Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen Vom 25. Oktober 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 25.10.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 648
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 2 und des § 16 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), in Verbindung mit der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Erziehung und Volksbildung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 27. Juli 1961 (GVBl. I S. 117) wird verordnet:
§ 1 Lehrer an einer landwirtschaftlichen Fachschule kann nur sein, wer die Befähigung zum Lehramt an diesen Schulen besitzt.
§ 2 Wer die Große Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 3. Juni 1998 (StAnz. S. 1698) bestanden hat, besitzt auch die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.