Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Verfahren der landwirtschaftlichen Schuldenregelung Vom 25. Januar 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 25.01.1977
- Fundstelle:
- GVBl. I 1977, 98
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 und des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 572, 592), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl S. 47) und Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1Für die Verfahren der landwirtschaftlichen Schuldenregelung sind zuständig:1. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Darmstadt für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt;2. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Lahn-Gießen und Hanau;3. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Landgerichte Fulda, Kassel und Marburg;4. das Entschuldungsamt bei dem Amtsgericht Wiesbaden für die Bezirke der Landgerichte Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden.
§ 2Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Entschuldungsämter bei den Amtsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden ist das Landgericht Frankfurt am Main zuständig.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.