LwSachvV HE 2004 · Hessen

Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei Vom 20. Dezember 2004

Ausfertigungsdatum:
20.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 497
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 24

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

Bestellungsvoraussetzungen

§ 1 Bestellungsvoraussetzungen(1) Für die öffentliche Bestellung von selbständigen und angestellten Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und Weinbau sowie der Fischerei (Bestellung) ist ein schriftlicher Antrag bei der Bestellungsbehörde erforderlich. (2) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Personen, die als Sachverständige tätig sein wollen, 1. das 27. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Erstbestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. besondere Sachkunde nachweisen, insbesondere eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen,3. persönlich geeignet sind, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die bei ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringen,4. mit dem Antrag auf Bestellung ein selbst gefertigtes Gutachten vorlegen, dessen Thematik und Umfang mit der Bestellungsbehörde abgestimmt ist,5. mit dem Antrag den Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 21. November 2003 (GVBl. I S. 294) vorlegen. (3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen und zusätzlich nachweisen, dass 1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Nr. 4 nicht entgegensteht,2. sie ihr Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. (4) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 auf Antrag Befreiung erteilen.

§ 16

Anzeigepflicht

§ 16 AnzeigepflichtDie Sachverständigen haben der Bestellungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. die Errichtung aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in § 1 Abs. 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,2. die Änderung ihres Berufs oder ihres Dienstverhältnisses,3. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung und die Anordnung von Haft nach § 901 der Zivilprozessordnung,4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde auch den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 20

Erlöschen der Bestellung

§ 20 Erlöschen der Bestellung(1) Die Bestellung erlischt, wenn 1. sie widerrufen oder zurückgenommen wird,2. die Sachverständigen der Bestellungsbehörde erklären, dass sie künftig auf die Tätigkeit als Sachverständige verzichten, oder3. die Sachverständigen das 70. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Fällen von der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 Befreiung erteilen. (3) Nach dem Erlöschen der Bestellung haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde unverzüglich die Bestellungsurkunde, das kleine Landessiegel und den Ausweis zurück zu geben.

Eingangsformel LwSachvV

Aufgrund 1. des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), bestimmt die Landesregierung und2. des § 36 Abs. 3 und des § 155 Abs.3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 6), verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

§ 1

Bestellungsvoraussetzungen

§ 1 Bestellungsvoraussetzungen(1) Für die öffentliche Bestellung von selbständigen und angestellten Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und Weinbau sowie der Fischerei (Bestellung) ist ein schriftlicher Antrag bei der Bestellungsbehörde erforderlich. (2) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Personen, die als Sachverständige tätig sein wollen, 1. das 27. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Erstbestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. ihre berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben,3. besondere Sachkunde nachweisen, insbesondere eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen,4. persönlich geeignet sind, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die bei ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringen,5. mit dem Antrag auf Bestellung ein selbst gefertigtes Gutachten vorlegen, dessen Thematik und Umfang mit der Bestellungsbehörde abgestimmt ist,6. mit dem Antrag den Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 21. November 2003 (GVBl. I S. 294) vorlegen. (3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen und zusätzlich nachweisen, dass 1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Nr. 4 nicht entgegensteht,2. sie ihr Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. (4) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 auf Antrag Befreiung erteilen.

§ 10

Persönliche Leistungserbringung

§ 10 Persönliche Leistungserbringung(1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte Sachverständige nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 mit der Erstellung angeforderter Gutachten zu beauftragen. Die Sachverständigen haben die angestellten Sachverständigen namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben. (2) Die Mitwirkung von Hilfskräften ist erlaubt, wenn sie so gestaltet wird, dass die persönliche Verantwortung der Sachverständigen unberührt bleibt.

§ 11

Gewissenhafte Leistungserbringung

§ 11 Gewissenhafte LeistungserbringungDie Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die nötige Sorgfalt anzuwenden. Gutachtenaufträge sind in zeitlich angemessenem Rahmen zu erledigen.

§ 12

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht(1) Die Daten über die einzelnen Geschäftsvorgänge sind von den Sachverständigen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Zuname, Wohnort und Wohnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,2. der Tag der Erteilung des Auftrags,3. der Gegenstand des Auftrags,4. der Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrags,5. der Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen sie nicht erfolgt ist, und6. die Zahlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum. (2) Die Sachverständigen sind verpflichtet, 1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,2. je eine Kopie der schriftlichen Gutachten,3. die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher Gutachten und4. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit beziehen, zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

§ 13

Auskunftserteilung

§ 13 AuskunftserteilungDie Sachverständigen haben den Beauftragten der Bestellungsbehörde jede über den Geschäftsbetrieb verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.

§ 14

Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch

§ 14 Pflicht zur Fortbildung und zum ErfahrungsaustauschDie Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, hinreichend fortzubilden. Dazu gehört der Besuch der von der Bestellungsbehörde angebotenen Fortbildungsveranstaltungen.

§ 15

Berufshaftpflichtversicherung

§ 15 BerufshaftpflichtversicherungDie Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrecht zu erhalten. Die Sachverständigen haben die Höhe ihrer Haftpflichtversicherung in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

§ 16

Anzeigepflicht

§ 16 AnzeigepflichtDie Sachverständigen haben der Bestellungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes,2. die Änderung ihres Berufs oder ihres Dienstverhältnisses,3. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung und die Anordnung von Haft nach § 901 der Zivilprozessordnung,4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde auch den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 17

Verlängerung der Bestellung

§ 17 Verlängerung der Bestellung(1) Die Bestellungsbehörde kann die Bestellung nach Maßgabe des § 1 auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängern. (2) Der Antrag auf Verlängerung der Bestellung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bestellungszeitraumes bei der Bestellungsbehörde schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist je Sachgebiet mindestens ein in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung selbst gefertigtes Gutachten beizufügen. (3) Wird eine Bestellung verlängert oder das Sachgebiet erweitert, genügt an Stelle einer erneuten Eidesleistung die Berufung auf den früher geleisteten Eid.

§ 18

Bestellung durch andere Institutionen

§ 18 Bestellung durch andere InstitutionenAuf Antrag werden Sachverständige, die ihren Geschäfts- oder Hauptwohnsitz nach Hessen verlegen und bereits in einem anderen Bundesland bestellt und vereidigt wurden, nach Vorlage der Bestellungsakten durch die Bestellungsbehörde bestellt. Von diesem Zeitpunkt an gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 19

Nachschau

§ 19 NachschauDie Beauftragten der Bestellungsbehörde sind befugt, in den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen Einsicht zu nehmen. Die Sachverständigen sind verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen zu gestatten und ihnen die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege nach § 12 vorzulegen, auf Verlangen auch in den Diensträumen der Behörde.

§ 2

Bestellung

§ 2 Bestellung(1) Die Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Bestellungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren. Dieser Zeitraum kann auch unterschritten werden. (2) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. (3) Die Sachverständigen werden durch die Bestellungsbehörde vereidigt. Über die Bestellung und die Vereidigung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Sachverständigen zu unterschreiben ist.

§ 20

Erlöschen der Bestellung

§ 20 Erlöschen der Bestellung(1) Die Bestellung erlischt, wenn 1. sie widerrufen oder zurückgenommen wird,2. die Sachverständigen ihre berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen,3. die Sachverständigen der Bestellungsbehörde erklären, dass sie künftig auf die Tätigkeit als Sachverständige verzichten, oder4. die Sachverständigen das 70. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Fällen von der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 Befreiung erteilen. (3) Nach dem Erlöschen der Bestellung haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde unverzüglich die Bestellungsurkunde, das kleine Landessiegel und den Ausweis zurück zu geben.

§ 21

Bestellungsbehörde

§ 21 BestellungsbehördeBestellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 22

Übergangsregelung

§ 22 ÜbergangsregelungPersonen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei öffentlich bestellt worden sind, gelten als Sachverständige nach dieser Verordnung.

§ 23

Aufhebung der Vorschriften

§ 23 Aufhebung der VorschriftenDie Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues vom 6. September 1996 (GVBl. I S. 358), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird aufgehoben.

§ 24

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 3

Bekanntmachung

§ 3 Bekanntmachung(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung in angemessener Weise bekannt machen. Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet (zum Beispiel Fachartikel). (2) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf nicht auf die öffentliche Bestellung hingewiesen werden.

§ 4

Verhalten bei der Ausübung der Tätigkeit

§ 4 Verhalten bei der Ausübung der TätigkeitDie Sachverständigen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit, die gewerbsmäßig, freiberuflich, nebenberuflich oder in der Funktion des Angestellten erfolgen kann, die Bestellungsbehörde und das Sachgebiet anzugeben, für das sie bestellt sind. Die Sachverständigen führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel.

§ 5

Berufliche Zusammenarbeit

§ 5 Berufliche ZusammenarbeitSachverständige dürfen sich in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische Leistungserbringung der Sachverständigen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 6

Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten

§ 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten(1) Die Sachverständigen sind nach Maßgabe der Gesetze zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. (2) Die Sachverständigen sind zur Ablehnung verpflichtet, wenn sie sich aus persönlichen oder sonstigen Gründen für befangen halten. (3) Ein Auftrag kann auch abgelehnt werden, wenn zur Erstellung eines Gutachtens besondere örtliche oder fachliche Erfahrungen notwendig sind, über die die Sachverständigen nicht verfügen oder deren Aneignung die Leistungserbringung unverhältnismäßig verzögern würde.

§ 7

Form der Gutachten

§ 7 Form der GutachtenDie Sachverständigen haben angeforderte Gutachten grundsätzlich schriftlich zu erstatten und über Verhandlungen Protokoll zu führen, es sei denn, dass bei der Erteilung des Auftrags ausdrücklich darauf verzichtet wird. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich festzuhalten.

§ 8

Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung

§ 8 Unabhängige und unparteiische LeistungserbringungDie Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet. Die Sachverständigen haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Den Sachverständigen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.

§ 9

Weisungsfreie Leistungserbringung

§ 9 Weisungsfreie Leistungserbringung(1) Den Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegen zu nehmen, die das Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können. (2) Die Sachverständigen dürfen den bei ihnen angestellten Sachverständigen keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten erteilen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.