Verordnung zur Vereinigung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau zur Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen (Verordnung zur Bildung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen) Vom 16. März 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 148
Auf Grund des § 790 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung wird verordnet:
Vereinigung zu einer landesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 1 Vereinigung zu einer landesunmittelbaren Berufsgenossenschaft Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau werden zu der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen vereinigt.
Vertreterversammlung und Vorstand
§ 2 Vertreterversammlung und Vorstand (1) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung besteht die Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen aus 51 Mitgliedern. Hat die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau im Zeitpunkt der Vereinigung 33 Mitglieder, so gelten diese als in die Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen gewählt. Entsprechendes gilt für ihre bisherigen stellvertretenden Mitglieder. Hat die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau in diesem Zeitpunkt mehr oder weniger als 33 Mitglieder, so wählen die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitnehmerschaft für sich getrennt je 11 Mitglieder der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen und deren stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlagslisten. Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt, mit der Maßgabe, daß diese im Zeitpunkt der Vereinigung 18 Mitglieder hat. (2) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung besteht der Vorstand der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen aus 12 Mitgliedern. Er wird von der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen gewählt mit der Maßgabe, daß die Gruppen jeweils aus einem Personenkreis zusammengesetzt sein müssen, der am 31. März 1995 zur Hälfte einem Selbstverwaltungsorgan der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und zur Hälfte einem Selbstverwaltungsorgan der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt angehört hat. (3) Abweichend von § 55 Abs. 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fassung vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 116, 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die erste Sitzung der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds. (4) Die bisherigen Vorstände der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt nehmen gemeinsam die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.
Geschäftsführung
§ 3 Geschäftsführung Bis zur Wahl der für die Geschäftsführung Zuständigen der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen nehmen die Geschäftsführer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt die Aufgaben der Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen wahr.
Nichtzustandekommen einer Wahl zu Selbstverwaltungsorganen
§ 4 Nichtzustandekommen einer Wahl zu Selbstverwaltungsorganen Soweit eine erforderliche Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht innerhalb von drei Monaten zustande kommt, gilt § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch entsprechend.
Satzung und autonome Vorschriften
§ 5 Satzung und autonome Vorschriften (1) Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen hat bis zum 31. Dezember 1995 die Satzung und die Dienstordnung sowie bis zum 31. Dezember 1996 die übrigen erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten die Vorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt in ihren bisherigen Zuständigkeitsbereichen weiter. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß bis zum 31. Dezember 1998 Satzungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt in den jeweils zum Zeitpunkt der Vereinigung geltenden Fassungen in deren bisherigen Zuständigkeitsbereichen weiter gelten. Die Satzung kann für den genannten Zeitraum auch Übergangsregelungen treffen. (3) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Beitragsrechts wird der Finanzierungsbedarf für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche jeweils gesondert ermittelt und einer gesonderten Beitragsrechnung zugrunde gelegt.
Alters-, Kranken- und Pflegekassen
§ 6 Alters-, Kranken- und Pflegekassen § 5 Abs. 1 gilt entsprechend für die beteiligten landwirtschaftlichen Alters-, Kranken- und Pflegekassen. § 5 Abs. 2 und 3 gilt für die landwirtschaftliche Krankenkasse mit der Maßgabe, daß bei gesonderter Beitragsrechnung der Finanzierungsbedarf nur bis zum 31. Dezember 1995 für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche gesondert ermittelt wird.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.