LuFSvV · Hessen

Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei (LuFSvV) Vom 29. September 2014

Ausfertigungsdatum:
29.09.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 227
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LuFSvV

Aufgrund 1. des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), verordnet die Landesregierung, 2. des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung und § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2011 (GVBl. I S. 683), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 3. des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit der Ministerin der Justiz:

§ 1

Bestellungsvoraussetzungen

§ 1 BestellungsvoraussetzungenAls Sachverständige oder Sachverständiger auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei kann nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt werden, wer 1. erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit besitzt, sowohl Gutachten zu erstatten als auch andere Sachverständigenleistungen zu erbringen, und2. persönlich geeignet ist, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Gewähr dafür bietet, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbracht werden.

§ 10

Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte

§ 10 Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte(1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte öffentlich bestellte Sachverständige mit der Erstellung angeforderter Gutachten zu beauftragen; sie dürfen ihnen keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten erteilen. Die oder der beauftragte angestellte Sachverständige hat die Beauftragung und deren Umfang im Gutachten anzugeben. (2) Die Mitwirkung von Hilfskräften ist erlaubt, wenn sie so gestaltet wird, dass die persönliche Verantwortung der Sachverständigen unberührt bleibt.

§ 11

Gewissenhafte Leistungserbringung

§ 11 Gewissenhafte LeistungserbringungDie Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Gutachtenaufträge sind in zeitlich angemessenem Rahmen zu erledigen.

§ 12

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht(1) Die Sachverständigen sind verpflichtet, für jeden Geschäftsvorgang 1. den Namen und die Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,2. den Tag der Erteilung des Auftrags,3. den Gegenstand des Auftrags,4. den Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrags,5. den Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen sie nicht erfolgt ist, und6. die Zahlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum aufzuzeichnen.(2) Die Sachverständigen sind verpflichtet, 1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,2. je eine Kopie der schriftlichen Gutachten,3. die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher Gutachten und4. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit beziehen, zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen nach Abs. 1 vorgenommen, die Gutachten erstattet und sonstigen Unterlagen entstanden sind. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

§ 13

Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch

§ 13 Pflicht zur Fortbildung und zum ErfahrungsaustauschDie Sachverständigen haben sich auf dem Fachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Dazu gehört auch der Besuch der von der zuständigen Behörde angebotenen Fortbildungsveranstaltungen. Sie haben über die Maßnahmen nach Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zu berichten.

§ 14

Berufshaftpflichtversicherung

§ 14 BerufshaftpflichtversicherungDie Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrecht zu erhalten. Die Sachverständigen haben die Höhe der Haftpflichtversicherung an geänderte Verhältnisse anzupassen.

§ 15

Anzeigepflicht

§ 15 AnzeigepflichtDie Sachverständigen haben der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes und die Errichtung weiterer Niederlassungen, die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit genutzt werden,2. die Änderung ihres Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnisses,3. die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), oder § 27 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430),4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen,5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens,6. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels.

§ 16

Bestellung durch andere Länder

§ 16 Bestellung durch andere LänderSachverständige, die bereits in einem anderen Land öffentlich bestellt und vereidigt wurden und ihren Geschäfts- oder Hauptwohnsitz nach Hessen verlegen, gelten als bestellt und vereidigt nach dieser Verordnung. Sie erhalten auf Antrag die Berechtigung, das hessische kleine Landessiegel zu führen. Dem Antrag sind die Bestellungsurkunde des anderen Landes sowie die zur dortigen Bestellung vorgelegten Gutachten beizufügen.

§ 17

Erlöschen und Widerruf der Bestellung

§ 17 Erlöschen und Widerruf der Bestellung(1) Über § 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus erlischt die Bestellung, wenn die oder der Sachverständige der zuständigen Behörde erklärt, dass sie oder er künftig auf die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige oder öffentlich bestellter Sachverständiger verzichtet. (2) Unbeschadet des § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die oder der Sachverständige 1. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt und grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat oder2. den erforderlichen Versicherungsschutz nach § 14 nicht oder nicht mehr besitzt.

§ 18

Zuständige Behörde

§ 18 Zuständige BehördeZuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 19

Übergangsvorschrift

§ 19 ÜbergangsvorschriftEine öffentliche Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger nach der Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), gilt als Bestellung nach dieser Verordnung fort.

§ 2

Verfahren, Bestellung

§ 2 Verfahren, Bestellung(1) Mit dem Antrag auf Bestellung sind vorzulegen 1. ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556),2. einschlägige fachliche Zeugnisse (zum Beispiel Hochschulabschlüsse),3. mindestens ein in den letzten drei Jahren selbst gefertigtes Gutachten pro Fachgebiet, dessen Thematik und Umfang mit der zuständigen Behörde abgestimmt ist. Antragstellerinnen und Antragsteller, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen, haben eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn vorzulegen, aus der dessen Zustimmung oder Genehmigung zur Ausübung der selbstständigen Sachverständigentätigkeit hervorgeht. (2) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid; sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. (3) Über die Vereidigung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch die Sachverständige oder den Sachverständigen zu unterschreiben ist. (4) Die oder der Sachverständige erhält eine Bestellungsurkunde und einen Ausweis.

§ 20

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 20 Aufhebung bisherigen RechtsDie in § 19 genannte Verordnung1) wird aufgehoben.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 3

Verlängerung und Erweiterung der Bestellung

§ 3 Verlängerung und Erweiterung der BestellungDie öffentliche Bestellung kann jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert und auf andere Fachgebiete erweitert werden. Es gelten die §§ 1 und 2. Auf die der Behörde vorliegenden Nachweise kann Bezug genommen werden.

§ 4

Bekanntmachung

§ 4 Bekanntmachung(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung in angemessener Weise bekannt machen. Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet. (2) Bei Sachverständigenleistungen in Bereichen, für die keine Bestellung vorliegt, darf nicht auf die öffentliche Bestellung hingewiesen werden.

§ 5

Bezeichnung, Landessiegel

§ 5 Bezeichnung, LandessiegelBei der Erbringung von Sachverständigenleistungen auf dem Gebiet, für das eine öffentliche Bestellung erfolgt ist, haben die Sachverständigen auf die öffentliche Bestellung und die zuständige Behörde hinzuweisen. Sie führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel.

§ 6

Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss, Ablehnung

§ 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss, Ablehnung(1) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. (2) Die Sachverständigen sind von der Erstattung von Gutachten in eigenen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Angehörigen nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung sowie ihres Arbeitgebers oder Dienstherren ausgeschlossen. Die oder der Sachverständige hat Umstände anzuzeigen, die zur Besorgnis der Befangenheit führen können. (3) Ein Auftrag kann abgelehnt werden, wenn zur Erstellung eines Gutachtens besondere örtliche oder fachliche Kenntnisse oder Erfahrungen notwendig sind, über die die oder der Sachverständige nicht verfügt oder deren Aneignung die Leistungserbringung unverhältnismäßig verzögern würde.

§ 7

Form der Gutachten

§ 7 Form der GutachtenDie Gutachten sind schriftlich zu erstatten und über Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Bei der Erteilung des Auftrags kann auf die Schriftform verzichtet werden. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich festzuhalten.

§ 8

Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung

§ 8 Unabhängige und unparteiische LeistungserbringungDie Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Ihnen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.

§ 9

Weisungsfreie Leistungserbringung

§ 9 Weisungsfreie LeistungserbringungDen Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegen zu nehmen, die das Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.