Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen Vom 18. Dezember 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 947
Aufgrund des § 13 Abs. 11 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2003 (GVBl. I S. 378), wird verordnet:
§ 1Lehrer an einer landwirtschaftlichen Fachschule kann nur sein, wer die Befähigung zum Lehramt an diesen Schulen besitzt.
§ 2Die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen besitzt, wer 1. die Große Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 3. Juni 1998 (StAnz. S. 1698) bestanden hat oder2. eine vergleichbare Qualifikation erworben hat. Die Vergleichbarkeit nach Nr. 2 muss durch Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz nachgewiesen werden.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.