---
title: "LFN-Reformgesetz — Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) Vom 22. Dezember 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lwrefghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LwRefGHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:48:28+00:00"
---

# LFN-Reformgesetz — Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) Vom 22. Dezember 2000

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.12.2000
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 588


### § 2 — Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

§ 2 Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen(1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen” errichtet. (2) Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen ist eine fachbezogene Informations- und Beratungsstelle des Landes Hessen. (3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes und der Außenstellen.

### § 3 — Auflösung des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und ...

§ 3 Auflösung des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz(1) Das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz wird aufgelöst. (2) Die vom Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz wahrgenommenen Aufgaben gehen über 1. in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau auf den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,2. als Untersuchungsstelle im Laborbereich auf den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor,3. im Bereich der naturschutzfachlichen, ökosystemaren Flächendaten auf den Landesbetrieb Hessen-Forst.

### § 5 — Versetzung

§ 5 VersetzungSoweit nicht im Wege der Einzelverfügung etwas Anderes bestimmt wird, gelten die Bediensteten des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 als versetzt 1. zum Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, soweit sie Aufgaben in den Fachgebieten Verbraucherschutz- Untersuchungen und Bewertungen sowie Bewertung und Qualität von Umweltmedien, Produkten und Produktionsmitteln wahrnehmen,2. zum Landesbetrieb Hessen Forst, soweit sie Aufgaben im Bereich der naturschutzfachlichen, ökosystemaren Flächendaten sowie im Bereich Fort- und Weiterbildung in Natur und Landschaft wahrnehmen,3. zum Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, soweit sie andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Aufgaben wahrnehmen.

### § 6 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 3 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 2 — Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

§ 2 Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen(1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen” errichtet.(2) Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen ist eine fachbezogene Informations- und Beratungsstelle des Landes Hessen. Darüber hinaus nimmt er Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Pferdezucht sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium übertragen werden.(3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes und der Außenstellen.

### § 3 — Auflösung des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg

§ 3 Auflösung des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg(1) Der Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg wird aufgelöst. (2) Die Aufgaben des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg werden dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen übertragen. (3) Die Beschäftigten des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg gelten mit Wirkung vom 1. April 2010 als zum Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen versetzt.

### § 4 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

### § 2 — Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

§ 2 Errichtung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen(1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 105 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen” errichtet.(2) Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen ist eine fachbezogene Informations- und Beratungsstelle des Landes Hessen. Darüber hinaus nimmt er Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Pferdezucht sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium übertragen werden.(3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes und der Außenstellen.

### § 1 — Zielsetzung

§ 1ZielsetzungZiel des Gesetzes ist es, die Organisationsstruktur der flächenbezogenen Verwaltungen des Landes und den jeweiligen Aufgabenzuschnitt so umzubilden, dass zusammengehörende Aufgaben gebündelt und so weit wie möglich auf einer unteren Verwaltungsebene bürgernah und effizient erfüllt werden können.

### § 2 — Errichtung des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und ...

§ 2 Errichtung des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz(1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird eine diesem unmittelbar nachgeordnete Dienststelle unter der Bezeichnung „Hessisches Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz (HDLGN)“ errichtet. Sie hat ihren Sitz in Kassel; sie kann Außenstellen einrichten. (2) Das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz ist eine fachbezogene Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen. Ihm gehören insoweit auch die entsprechenden Ausund Fortbildungseinrichtungen an.

### § 3 — Auflösung des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft

§ 3 Auflösung des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft(1) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft wird aufgelöst. (2) Die Aufgaben der Flurneuordnung, der Dorf- und Regionalentwicklung sowie des Ländlichen Tourismus gehen auf das Hessische Landesvermessungsamt, alle anderen Aufgaben auf das Regierungspräsidium über, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Aufgabenbereich der Förderung der Landwirtschaft kommt dem Regierungspräsidium nicht die Funktion der Landesmittelbehörde zu.

### § 4 — Eingliederung der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und ...

§ 4 Eingliederung der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und WaldökologieDie Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie wird mit Ausnahme des Aufgabenbereichs der Biotopkartierung in den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 4a Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes eingegliedert.

### § 5 — Versetzung

§ 5 VersetzungMit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Landesbediensteten 1. der Bereiche Dorferneuerung, Regionalprogramme und Ländlicher Tourismus des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft als zum Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,2. des Bereichs Flurneuordnung des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft als zum Hessischen Landesvermessungsamt und3. der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie als zum Landesbetrieb Hessen- Forst mit Ausnahme der Bediensteten, die auf dem Gebiet der Biotopkartierung tätig sind, versetzt4. Mitarbeiter, die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.

### § 6 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

---

— Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) Vom 22. Dezember 2000
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LwRefGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
