bescheinigung eines Oberbergamtes über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs,5. der Nachweis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3,6. die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch den Abschluß nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erworben wird,7. eine schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:8. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden von Kindern,9. ein amtsärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten soweit frei ist, daß er für die Ausbildung als Bergvermessungsreferendar geeignet ist. Bei den in Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
AnlageVerwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im MarkscheidefachDas Land Hessen ist mit Wirkung vom 1. November 1984 dem zwischen den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland bestehenden Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach beigetreten. Nachstehend gebe ich das Änderungsabkommen sowie die sich nach dem Beitritt des Landes Hessen ergebende Fassung des Verwaltungsabkommens bekannt. Wiesbaden, 20. Dezember 1984Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik I b 33-8e-04-01-18-01StAnz. 2/1985 S. 107
Artikel IDas Land Hessen tritt dem Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 5. Mai/14. Juli 1966, geändert durch Abkommen vom 2. Mai/20. Mai/7. Juli 1977, bei.
Artikel IIDas Verwaltungsabkommen wird wie folgt geändert: 1. Nr. 3 erhält folgende Fassung:Für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung bilden die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland beim Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen gemeinsamen Prüfungsausschuß.Der Ausschuß führt die Bezeichnung"Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach".2. Nr. 4 erhält folgende Fassung:Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter sowie die übrigen vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr und dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft des Saarlandes berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen Landesbeamte des höheren Dienstes sein.Die Vertragspartner stellen in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Jedes Land kann zugunsten eines anderen Landes auf den Vorsitz im Prüfungsausschuß verzichten. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter; eines dieser Mitglieder und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Das Saarland benennt ein Mitglied und dessen Stellvertreter. Das Land Niedersachsen benennt ein Mitglied, dessen Stellvertreter vom Land Hessen benannt wird. Das Land Hessen stellt einen Prüfer, wenn ein von seiner Bergbehörde ausgebildeter Bergvermessungsreferendar geprüft wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welcher Prüfer in diesem Falle ausscheidet.3. In Nr. 5 wird folgender Satz angefügt:Der Prüfungsausschuß wird jeweils für das Land tätig, dessen Referendar geprüft wird.
Artikel IIIDieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. November 1984 in Kraft.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl.1977 I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 1984 (GVBl. I S. 225), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission folgende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen erlassen:
Einstellungsvoraussetzungen
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach können Bewerber eingestellt werden, die 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,2. die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs ordnungsgemäß abgeschlossen haben,3. ein wissenschaftliches Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen an einer Technischen Hochschule, Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung oder mit einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen haben. (2) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 kann der Minister für Wirtschaft und Technik zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen
§ 10 Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen(1) Die Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen hat zum Ziel, die von dem Referendar durch das nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Studium erworbenen Kenntnisse für eine spätere selbständige fachliche Tätigkeit zu festigen und nach der praktischen Seite zu erweitern. (2) Während dieses Ausbildungsabschnittes soll der Referendar alle Arbeiten kennenlernen, die der Markscheider im Rahmen einer größeren Bergwerksverwaltung auszuführen hat. Er ist vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen der Markscheider zusammenzuarbeiten hat, zu beschäftigen. (3) Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der zuständigen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch das Oberbergamt bedarf.
Ausbildung beim Landesamt für Bodenforschung
§ 11 Ausbildung beim Landesamt für BodenforschungIn diesem Ausbildungsabschnitt soll der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten. Er soll sich insbesondere mit der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Baugrundgeologie vertraut machen.
Ausbildung beim Landesvermessungsamt und bei einem Katasteramt
§ 12 Ausbildung beim Landesvermessungsamt und bei einem Katasteramt(1) Die Ausbildung beim Landesvermessungsamt erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes - insbesondere in Bergbaugebieten -, auf die Bearbeitung (Herstellung, Fortführung) und die Herausgabe der topographischen Kartenwerke. (2) Die Ausbildung bei einem Katasteramt, das möglichst für einen Bergbaubezirk zuständig sein soll, bezweckt, die Kenntnisse des Referendars von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke zu vertiefen und ihn mit Vermessungen bekanntzumachen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen dienen. Außerdem soll sich der Referendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
Ausbildung bei einer Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft oder Verkehr
§ 13 Ausbildung bei einer Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft oder VerkehrIn diesem Ausbildungsabschnitt soll der Referendar in die Aufgaben und die Arbeitsweise der von ihm gewählten Behörde eingeführt werden. Er soll dabei Kenntnisse erlangen, die einer Tätigkeit im Markscheidefach dienlich sind.
Ausbildung bei einem Bergamt
§ 14 Ausbildung bei einem Bergamt(1) In diesem Ausbildungsabschnitt soll der Referendar alle anfallenden Dienstgeschäfte kennenlernen, insbesondere solche, die mit markscheiderischen Aufgaben zusammenhängen. (2) Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist.
Reisezeit
§ 15 Reisezeit(1) Während der Reisezeit soll der Referendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen und sich über das Markscheidewesen sowie über die geologischen, bergbaulichen und volkswirtschaftlichen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Markscheidewesen und dem Bergbau in Verbindung stehenden Betrieben und Einrichtungen zuwenden. (2) Spätestens vier Wochen vor Beginn der Reisezeit hat der Referendar dem Oberbergamt einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Das Oberbergamt kann die Genehmigung des Reiseplans mit der Auflage verbinden, einen Nachweis über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und einen schriftlichen Reisebericht vorzulegen.
Ausbildung beim Oberbergamt
§ 16 Ausbildung beim Oberbergamt(1) In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendar in den Dezernaten Markscheidewesen und Rechtsangelegenheiten auszubilden. Daneben soll er einen Einblick in die Tätigkeit der übrigen Dezernate erhalten. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 24 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt. (2) Der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften sowie zur Anfertigung von Übungsklausuren verpflichtet. (3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten des Oberbergamtes, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richtet sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan. (4) Während der Ausbildung hat der Referendar an einem Seminar von zwei Wochen Dauer teilzunehmen, in dem die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefaßt behandelt werden.
Beurteilungen
§ 17 Beurteilungen(1) Nach Beendigung der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 genannten Ausbildungsabschnitte hat jede ausbildende Stelle eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung des Referendars zu erteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Referendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. In der Beurteilung ist die Gesamtleistung des Referendars mit einer der in § 25 Abs. 3 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Leiter des Oberbergamtes und dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (2) Nach Beendigung des Seminars nach § 16 Abs. 4 hat die ausbildende Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob der Referendar mit Erfolg teilgenommen hat. Die Bescheinigung ist dem Oberbergamt vorzulegen. (3) Die Beurteilungen sind dem Referendar gegen Unterschriftsleistung zur Kenntnis zu bringen, mit ihm zu besprechen und danach zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Zweck der Prüfung
§ 18 Zweck der PrüfungDie Prüfung dient der Feststellung, ob der Referendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach geeignet ist.
Prüfungsausschuß
§ 19 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung wird vor dem "Gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach" abgelegt, der nach dem Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach in der Fassung vom 20. Dezember 1984 (StAnz. 1985 S. 107) gebildet wurde. Dieses Verwaltungsabkommen (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Soweit diese Verordnung Anwendung findet, handelt der Prüfungsausschuß für das Hessische Oberbergamt. (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach oder im Markscheidefach als Vorsitzendem,2. zwei Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,3. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach,4. einem Beamten der Bergbauverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt. (4) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. (5) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst bestanden hat. (6) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist beim Oberbergamt einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife (Hochschulzugangsberechtigung),4. die Bescheinigung eines Oberbergamtes über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs,5. der Nachweis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3,6. die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch den Abschluß nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erworben wird,7. eine schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:8. eine Geburtsurkunde, verheiratete Bewerber auch eine Heiratsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,9. ein amtsärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten soweit frei ist, daß er für die Ausbildung als Bergvermessungsreferendar geeignet ist. Bei den in Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 20 Antrag auf Zulassung zur Prüfung(1) Der Referendar hat spätestens drei Monate vor Abschluß des Vorbereitungsdienstes den Antrag auf Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung beim Oberbergamt einzureichen. (2) Der Antrag ist mit den Personalakten und einer abschließenden Beurteilung des Oberbergamtes darüber, ob und mit welcher Bewertung der Referendar den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hat, dem Prüfungsausschuß vorzulegen. Die abschließende Beurteilungsnote wird als gewogenes Mittel nach der Dauer der Ausbildungsabschnitte aus den Einzelnoten gebildet. § 25 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt das Ergebnis sowie Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas für die häusliche Prüfungsarbeit dem Referendar schriftlich mit.
Durchführung der Prüfung
§ 21 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. (3) Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest und veranlaßt die Ladung des Referendars. (5) Schwerbehinderten Referendaren sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
Häusliche Prüfungsarbeit
§ 22 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Der Referendar hat als häusliche Prüfungsarbeit ein technisches Thema, das der praktischen Tätigkeit des Markscheiders entnommen ist, zu bearbeiten. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Am Schluß der Arbeit hat der Referendar zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat. (3) Auf Antrag des Referendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Referendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist. (4) Reicht der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note "ungenügend (6)" bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Aufsichtsarbeiten
§ 23 Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung. (2) Eine Aufgabe ist den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 24 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 24 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. (3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der mit der Überwachung beauftragten Stelle getrennt für jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Referendars zu öffnen. (4) Der aufsichtführende Beamte fertigt eine Niederschrift an, vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluß von der Teilnahme an der einzelnen Aufsichtsarbeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden.
Mündliche Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Anfertigung und Nachtragung des Grubenrißwerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf,markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit,Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage;2. markscheiderisches Vorschriftenwesen,markscheiderische Aufgaben der Bergbehörden,Normen für das Markscheidewesen,allgemeines Vermessungswesen,Grundzüge der Landesvermessung;3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben;4. Bergrecht,Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakte, Verwaltungsverfahren aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht,Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht,Wasserrecht. (2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. (3) Die Prüfung eines Referendars soll in der Regel nicht länger als fünfundsiebzig Minuten dauern. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn gleichzeitig mehr als zwei Referendare geprüft werden. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und des Direktors des Landespersonalamtes Hessen können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er kann ferner einen Beamten zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift heranziehen. Satz 2, 3 und 4 gelten nicht für die Beratung.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Prüfungsgebieten und im Vortrag nach § 24 Abs. 2 werden mit je einer Einzelnote bewertet. (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1),für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2),für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3),für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4),für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5),für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (4) Das Gesamtergebnis wird aus dem Mittelwert der Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit, der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie der Bewertung des Vorbereitungsdienstes (§ 20 Abs. 2) gebildet. Dabei zählen die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Bewertung des Vorbereitungsdienstes jeweils einfach. (5) Das Gesamtergebnis ist nach den Abstufungensehr gut = bis 1,50gut = 1,51 bis 2,50befriedigend = 2,51 bis 3,50 ausreichend = 3,51 bis 4,00nicht bestanden = 4,01 oder schlechter zusammenzufassen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der errechnete Wert ist im Prüfungszeugnis hinter der jeweiligen Abstufung in einer Klammer zu vermerken. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als "ausreichend" sind.
Prüfungsniederschrift
§ 26 Prüfungsniederschrift(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der geprüften Referendare,3. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,5. die Bewertung der mündlichen Prüfung,6. das Gesamtergebnis der Prüfung,7. etwaige Unregelmäßigkeiten und Verwarnungen,8. ein etwaiger Ausschluß festgehalten werden.(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Minister für Wirtschaft und Technik zu übersenden.
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis
§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, hat er dies bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonstiger geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. (2) In besonderen Fällen kann ein Referendar mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. (3) Wird die Prüfung in den Fällen der Abs. 1 oder 2 unterbrochen, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet. (4) Tritt ein Referendar ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück (Abs. 2) oder stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, daß die Verhinderung (Abs. 1) von dem Referendar zu vertreten ist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Gibt ein Referendar eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab, wird sie mit "ungenügend (6)" bewertet. Erscheint ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht, so wird die an diesem Tag zu erbringende Prüfungsleistung mit "ungenügend (6)" bewertet.
Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten
§ 28 Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht ein Referendar, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend (6)" zu bewerten. In schweren Fällen kann der Referendar durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Verstößt ein Referendar während der Prüfung gegen die Ordnung, so ist er von dem aufsichtführenden Beamten (§ 23) oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. In schweren Fällen kann der Referendar vom aufsichtführenden Beamten von der weiteren Teilnahme an der einzelnen Aufsichtsarbeit und durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen oder die Aufsichtsarbeit mit "ungenügend" bewertet werden. In der mündlichen Prüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuß zu. Bei Ausschluß durch den Prüfungsausschuß gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Hat ein Referendar bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 29 Prüfungsergebnis, Zeugnis(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. (2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. (3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so werden ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihm außerdem durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt.
Auswahl
§ 3 Auswahl(1) Über die Auswahl der Bewerber entscheidet der Minister für Umwelt und Energie. Er ist oberste Dienstbehörde der Bergvermessungsreferendare. (2) Bei der Entscheidung muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,1230) vorliegen, das nicht älter als sechs Monate sein soll.
Einsicht in die Prüfungsarbeiten
§ 30 Einsicht in die PrüfungsarbeitenDer Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfer unter Aufsicht einzusehen. Die Einsicht wird nur einmal gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften und Kopien dürfen nicht gefertigt werden.
Wiederholung der Prüfung
§ 31 Wiederholung der Prüfung(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, nach deren Ablauf der Referendar die Prüfung wiederholen kann, bestimmt der Prüfungsausschuß; sie muß mindestens sechs Monate betragen und soll zwölf Monate nicht überschreiten. Bis zur Wiederholung der Prüfung hat der Referendar nach näherer Weisung der Ausbildungsbehörde (§ 8) den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Wirkung der Prüfung
§ 32 Wirkung der PrüfungMit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Referendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach. Er ist befugt, die Berufsbezeichnung "Assessor des Markscheidefachs" zu führen.
Inkrafttreten
§ 33 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub
§ 4 Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub(1) Der Bewerber wird vom Minister für Umwelt und Energie als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zum "Bergvermessungsreferendar" ernannt. (2) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
Ziel
§ 5 ZielWährend des Vorbereitungsdienstes soll der Referendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben eines Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach vertraut gemacht werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.
Dauer, Gestaltung
§ 6 Dauer, Gestaltung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. bei Bergwerksunternehmen 5 Monate,2. beim Landesamt für Bodenforschung 2 Monate,3. beim Landesvermessungsamt 2 Monate,4. bei einem Katasteramt 1 Monat,5. bei einer Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft oder Verkehr nach eigener Wahl 1 Monat,6. bei einem Bergamt 2 Monate,7. während einer Reisezeit 1 Monat,8. beim Oberbergamt 10 Monate. (3) Während der Ausbildung beim Oberbergamt stehen dem Referendar zwei Monate zur Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit zur Verfügung. (4) Das Oberbergamt kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. (5) Das Oberbergamt kann den Referendar mit seiner Zustimmung im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt überweisen. (6) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes, angerechnet werden.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 7 Beendigung des BeamtenverhältnissesReferendare, die die Zweite Staatsprüfung bestanden haben, scheiden mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis aus.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter
§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter(1) Das Oberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars. (2) Der Leiter des Oberbergamtes bestimmt einen Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach zum Ausbildungsleiter. Dieser weist den Referendar für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung des Referendars.
Einführung
§ 9 EinführungZu Beginn des Vorbereitungsdienstes wird der Referendar eine Woche beim Oberbergamt mit den bergrechtlichen, bergbehördlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften, die während der einzelnen Ausbildungsabschnitte besonders zu beachten sind, vertraut gemacht. Dabei ist der Referendar auch über die in der Ausbildungszeit zu erledigenden Aufgaben und zu erwerbenden Kenntnisse zu unterrichten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.