Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues Vom 6. September 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.1996
- Fundstelle:
- GVBl. I 1996, 358
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Bestellungsvoraussetzungen
§ 1 Bestellungsvoraussetzungen(1) Für die öffentliche Bestellung von selbständigen und angestellten Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und Weinbau sowie der Fischerei (Bestellung) ist ein schriftlicher Antrag bei der Bestellungsbehörde erforderlich. (2) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Personen, die als Sachverständige tätig sein wollen, 1. das 27. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Erstbestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. besondere Sachkunde nachweisen, insbesondere eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen,3. persönlich geeignet sind, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die bei ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringen,4. mit dem Antrag auf Bestellung ein selbst gefertigtes Gutachten vorlegen, dessen Thematik und Umfang mit der Bestellungsbehörde abgestimmt ist,5. mit dem Antrag den Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 21. November 2003 (GVBl. I S. 294) vorlegen. (3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen und zusätzlich nachweisen, dass 1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Nr. 4 nicht entgegensteht,2. sie ihr Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. (4) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 auf Antrag Befreiung erteilen.
Anzeigepflicht
§ 16 AnzeigepflichtDie Sachverständigen haben der Bestellungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. die Errichtung aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in § 1 Abs. 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,2. die Änderung ihres Berufs oder ihres Dienstverhältnisses,3. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung und die Anordnung von Haft nach § 901 der Zivilprozessordnung,4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde auch den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Erlöschen der Bestellung
§ 20 Erlöschen der Bestellung(1) Die Bestellung erlischt, wenn 1. sie widerrufen oder zurückgenommen wird,2. die Sachverständigen der Bestellungsbehörde erklären, dass sie künftig auf die Tätigkeit als Sachverständige verzichten, oder3. die Sachverständigen das 70. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Fällen von der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 Befreiung erteilen. (3) Nach dem Erlöschen der Bestellung haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde unverzüglich die Bestellungsurkunde, das kleine Landessiegel und den Ausweis zurück zu geben.
Aufgrund 1. des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), bestimmt die Landesregierung und2. des § 36 Abs. 3 und des § 155 Abs.3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 6), verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
Bestellungsvoraussetzungen
§ 1 Bestellungsvoraussetzungen(1) Für die öffentliche Bestellung von selbständigen und angestellten Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und Weinbau sowie der Fischerei (Bestellung) ist ein schriftlicher Antrag bei der Bestellungsbehörde erforderlich. (2) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Personen, die als Sachverständige tätig sein wollen, 1. das 27. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Erstbestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. ihre berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben,3. besondere Sachkunde nachweisen, insbesondere eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen,4. persönlich geeignet sind, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die bei ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringen,5. mit dem Antrag auf Bestellung ein selbst gefertigtes Gutachten vorlegen, dessen Thematik und Umfang mit der Bestellungsbehörde abgestimmt ist,6. mit dem Antrag den Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 21. November 2003 (GVBl. I S. 294) vorlegen. (3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen und zusätzlich nachweisen, dass 1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Nr. 4 nicht entgegensteht,2. sie ihr Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. (4) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 auf Antrag Befreiung erteilen.
Persönliche Leistungserbringung
§ 10 Persönliche Leistungserbringung(1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte Sachverständige nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 mit der Erstellung angeforderter Gutachten zu beauftragen. Die Sachverständigen haben die angestellten Sachverständigen namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben. (2) Die Mitwirkung von Hilfskräften ist erlaubt, wenn sie so gestaltet wird, dass die persönliche Verantwortung der Sachverständigen unberührt bleibt.
Gewissenhafte Leistungserbringung
§ 11 Gewissenhafte LeistungserbringungDie Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die nötige Sorgfalt anzuwenden. Gutachtenaufträge sind in zeitlich angemessenem Rahmen zu erledigen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht(1) Die Daten über die einzelnen Geschäftsvorgänge sind von den Sachverständigen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Zuname, Wohnort und Wohnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,2. der Tag der Erteilung des Auftrags,3. der Gegenstand des Auftrags,4. der Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrags,5. der Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen sie nicht erfolgt ist, und6. die Zahlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum. (2) Die Sachverständigen sind verpflichtet, 1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,2. je eine Kopie der schriftlichen Gutachten,3. die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher Gutachten und4. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit beziehen, zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
Auskunftserteilung
§ 13 AuskunftserteilungDie Sachverständigen haben den Beauftragten der Bestellungsbehörde jede über den Geschäftsbetrieb verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
§ 14 Pflicht zur Fortbildung und zum ErfahrungsaustauschDie Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, hinreichend fortzubilden. Dazu gehört der Besuch der von der Bestellungsbehörde angebotenen Fortbildungsveranstaltungen.
Berufshaftpflichtversicherung
§ 15 BerufshaftpflichtversicherungDie Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrecht zu erhalten. Die Sachverständigen haben die Höhe ihrer Haftpflichtversicherung in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
Anzeigepflicht
§ 16 AnzeigepflichtDie Sachverständigen haben der Bestellungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes,2. die Änderung ihres Berufs oder ihres Dienstverhältnisses,3. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung und die Anordnung von Haft nach § 901 der Zivilprozessordnung,4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde auch den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Verlängerung der Bestellung
§ 17 Verlängerung der Bestellung(1) Die Bestellungsbehörde kann die Bestellung nach Maßgabe des § 1 auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängern. (2) Der Antrag auf Verlängerung der Bestellung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bestellungszeitraumes bei der Bestellungsbehörde schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist je Sachgebiet mindestens ein in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung selbst gefertigtes Gutachten beizufügen. (3) Wird eine Bestellung verlängert oder das Sachgebiet erweitert, genügt an Stelle einer erneuten Eidesleistung die Berufung auf den früher geleisteten Eid.
Bestellung durch andere Institutionen
§ 18 Bestellung durch andere InstitutionenAuf Antrag werden Sachverständige, die ihren Geschäfts- oder Hauptwohnsitz nach Hessen verlegen und bereits in einem anderen Bundesland bestellt und vereidigt wurden, nach Vorlage der Bestellungsakten durch die Bestellungsbehörde bestellt. Von diesem Zeitpunkt an gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Nachschau
§ 19 NachschauDie Beauftragten der Bestellungsbehörde sind befugt, in den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen Einsicht zu nehmen. Die Sachverständigen sind verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen zu gestatten und ihnen die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege nach § 12 vorzulegen, auf Verlangen auch in den Diensträumen der Behörde.
Bestellung
§ 2 Bestellung(1) Die Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Bestellungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren. Dieser Zeitraum kann auch unterschritten werden. (2) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. (3) Die Sachverständigen werden durch die Bestellungsbehörde vereidigt. Über die Bestellung und die Vereidigung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Sachverständigen zu unterschreiben ist.
Erlöschen der Bestellung
§ 20 Erlöschen der Bestellung(1) Die Bestellung erlischt, wenn 1. sie widerrufen oder zurückgenommen wird,2. die Sachverständigen ihre berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen,3. die Sachverständigen der Bestellungsbehörde erklären, dass sie künftig auf die Tätigkeit als Sachverständige verzichten, oder4. die Sachverständigen das 70. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Fällen von der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 Befreiung erteilen. (3) Nach dem Erlöschen der Bestellung haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde unverzüglich die Bestellungsurkunde, das kleine Landessiegel und den Ausweis zurück zu geben.
Bestellungsbehörde
§ 21 BestellungsbehördeBestellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
Übergangsregelung
§ 22 ÜbergangsregelungPersonen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei öffentlich bestellt worden sind, gelten als Sachverständige nach dieser Verordnung.
Aufhebung der Vorschriften
§ 23 Aufhebung der VorschriftenDie Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues vom 6. September 1996 (GVBl. I S. 358), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Bekanntmachung
§ 3 Bekanntmachung(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung in angemessener Weise bekannt machen. Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet (zum Beispiel Fachartikel). (2) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf nicht auf die öffentliche Bestellung hingewiesen werden.
Verhalten bei der Ausübung der Tätigkeit
§ 4 Verhalten bei der Ausübung der TätigkeitDie Sachverständigen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit, die gewerbsmäßig, freiberuflich, nebenberuflich oder in der Funktion des Angestellten erfolgen kann, die Bestellungsbehörde und das Sachgebiet anzugeben, für das sie bestellt sind. Die Sachverständigen führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel.
Berufliche Zusammenarbeit
§ 5 Berufliche ZusammenarbeitSachverständige dürfen sich in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische Leistungserbringung der Sachverständigen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten
§ 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten(1) Die Sachverständigen sind nach Maßgabe der Gesetze zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. (2) Die Sachverständigen sind zur Ablehnung verpflichtet, wenn sie sich aus persönlichen oder sonstigen Gründen für befangen halten. (3) Ein Auftrag kann auch abgelehnt werden, wenn zur Erstellung eines Gutachtens besondere örtliche oder fachliche Erfahrungen notwendig sind, über die die Sachverständigen nicht verfügen oder deren Aneignung die Leistungserbringung unverhältnismäßig verzögern würde.
Form der Gutachten
§ 7 Form der GutachtenDie Sachverständigen haben angeforderte Gutachten grundsätzlich schriftlich zu erstatten und über Verhandlungen Protokoll zu führen, es sei denn, dass bei der Erteilung des Auftrags ausdrücklich darauf verzichtet wird. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich festzuhalten.
Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung
§ 8 Unabhängige und unparteiische LeistungserbringungDie Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet. Die Sachverständigen haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Den Sachverständigen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
Weisungsfreie Leistungserbringung
§ 9 Weisungsfreie Leistungserbringung(1) Den Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegen zu nehmen, die das Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können. (2) Die Sachverständigen dürfen den bei ihnen angestellten Sachverständigen keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten erteilen.
Aufgrund 1. des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), verordnet die Landesregierung, 2. des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung und § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2011 (GVBl. I S. 683), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 3. des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit der Ministerin der Justiz:
Bestellungsvoraussetzungen
§ 1 BestellungsvoraussetzungenAls Sachverständige oder Sachverständiger auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei kann nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt werden, wer 1. erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit besitzt, sowohl Gutachten zu erstatten als auch andere Sachverständigenleistungen zu erbringen, und2. persönlich geeignet ist, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Gewähr dafür bietet, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbracht werden.
Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte
§ 10 Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte(1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte öffentlich bestellte Sachverständige mit der Erstellung angeforderter Gutachten zu beauftragen; sie dürfen ihnen keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten erteilen. Die oder der beauftragte angestellte Sachverständige hat die Beauftragung und deren Umfang im Gutachten anzugeben. (2) Die Mitwirkung von Hilfskräften ist erlaubt, wenn sie so gestaltet wird, dass die persönliche Verantwortung der Sachverständigen unberührt bleibt.
Gewissenhafte Leistungserbringung
§ 11 Gewissenhafte LeistungserbringungDie Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Gutachtenaufträge sind in zeitlich angemessenem Rahmen zu erledigen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht(1) Die Sachverständigen sind verpflichtet, für jeden Geschäftsvorgang 1. den Namen und die Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,2. den Tag der Erteilung des Auftrags,3. den Gegenstand des Auftrags,4. den Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrags,5. den Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen sie nicht erfolgt ist, und6. die Zahlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum aufzuzeichnen.(2) Die Sachverständigen sind verpflichtet, 1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,2. je eine Kopie der schriftlichen Gutachten,3. die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher Gutachten und4. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit beziehen, zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen nach Abs. 1 vorgenommen, die Gutachten erstattet und sonstigen Unterlagen entstanden sind. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
§ 13 Pflicht zur Fortbildung und zum ErfahrungsaustauschDie Sachverständigen haben sich auf dem Fachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Dazu gehört auch der Besuch der von der zuständigen Behörde angebotenen Fortbildungsveranstaltungen. Sie haben über die Maßnahmen nach Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zu berichten.
Berufshaftpflichtversicherung
§ 14 BerufshaftpflichtversicherungDie Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrecht zu erhalten. Die Sachverständigen haben die Höhe der Haftpflichtversicherung an geänderte Verhältnisse anzupassen.
Anzeigepflicht
§ 15 AnzeigepflichtDie Sachverständigen haben der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes und die Errichtung weiterer Niederlassungen, die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit genutzt werden,2. die Änderung ihres Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnisses,3. die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), oder § 27 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430),4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen,5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens,6. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels.
Bestellung durch andere Länder
§ 16 Bestellung durch andere LänderSachverständige, die bereits in einem anderen Land öffentlich bestellt und vereidigt wurden und ihren Geschäfts- oder Hauptwohnsitz nach Hessen verlegen, gelten als bestellt und vereidigt nach dieser Verordnung. Sie erhalten auf Antrag die Berechtigung, das hessische kleine Landessiegel zu führen. Dem Antrag sind die Bestellungsurkunde des anderen Landes sowie die zur dortigen Bestellung vorgelegten Gutachten beizufügen.
Erlöschen und Widerruf der Bestellung
§ 17 Erlöschen und Widerruf der Bestellung(1) Über § 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus erlischt die Bestellung, wenn die oder der Sachverständige der zuständigen Behörde erklärt, dass sie oder er künftig auf die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige oder öffentlich bestellter Sachverständiger verzichtet. (2) Unbeschadet des § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die oder der Sachverständige 1. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt und grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat oder2. den erforderlichen Versicherungsschutz nach § 14 nicht oder nicht mehr besitzt.
Zuständige Behörde
§ 18 Zuständige BehördeZuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
Übergangsvorschrift
§ 19 ÜbergangsvorschriftEine öffentliche Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger nach der Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), gilt als Bestellung nach dieser Verordnung fort.
Verfahren, Bestellung
§ 2 Verfahren, Bestellung(1) Mit dem Antrag auf Bestellung sind vorzulegen 1. ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556),2. einschlägige fachliche Zeugnisse (zum Beispiel Hochschulabschlüsse),3. mindestens ein in den letzten drei Jahren selbst gefertigtes Gutachten pro Fachgebiet, dessen Thematik und Umfang mit der zuständigen Behörde abgestimmt ist. Antragstellerinnen und Antragsteller, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen, haben eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn vorzulegen, aus der dessen Zustimmung oder Genehmigung zur Ausübung der selbstständigen Sachverständigentätigkeit hervorgeht. (2) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid; sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. (3) Über die Vereidigung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch die Sachverständige oder den Sachverständigen zu unterschreiben ist. (4) Die oder der Sachverständige erhält eine Bestellungsurkunde und einen Ausweis.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 20 Aufhebung bisherigen RechtsDie in § 19 genannte Verordnung1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Verlängerung und Erweiterung der Bestellung
§ 3 Verlängerung und Erweiterung der BestellungDie öffentliche Bestellung kann jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert und auf andere Fachgebiete erweitert werden. Es gelten die §§ 1 und 2. Auf die der Behörde vorliegenden Nachweise kann Bezug genommen werden.
Bekanntmachung
§ 4 Bekanntmachung(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung in angemessener Weise bekannt machen. Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet. (2) Bei Sachverständigenleistungen in Bereichen, für die keine Bestellung vorliegt, darf nicht auf die öffentliche Bestellung hingewiesen werden.
Bezeichnung, Landessiegel
§ 5 Bezeichnung, LandessiegelBei der Erbringung von Sachverständigenleistungen auf dem Gebiet, für das eine öffentliche Bestellung erfolgt ist, haben die Sachverständigen auf die öffentliche Bestellung und die zuständige Behörde hinzuweisen. Sie führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel.
Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss, Ablehnung
§ 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss, Ablehnung(1) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. (2) Die Sachverständigen sind von der Erstattung von Gutachten in eigenen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Angehörigen nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung sowie ihres Arbeitgebers oder Dienstherren ausgeschlossen. Die oder der Sachverständige hat Umstände anzuzeigen, die zur Besorgnis der Befangenheit führen können. (3) Ein Auftrag kann abgelehnt werden, wenn zur Erstellung eines Gutachtens besondere örtliche oder fachliche Kenntnisse oder Erfahrungen notwendig sind, über die die oder der Sachverständige nicht verfügt oder deren Aneignung die Leistungserbringung unverhältnismäßig verzögern würde.
Form der Gutachten
§ 7 Form der GutachtenDie Gutachten sind schriftlich zu erstatten und über Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Bei der Erteilung des Auftrags kann auf die Schriftform verzichtet werden. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich festzuhalten.
Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung
§ 8 Unabhängige und unparteiische LeistungserbringungDie Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Ihnen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
Weisungsfreie Leistungserbringung
§ 9 Weisungsfreie LeistungserbringungDen Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegen zu nehmen, die das Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können.
Verfahren, Bestellung
§ 2 Verfahren, Bestellung(1) Mit dem Antrag auf Bestellung sind der zuständigen Behörde vorzulegen1. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,2. einschlägige fachliche Zeugnisse (zum Beispiel Hochschulabschlüsse),3. mindestens ein in den letzten drei Jahren selbst gefertigtes Gutachten pro Sachgebiet,4. von Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn, aus der dessen Zustimmung oder Genehmigung zur Ausübung der selbstständigen Sachverständigentätigkeit hervorgeht.Es genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 1 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden.(2) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde; sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.(3) Über die Vereidigung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch die Sachverständige oder den Sachverständigen zu unterschreiben ist.(4) Die Sachverständige oder der Sachverständige erhält eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis und einen Rundstempel (kleines Landessiegel).
Aufgrund1. des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), verordnet die Landesregierung,2. des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 362), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,3. des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit der Ministerin der Justiz:
Bestellungsvoraussetzungen
§ 1 BestellungsvoraussetzungenAls Sachverständige oder Sachverständiger auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei ist, sofern ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf Antrag öffentlich zu bestellen, wer1. nachweist, dass sie oder era) erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und Kenntnisse der Rechtsnormen, die für die Sachverständigentätigkeit unmittelbar von Bedeutung sind, besitzt,b) über die Fähigkeit verfügt, sowohl Gutachten zu erstatten und dabei fachliche Feststellungen und Bewertungen verständlich und nachvollziehbar darzustellen, als auch andere Sachverständigenleistungen, zum Beispiel Beratungs-, Kontroll- und Mediationstätigkeiten, zu erbringen, 2. persönlich geeignet ist, insbesonderea) über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des betreffenden Sachgebietes verfügt,b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt undc) die Gewähr dafür bietet, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbracht werden.
Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte
§ 10 Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte(1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte und für das betreffende Sachgebiet öffentlich bestellte Sachverständige mit Einwilligung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers mit der teilweisen oder vollständigen Erstellung angeforderter Gutachten zu beauftragen; sie dürfen ihnen keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten erteilen. Bei gemeinsamer Leistungserbringung muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche Sachverständige oder welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist.(2) Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung ihrer Leistungen und nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Die wesentlichen Abschnitte der Tatsachenermittlung und -feststellung, die Orts- und Objektbesichtigung, die Schlussfolgerungen sowie die Beurteilungen und Bewertungen haben die Sachverständigen persönlich zu erbringen.
Gewissenhafte Leistungserbringung
§ 11 Gewissenhafte LeistungserbringungDie Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse sind nachvollziehbar zu begründen. Gutachtenaufträge sind in zeitlich angemessenem Rahmen zu erledigen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht(1) Die Sachverständigen sind verpflichtet, für jeden Geschäftsvorgang1. den Namen und die Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,2. den Tag der Erteilung des Auftrags,3. den Gegenstand des Auftrags,4. den Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrags,5. den Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen sie nicht erfolgt ist, und6. die Zahlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datumaufzuzeichnen.(2) Die Sachverständigen sind verpflichtet,1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,2. je ein Exemplar des oder der erstellten Gutachten und3. die sonstigen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit beziehen,zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen nach Abs. 1 vorgenommen, die Gutachten erstattet und sonstigen Unterlagen entstanden sind. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.(3) Werden die Dokumente nach Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind, jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können und nicht nachträglich geändert werden können.
Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
§ 13 Pflicht zur Fortbildung und zum ErfahrungsaustauschDie Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Es ist mindestens eine Fortbildungsveranstaltung je Jahr zu besuchen. Sie haben über die Maßnahmen nach Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zu berichten.
Haftung und Berufshaftpflichtversicherung
§ 14 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken.(2) Die Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten. Die Sachverständigen haben die Höhe der Haftpflichtversicherung an geänderte Verhältnisse anzupassen.
Anzeigepflicht
§ 15 AnzeigepflichtDie Sachverständigen haben der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:1. die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes und die Errichtung weiterer Niederlassungen, die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit genutzt werden,2. die Änderung ihres Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnisses,3. die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), oder § 27 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570),4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen,5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens,6. die voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige, insbesondere, wenn Umstände eintreten, die die persönliche Eignung nach § 1 Nr. 2 beinträchtigen und7. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels.
Schweigepflicht
§ 16 Schweigepflicht(1) Den Sachverständigen ist untersagt, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unbefugt zu verwerten. Insbesondere ist es den Sachverständigen untersagt,1. Dritten unbefugt Auskünfte zum Mandat zu erteilen oder2. die im Rahmen des Mandats erlangten Kenntnisse zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen anderer zu verwenden.(2) Die Schweigepflicht der Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.(3) Abs. 1 gilt auch für angestellte Sachverständige und Hilfskräfte nach § 10. Die Sachverständigen müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 1 verpflichten. Die Verpflichtung besteht über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.
Bestellung durch andere Länder
§ 17 Bestellung durch andere LänderSachverständige, die bereits in einem anderen Land öffentlich bestellt und vereidigt wurden und ihren Geschäfts- oder Hauptwohnsitz nach Hessen verlegen, gelten als bestellt und vereidigt nach dieser Verordnung. Sie erhalten auf Antrag die Berechtigung, das hessische kleine Landessiegel zu führen. Dem Antrag sind die Bestellungsurkunde des anderen Landes sowie die zur dortigen Bestellung vorgelegten Gutachten beizufügen.
Erlöschen und Widerruf der Bestellung
§ 18 Erlöschen und Widerruf der Bestellung(1) Über § 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus erlischt die Bestellung, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige der zuständigen Behörde erklärt, dass sie oder er künftig auf die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige oder öffentlich bestellter Sachverständiger verzichtet oder wenn die Sachverständige oder der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält.(2) Unbeschadet des § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige1. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt und grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat oder2. den erforderlichen Versicherungsschutz nach § 14 nicht oder nicht mehr besitzt.
Zuständige Behörde
§ 19 Zuständige BehördeZuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
Verfahren, Bestellung
§ 2 Verfahren, Bestellung(1) Mit dem Antrag auf Bestellung sind der zuständigen Behörde vorzulegen1. ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420),2. einschlägige fachliche Zeugnisse (zum Beispiel Hochschulabschlüsse),3. mindestens ein in den letzten drei Jahren selbst gefertigtes Gutachten pro Sachgebiet,4. von Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn, aus der dessen Zustimmung oder Genehmigung zur Ausübung der selbstständigen Sachverständigentätigkeit hervorgeht.(2) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde; sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.(3) Über die Vereidigung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch die Sachverständige oder den Sachverständigen zu unterschreiben ist.(4) Die Sachverständige oder der Sachverständige erhält eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis und einen Rundstempel (kleines Landessiegel).
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 20 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei vom 29. September 2014 (GVBl. S. 227)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Erneute Bestellung und Erweiterung der Bestellung
§ 3 Erneute Bestellung und Erweiterung der Bestellung(1) Die öffentliche Bestellung kann jeweils für höchstens fünf Jahre erneut erfolgen und auf andere Sachgebiete erweitert werden. Die §§ 1 und 2 gelten entsprechend.(2) Bei Anträgen auf erneute Bestellung kann die zuständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen eine Bestellung vornehmen, ohne dass für jedes Bestellungssachgebiet ein Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorgelegt wurde. Auf die der zuständigen Behörde vorliegenden Nachweise kann Bezug genommen werden.(3) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Erweiterung einer bestehenden Bestellung auf weitere Sachgebiete genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
Bekanntmachung
§ 4 Bekanntmachung(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung in angemessener Weise bekannt machen. Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.(2) Die zuständige Behörde stellt der Öffentlichkeit eine Liste der von ihr bestellten Sachverständigen in geeigneter Weise zur Verfügung.(3) Die zuständige Behörde benennt Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Anfrage geeignete Sachverständige.
Bezeichnung
§ 5 Bezeichnung(1) Die Sachverständigen haben bei der Erbringung von Leistungen auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, auf die öffentliche Bestellung mit Angabe des Bestellungssachgebiets oder der Bestellungssachgebiete und der zuständigen Behörde hinzuweisen.(2) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten dürfen die Sachverständigen nicht auf ihre öffentliche Bestellung hinweisen.
Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss
§ 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss(1) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet.(2) Die Sachverständigen sind von der Erstattung von Gutachten in eigenen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Angehörigen nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie ihres Arbeitsgebers oder Dienstherren ausgeschlossen. Die Sachverständige oder der Sachverständige hat Umstände anzuzeigen, die zur Besorgnis der Befangenheit führen können.
Form der Gutachten
§ 7 Form der Gutachten(1) Soweit mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber keine andere Form vereinbart wurde, erbringen die Sachverständigen ihre Leistungen in Textform. Die Leistung kann in Schriftform oder in elektronischer Form erbracht werden.(2) In Schriftform erbrachte Leistungen sind eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen und mit dem kleinen Landessiegel zu versehen.(3) In elektronischer Form erbrachte Leistungen sind mit dem Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers zu versehen. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung
§ 8 Unabhängige und unparteiische LeistungserbringungDie Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Ihnen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
Weisungsfreie Leistungserbringung
§ 9 Weisungsfreie LeistungserbringungDen Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können.
Auf Grund 1. des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), bestimmt die Landesregierung und 2. des § 36 Abs. 3 und des § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 36 der Gewerbeordnung vom 13. Februar 1995 (GVBl. I S. 119) verordnet der Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz:
Bestellungsvoraussetzungen
§ 1 Bestellungsvoraussetzungen (1) Für die öffentliche Bestellung von selbständigen und angestellten Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues (Bestellung) ist ein schriftlicher Antrag bei der Bestellungsbehörde erforderlich. (2) Voraussetzung für die Bestellung ist, daß die Personen, die als Sachverständige tätig sind oder tätig werden wollen, 1. das 27. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Erstbestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. ihre berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben, 3. besondere Sachkunde nachweisen, insbesondere eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen können, 4. persönlich geeignet sind, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr dafür bieten, daß sie die bei ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringen, 5. mit dem Antrag auf Bestellung ein selbstgefertigtes Gutachten oder Probegutachten vorlegen, dessen Thematik und Umfang mit der Bestellungsbehörde abgestimmt sind. (3) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 auf Antrag Befreiung erteilen.
Persönliche Leistungserbringung
§ 10 Persönliche Leistungserbringung (1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte Sachverständige nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 mit der Erstellung angeforderter Gutachten zu beauftragen. Die Sachverständigen haben die angestellten Sachverständigen namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben. (2) Die Mitwirkung von Hilfskräften ist erlaubt, wenn sie so gestaltet wird, daß die persönliche Verantwortung der Sachverständigen unberührt bleibt.
Gewissenhafte Leistungserbringung
§ 11 Gewissenhafte Leistungserbringung Die Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die nötige Sorgfalt anzuwenden.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (1) Die Daten über die einzelnen Geschäftsvorgänge sind von den Sachverständigen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Zuname, Wohnort und Wohnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, 2. der Tag der Erteilung des Auftrages, 3. der Gegenstand des Auftrages, 4. der Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrages, 5. der Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen sie nicht erfolgt ist, und 6. die Zahlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum. (2) Die Sachverständigen sind verpflichtet, 1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1, 2. je eine Kopie der schriftlichen Gutachten, 3. die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher Gutachten und 4. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit beziehen, zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
Auskunftserteilung
§ 13 Auskunftserteilung Die Sachverständigen haben den Beauftragten der Bestellungsbehörde jede über den Geschäftsbetrieb verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
§ 14 Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch Die Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, hinreichend fortzubilden. Dazu gehört für die Sachverständigen der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues der Besuch der für diese Bereiche von der Bestellungsbehörde angebotenen Fortbildungsveranstaltungen.
Berufshaftpflichtversicherung
§ 15 Berufshaftpflichtversicherung Die Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 100 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
Anzeigepflicht
§ 16 Anzeigepflicht Die Sachverständigen haben der Bestellungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes, 2. die Änderung ihres Berufes oder Dienstverhältnisses, 3. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung und die Anordnung von Haft nach § 901 der Zivilprozeßordnung , 4. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Ablehnung des Eröffnungsantrages mangels Masse, 5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens, den Erlaß oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens. Im übrigen haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde auch den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Verlängerung der Bestellung
§ 17 Verlängerung der Bestellung (1) Die Bestellungsbehörde kann die Bestellung nach Maßgabe des § 1 auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängern. (2) Der Antrag auf Verlängerung der Bestellung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bestellungszeitraumes bei der Bestellungsbehörde schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist bei Sachverständigen auf dem Gebiet der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues ein von ihnen im letzten Jahr, bei Sachverständigen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft ein von ihnen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung gefertigtes Gutachten beizufügen. (3) Wird eine Bestellung verlängert oder das Sachgebiet erweitert, genügt an Stelle einer erneuten Eidesleistung die Berufung auf den früher geleisteten Eid.
Nachschau
§ 18 Nachschau Die Beauftragten der Bestellungsbehörde sind befugt, in den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen Einsicht zu nehmen. Die Sachverständigen sind verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen zu gestatten und ihnen die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege ( § 12 ), auf Verlangen auch in den Diensträumen der Behörde, vorzulegen.
Erlöschen der Bestellung
§ 19 Erlöschen der Bestellung (1) Die Bestellung erlischt, wenn 1. sie widerrufen oder zurückgenommen wird, 2. die Sachverständigen ihre berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen, 3. die Sachverständigen der Bestellungsbehörde erklären, daß sie künftig auf die Tätigkeit als Sachverständige verzichten, oder 4. die Sachverständigen das 70. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Bestellungsbehörde kann in begründeten Fällen von der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 Befreiung erteilen. (3) Nach dem Erlöschen der Bestellung haben die Sachverständigen der Bestellungsbehörde unverzüglich die Bestellungsurkunde, das kleine Landessiegel und den Ausweis zurückzugeben.
Bestellung
§ 2 Bestellung (1) Die Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Bestellungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren. (2) Die Sachverständigen sind durch die Bestellungsbehörde zu vereidigen. Über die Bestellung und die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von der oder dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.
Bestellungsbehörde
§ 20 Bestellungsbehörde (1) Bestellungsbehörde für Sachverständige auf dem Gebiet der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues ist Regierungspräsidium Kassel. (2) Bestellungsbehörde für Sachverständige auf dem Gebiet der Forstwirtschaft ist das Regierungspräsidium Gießen als obere Forstbehörde. (3) Bestellungsbehörde für Sachverständige auf dem Gebiet des Fischereiwesens ist das Regierungspräsidium Kassel.
Übergangsregelung
§ 21 Übergangsregelung Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues öffentlich bestellt worden sind, gelten als Sachverständige nach dieser Verordnung.
Änderungsnorm
§ 22 Änderungsnorm
Inkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 22 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Bekanntmachung
§ 3 Bekanntmachung Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung und Vereidigung in angemessener Weise bekanntmachen, jedoch nicht damit werben.
Verhalten bei Ausübung der Tätigkeit
§ 4 Verhalten bei Ausübung der Tätigkeit Die Sachverständigen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit, die gewerbsmäßig, freiberuflich, nebenberuflich oder in der Funktion des Angestellten erfolgen kann, die Bestellungsbehörde und das Sachgebiet anzugeben, für das sie bestellt sind. Die Sachverständigen führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel.
Berufliche Zusammenarbeit
§ 5 Berufliche Zusammenarbeit Sachverständige dürfen sich in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische Leistungserbringung der Sachverständigen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten
§ 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten (1) Die Sachverständigen sind nach Maßgabe der Gesetze zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. (2) Die Sachverständigen sind zur Ablehnung verpflichtet, wenn sie sich aus persönlichen oder sonstigen Gründen für befangen halten. (3) Ein Auftrag kann auch abgelehnt werden, wenn zur Erstellung eines Gutachtens besondere örtliche oder fachliche Erfahrungen notwendig sind, über die die Sachverständigen nicht verfügen oder deren Aneignung die Leistungserbringung unverhältnismäßig verzögern würde.
Form der Gutachten
§ 7 Form der Gutachten Die Sachverständigen haben angeforderte Gutachten grundsätzlich schriftlich zu erstatten und über Verhandlungen Protokoll zu führen, es sei denn, daß bei der Erteilung des Auftrages ausdrücklich darauf verzichtet wird. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich festzuhalten.
Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung
§ 8 Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung Die Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet. Die Sachverständigen haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu verhalten, daß das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Den Sachverständigen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
Weisungsfreie Leistungserbringung
§ 9 Weisungsfreie Leistungserbringung (1) Den Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können. (2) Die Sachverständigen dürfen den bei ihnen angestellten Sachverständigen keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten erteilen.
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