LVerpflV HE · Hessen

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 21. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
21.12.1999
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 35
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Umfang der Lehrverpflichtung

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung(1) Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Juniorprofessorinnen und -professoren 4 Lehrveranstaltungsstunden; 3. Hochschuldozentinnen und -dozenten 8 Lehrveranstaltungsstunden; 4. Oberingenieurinnen und -ingenieure 6 Lehrveranstaltungsstunden; 5. Akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit 4 Lehrveranstaltungsstunden; 6. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 4 Lehrveranstaltungsstunden; 7. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 8 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 4 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses 18 Lehrveranstaltungsstunden, soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden; 8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Studienrätinnen und -räte, Oberstudienrätinnen und -räte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Lektorinnen und Lektoren bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs 24 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die unter Berücksichtigung der Anrechnung 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Professorinnen und Professoren an einer Universität sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten können bei Einstellung oder auf Antrag überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern durch die Hochschule zu überprüfen. (2) Für sonstige Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben, die nach § 76 Abs. 2 2. Halbsatz des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), als Professorinnen oder Professoren übernommen worden sind oder deren Dienstverhältnis nach § 79 des Hessischen Hochschulgesetzes in vorgenannter Fassung fortbesteht, gelten folgende Lehrverpflichtungen: 1. Professorinnen und Professoren an der Universität Kassel 14 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Akademische Rätinnen und Räte bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden; 3. Sonstige Lehrerinnen und Lehrer an Fachhochschulen und an der Universität Kassel 24 Lehrveranstaltungsstunden. (3) Für Oberassistentinnen und Oberassistenten, deren Dienstverhältnis nach § 41a des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) begründet wurde, beträgt die Lehrverpflichtung sechs Lehrveranstaltungsstunden. (4) Akademischen Rätinnen und Räten auf Zeit, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen in der Regel Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch unentgeltlichen Lehrauftrag übertragen werden.(5) Die Lehrverpflichtung an der Kunsthochschule in der Universität Kassel, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und an der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in künstlerischen und wissenschaftlichen Fächern oder in Fächern mit anwendungsbezogenen und wissenschaftlichen Anteilen 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 9 Lehrveranstaltungsstunden; 3. Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 8 Lehrveranstaltungsstunden; 4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden. Abs. 1 Nr. 2 und 7 gilt entsprechend. Soweit die Dauer der Lehrveranstaltungsstunde in künstlerisch-praktischen Fächern 60 Minuten unterschreitet, erhöht sich die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend. Die Professorinnen und Professoren können in den Fächern der Bildenden Kunst ihre Lehrverpflichtung auch durch die Betreuung einer Klasse mit mindestens zwölf Studierenden erfüllen. Im Übrigen findet Abs. 1 Anwendung. (6) Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Professorinnen und Professoren, denen nach Art. 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 30. Juli 1987 (GVBl. I S. 236), geändert durch Staatsvertrag vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 810) je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben in den Studiengängen des Fachbereichs Geisenheim der Fachhochschule Wiesbaden übertragen sind, 9 Lehrveranstaltungsstunden; 3. sonstige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, nach Maßgabe der Übertragung im Einzelfall bis zu 8 Lehrveranstaltungsstunden; 4. sonstige Lehrerinnen und Lehrer, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden. (7) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. (8) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend den in Abs. 1 bis 7 getroffenen Festlegungen festzusetzen. (9) Nach Einrichtung eines Systems zur Ermittlung des Gesamtlehrdeputats und zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung kann die Hochschulleitung die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren abweichend von Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 festlegen. Bei bereits eingestellten Professorinnen und Professoren bedarf dies ihrer Zustimmung. Der sich aus der Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren ergebende Gesamtlehrumfang der Hochschule muss erreicht werden. Ermäßigungen bleiben unberührt. In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.

Eingangsformel LVerpflV

Aufgrund des § 82 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), und des § 8 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 17. Dezember 1987 (GVBl. I S. 235), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes. Die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 2

Lehrveranstaltungen

§ 2 Lehrveranstaltungen(1) Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Eine Lehrveranstaltungsstunde ist die je Woche zu erbringende volle Lehrstunde während der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Dauer einer Lehrstunde beträgt in wissenschaftlichen Fächern mindestens 45 Minuten, in künstlerisch-praktischen Fächern in der Regel 60 Minuten Lehrzeit. Die Vorlesungszeit innerhalb eines Jahres umfasst 29 Wochen, an den Studienkollegs der Universitäten mindestens 36 Wochen sowie an Fachhochschulen 36 Wochen. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Das Lehrangebot ist möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen. Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich.(2) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal angeboten werden. Lehrveranstaltungen im Bereich strukturierter Doktorandenstudien nach § 31 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes und im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen der Weiterbildung nach § 21 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.(3) Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Kolloquien, Repetitorien, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Praktika, die Betreuung der Praktika in der Lehrerausbildung, Kurse, Sprachlaborübungen, Unterricht am Krankenbett sowie andere Lehrveranstaltungsarten, die nicht in Satz 1 oder 3 aufgeführt sind, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Halbtags- und Ganztagspraktika, Exkursionen sowie zahnmedizinische Praktikantenkurse werden mit 30 vom Hundert auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt auch für sonstige Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden lediglich beaufsichtigen. Die Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten kann bis zu einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu 25 vom Hundert der festgelegten Lehrverpflichtung. (4) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.(5) Die Betreuung von Abschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten kann durch die Hochschule unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden; eine entsprechende Anrechnung der Betreuung von Staatsexamensarbeiten ist nur bei Lehramtsstudiengängen möglich.(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Umfang ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem oder einer Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden.(7) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen; je Tag werden höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.

§ 3

Umfang der Lehrverpflichtung

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung(1) Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Juniorprofessorinnen und -professoren 4 Lehrveranstaltungsstunden; 3. Hochschuldozentinnen und -dozenten 8 Lehrveranstaltungsstunden; 4. Oberingenieurinnen und -ingenieure 6 Lehrveranstaltungsstunden; 5. Akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit 4 Lehrveranstaltungsstunden; 6. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 4 Lehrveranstaltungsstunden; 7. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 8 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 4 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses 18 Lehrveranstaltungsstunden, soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden; 8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Studienrätinnen und -räte, Oberstudienrätinnen und -räte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Lektorinnen und Lektoren bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs 24 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die unter Berücksichtigung der Anrechnung 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Professorinnen und Professoren an einer Universität sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten können bei Einstellung oder auf Antrag überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern durch die Hochschule zu überprüfen. (2) Für sonstige Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben, die nach § 76 Abs. 2 2. Halbsatz des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), als Professorinnen oder Professoren übernommen worden sind oder deren Dienstverhältnis nach § 79 des Hessischen Hochschulgesetzes in vorgenannter Fassung fortbesteht, gelten folgende Lehrverpflichtungen: 1. Professorinnen und Professoren an der Universität Kassel 14 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Akademische Rätinnen und Räte bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden; 3. Sonstige Lehrerinnen und Lehrer an Fachhochschulen und an der Universität Kassel 24 Lehrveranstaltungsstunden. (3) Für Oberassistentinnen und Oberassistenten, deren Dienstverhältnis nach § 41a des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) begründet wurde, beträgt die Lehrverpflichtung sechs Lehrveranstaltungsstunden. (4) Akademischen Rätinnen und Räten auf Zeit, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen in der Regel Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch unentgeltlichen Lehrauftrag übertragen werden.(5) Die Lehrverpflichtung an der Kunsthochschule in der Universität Kassel, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und an der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in künstlerischen und wissenschaftlichen Fächern oder in Fächern mit anwendungsbezogenen und wissenschaftlichen Anteilen 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 9 Lehrveranstaltungsstunden; 3. Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 8 Lehrveranstaltungsstunden; 4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden. Soweit die Dauer der Lehrveranstaltungsstunde in künstlerisch-praktischen Fächern 60 Minuten unterschreitet, erhöht sich die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend. Die Professorinnen und Professoren können in den Fächern der Bildenden Kunst ihre Lehrverpflichtung auch durch die Betreuung einer Klasse mit mindestens zwölf Studierenden erfüllen. Im Übrigen findet Abs. 1 Anwendung.(6) Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Professorinnen und Professoren, denen nach Art. 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 30. Juli 1987 (GVBl. I S. 236), geändert durch Staatsvertrag vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 810) je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben in den Studiengängen des Fachbereichs Geisenheim der Fachhochschule Wiesbaden übertragen sind, 9 Lehrveranstaltungsstunden; 3. sonstige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, nach Maßgabe der Übertragung im Einzelfall bis zu 8 Lehrveranstaltungsstunden; 4. sonstige Lehrerinnen und Lehrer, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden. (7) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. (8) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend den in Abs. 1 bis 7 getroffenen Festlegungen festzusetzen. (9) Nach Einrichtung eines Systems zur Ermittlung des Gesamtlehrdeputats und zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung kann die Hochschulleitung die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren abweichend von Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 festlegen. Bei bereits eingestellten Professorinnen und Professoren bedarf dies ihrer Zustimmung. Der sich aus der Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren ergebende Gesamtlehrumfang der Hochschule muss erreicht werden. Ermäßigungen bleiben unberührt. In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

§ 4

Erfüllung der Lehrverpflichtung

§ 4 Erfüllung der Lehrverpflichtung(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können 1. Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllen,2. Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Mitglieder der Professorengruppe können nur untereinander ausgleichen. In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist über die Fachbereichsleitung hiervon im Voraus zu unterrichten.(2) Die Hochschule kann den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren oder im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt wird. (3) Können in einem Fach wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebotes an Lehrveranstaltungen Lehrende ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erfüllt werden, so ist die Lehrverpflichtung an einer anderen hessischen Hochschule mit Zustimmung der jeweiligen Hochschulleitung durch Übernahme eines unvergüteten Lehrauftrages zu erfüllen.(4) Soweit auch an einer anderen hessischen Hochschule die Lehrverpflichtung nicht erfüllt werden kann, kann die Hochschulleitung nach Anhörung des Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach §§ 5 bis 7 anzurechnen. Sie ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.(5) Die Lehrenden teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden sowie der betreuten Abschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten der Fachbereichsleitung schriftlich mit. Wesentliche Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind, sind anzugeben. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung unterrichtet die Fachbereichsleitung die Hochschulleitung.

§ 5

Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 5 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Bei Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung kann die Lehrverpflichtung um bis zu 50 vom Hundert ermäßigt werden. (2) Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Für die Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von hochschuleigenen Auswahlverfahren und von Verfahren nach § 63 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie für die Wahrnehmung der Mentorentätigkeit nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes erhalten die Mitglieder der Professorengruppe keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden im praktischen Jahr des zweiten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem nach der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. (4) An Fachhochschulen kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken sowie die Leitung des Praktikantenamtes ermäßigt werden; die Ermäßigung soll sieben vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflich Lehrenden und bei einzelnen Professorinnen und Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Voraussetzung für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. (5) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 vor, soll die Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters 50 vom Hundert der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. (6) Über die Ermäßigung entscheidet die Hochschulleitung.

§ 6

Schwerbehinderte

§ 6 SchwerbehinderteDie Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), kann auf Antrag von der Hochschulleitung ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert bis zu 12 vom Hundert; 2. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert bis zu 15 vom Hundert; 3. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 vom Hundert bis zu 18 vom Hundert; 4. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom Hundert bis zu 21 vom Hundert; 5. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 90 vom Hundert bis zu 25 vom Hundert; 6. bei einem Grad der Behinderung von 100 vom Hundert bis zu 30 vom Hundert. Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet.

§ 7

Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse

§ 7 Besondere Aufgaben im öffentlichen InteresseNehmen Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Hochschule für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrenden auf Antrag von der Lehrverpflichtung ganz oder teilweise befreien. Die Vorschriften über die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub sowie über die Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes, ausgenommen des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit bleiben unberührt.

Eingangsformel LVerpflV

Aufgrund des § 69 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes. Die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 2

Lehrveranstaltungen

§ 2 Lehrveranstaltungen(1) Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Eine Lehrveranstaltungsstunde ist die je Woche zu erbringende volle Lehrstunde während der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Dauer einer Lehrstunde beträgt in wissenschaftlichen Fächern mindestens 45 Minuten, in künstlerisch-praktischen Fächern in der Regel 60 Minuten Lehrzeit. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Das Lehrangebot ist möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen. Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich. (2) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal angeboten werden. Lehrveranstaltungen im Bereich forschungsorientierter Doktorandenstudien nach § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes und im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen der Weiterbildung nach § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar. (3) Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Kolloquien, Repetitorien, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Praktika, die Betreuung der Praktika in der Lehrerausbildung, Kurse, Sprachlaborübungen, Unterricht am Krankenbett sowie andere Lehrveranstaltungsarten, die nicht in Satz 1 oder 3 aufgeführt sind, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Halbtags- und Ganztagspraktika, Exkursionen sowie zahnmedizinische Praktikantenkurse werden mit 30 Prozent auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt auch für sonstige Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden lediglich beaufsichtigen. Die Erstellung und Betreuung von E-Learning-Angeboten kann bis zu einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung. (4) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen. (5) Die Betreuung von Abschlussarbeiten und vergleichbaren Prüfungen kann durch die Hochschule unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, soweit die Lehrverpflichtung über 14 Lehrveranstaltungsstunden liegt oder eine überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuungstätigkeit vorliegt; bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 Abs. 6 entsprechend. (6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Umfang ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem oder einer Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden. (7) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen; je Tag werden höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.

§ 3

Umfang der Lehrverpflichtung

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung(1) Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt, vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 3, für 1. Professorinnen und Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden, 2. Juniorprofessorinnen und -professoren 4 Lehrveranstaltungsstunden, in der zweiten Beschäftigungsphase bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 Lehrveranstaltungsstunden, 3. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, entsprechend den dienstrechtlichen Festlegungen und Vereinbarungen in der Regel 8, höchstens 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die der wissenschaftlichen Qualifikation dienen 4 Lehrveranstaltungsstunden, bei einem Schwerpunkt in der Lehre 8 Lehrveranstaltungsstunden, 4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs oder vergleichbaren Einrichtungen 24 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die auch bei ungleichmäßiger Verteilung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Aufgaben 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Professorinnen und Professoren an einer Universität können bei Einstellung oder auf Antrag überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Festlegung der Lehrverpflichtung in den Fällen des Satz 4 erfolgt im Einzelfall durch die Universität; sie darf 14 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die Universität überprüft diese Festlegung sowie die Funktionsbeschreibung der Stelle spätestens nach vier Semestern. (2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Beschäftigungsverhältnissen mit Qualifikationscharakter sollen in der Regel die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehmen. (3) Die Lehrverpflichtung an der Kunsthochschule und dem Institut für Musik in der Universität Kassel, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main und dem Institut für bildende Kunst der Philipps-Universität Marburg beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden (unter voller Anrechnung von Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts, die im Regelfall als künstlerischer Einzelunterricht oder Unterricht in einer Klasse oder kleineren Gruppen stattfinden), bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 Lehrveranstaltungsstunden, 2. Künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, 9 Lehrveranstaltungsstunden, 3. Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 8 Lehrveranstaltungsstunden, 4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 14 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit die Dauer der Lehrveranstaltungsstunde in künstlerisch-praktischen Fächern 60 Minuten unterschreitet, erhöht sich die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend. Die Professorinnen und Professoren können in den Fächern der Bildenden Kunst ihre Lehrverpflichtung auch durch die Betreuung einer Klasse mit mindestens zwölf Studierenden erfüllen. Im Übrigen findet Abs. 1 Anwendung. (4) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an der Hochschule Geisenheim beträgt 9 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden. Eine Reduzierung der bisherigen Lehrverpflichtung nach § 96 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes kann in Abhängigkeit vom Anteil der Forschungsaufgaben der jeweiligen Professur erfolgen, soweit die Sicherstellung der in der Hochschule anfallenden Lehraufgaben gewährleistet ist. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4. (5) Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden, 2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. (6) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. (7) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend Abs. 1 bis 6 festzusetzen. (8) Nach Einrichtung eines Systems zur Ermittlung des Gesamtlehrdeputats und zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung kann die Hochschulleitung die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 festlegen. Bei bereits eingestellten Professorinnen und Professoren bedarf dies ihrer Zustimmung. Der sich aus der Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren ergebende Gesamtlehrumfang der Hochschule muss erreicht werden. Ermäßigungen bleiben unberührt. In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

§ 4

Erfüllung der Lehrverpflichtung

§ 4 Erfüllung der Lehrverpflichtung(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können 1. Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllen,2. Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Professorinnen und Professoren können nur untereinander ausgleichen. In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist über die Fachbereichsleitung hiervon im Voraus zu unterrichten. (2) Die Hochschule kann den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren oder im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt wird. (3) Können in einem Fach wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebotes an Lehrveranstaltungen Lehrende ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erfüllt werden, so ist die Lehrverpflichtung an einer anderen hessischen Hochschule mit Zustimmung der jeweiligen Hochschulleitung durch Übernahme eines unvergüteten Lehrauftrages zu erfüllen. (4) Soweit auch an einer anderen hessischen Hochschule die Lehrverpflichtung nicht erfüllt werden kann, kann die Hochschulleitung nach Anhörung des Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 5 bis 7 anzurechnen. Sie ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. (5) Die Lehrenden teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden sowie der betreuten Abschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten der Fachbereichsleitung schriftlich mit. Wesentliche Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind, sind anzugeben. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung unterrichtet die Fachbereichsleitung die Hochschulleitung.

§ 5

Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 5 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Bei Wahrnehmung einer Funktion in der Hochschulleitung kann die Lehrverpflichtung um bis zu 100 Prozent, bei Wahrnehmung einer Funktion in der Fachbereichsleitung um bis zu 75 Prozent ermäßigt werden. Soweit eine Ermäßigung für mehrere Personen in der Fachbereichsleitung erfolgt, darf die durchschnittliche Ermäßigung 50 Prozent nicht übersteigen. (2) Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Für die Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von hochschuleigenen Auswahlverfahren und von Verfahren nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie für die Wahrnehmung der Mentorentätigkeit nach § 14 Satz 5 des Hessischen Hochschulgesetzes erhalten Professorinnen und Professoren keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden im praktischen Jahr des zweiten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem nach der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. (4) An Fachhochschulen kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken sowie die Leitung des Praktikantenamtes ermäßigt werden; die Ermäßigung soll zwölf Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflich Lehrenden und bei einzelnen Professorinnen und Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die personenbezogene Höchstgrenze gilt nicht im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Soweit aus Einnahmen von Drittmitteln für Forschungs- und Entwicklungsaufträge oder Projektdurchführung Lehrpersonal finanziert wird, kann die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren in dem entsprechenden Umfang auf bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; diese Ermäßigungen sind auf die zulässige Höchstgrenze der Ermäßigung der Gesamtlehrverpflichtung nicht anzurechnen. Voraussetzung für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. (5) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 Satz 2 vor, soll die Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters 50 Prozent der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. (6) Über die Ermäßigung entscheidet die Hochschulleitung.

§ 6

Schwerbehinderte

§ 6 SchwerbehinderteDie Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), kann auf Antrag von der Hochschulleitung ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent bis zu 12 Prozent, 2. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent bis zu 15 Prozent, 3. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent bis zu 18 Prozent, 4. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 Prozent bis zu 21 Prozent, 5. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 90 Prozent bis zu 25 Prozent, 6. bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent bis zu 30 Prozent. Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet.

§ 7

Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse

§ 7 Besondere Aufgaben im öffentlichen InteresseNehmen Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Hochschule für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrenden auf Antrag von der Lehrverpflichtung ganz oder teilweise befreien. Die Vorschriften über die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub sowie über die Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Eingangsformel LVerpflV

Aufgrund des § 76 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst, aufgrund von § 76 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes. Die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 2

Lehrveranstaltungen

§ 2 Lehrveranstaltungen(1) Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Eine Lehrveranstaltungsstunde ist die je Woche zu erbringende volle Lehrstunde während der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Dauer einer Lehrstunde beträgt in wissenschaftlichen Fächern mindestens 45 Minuten, in künstlerisch-praktischen Fächern in der Regel 60 Minuten Lehrzeit. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Das Lehrangebot ist möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen. Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich.(2) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen sowie den auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal angeboten werden. Lehrveranstaltungen im Bereich forschungsorientierter Doktorandenstudien nach § 29 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes und im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen der Weiterbildung nach § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.(3) Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Kolloquien, Repetitorien, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Praktika, die Betreuung der Praktika in der Lehrerausbildung, Kurse, Sprachlaborübungen, Unterricht am Krankenbett sowie andere Lehrveranstaltungsarten, die nicht in Satz 1 oder 3 aufgeführt sind, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Halbtags- und Ganztagspraktika, Exkursionen sowie zahnmedizinische Praktikantenkurse werden mit 30 Prozent auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt auch für sonstige Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden lediglich beaufsichtigen.(4) Lehrveranstaltungen, die über ein elektronisches Datenfernnetz durchgeführt werden (Online-Veranstaltungen), werden in entsprechender Anwendung der Abs. 3 und 7 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltung während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut wird. Eine aktive Betreuung ist insbesondere gegeben, wenn1. die Lehrperson die Lehrveranstaltung in direkter Übertragung abhält oder2. eine Aufzeichnung zur zeitversetzten Verwendung erstmalig erfolgt oder neu aufbereitet wird und die Lehrperson mit den Studierenden während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung in fachlichen Austausch tritt.Entspricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich der Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen für eine Veranstaltung nach Abs. 3, so wird die Anrechnung verhältnismäßig vermindert. Die Hochschule kann im Einzelfall eine höhere Anrechnung der erstmaligen Erstellung von Lehrmaterialien zur zeitversetzten Verwendung oder deren Aufbereitung genehmigen, soweit die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich der Vor- und Nachbereitung höher ist als diejenige für eine Veranstaltung nach Abs. 3. Die Anrechnung der aktiven Betreuung von Online-Veranstaltungen ist auf 25 Prozent der Lehrverpflichtung der Lehrperson begrenzt; die Hochschule kann im Einzelfall eine 25 Prozent übersteigende Anrechnung genehmigen, sofern ein dienstliches Interesse besteht.(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.(6) Die Betreuung von Abschlussarbeiten und vergleichbaren Prüfungen kann durch die Hochschule unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, soweit die reguläre Lehrverpflichtung über 14 Lehrveranstaltungsstunden liegt oder eine überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuungstätigkeit vorliegt; bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.(7) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Umfang ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem oder einer Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden.(8) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen; je Tag werden höchstens acht, bei Blockveranstaltungen im weiterbildenden oder berufsbegleitenden Studium sowie an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.(9) Soweit Lehrveranstaltungsformen im Rahmen der Erprobung neuartiger Formen der Wissensvermittlung und Studierendenbetreuung nicht in dieser Verordnung geregelt sind, kann die Hochschulleitung Regelungen zur Anrechnung des Lehraufwandes auf die Lehrverpflichtung treffen. Diese Regelungen sollen insbesondere den Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Lehrveranstaltung berücksichtigen.

§ 3

Umfang der Lehrverpflichtung

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung(1) Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt, vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 3, für 1. Professorinnen und Professoren, soweit keine abweichenden dienstrechtlichen Festlegungen nach § 67 Abs. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt sind, 8 Lehrveranstaltungsstunden, 2. Qualifikationsprofessorinnen und -professoren (§ 70 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz) 4 Lehrveranstaltungsstunden, mit Schwerpunkt in der Lehre 6 Lehrveranstaltungsstunden, 3. Juniorprofessorinnen und -professoren 4 Lehrveranstaltungsstunden, in der zweiten Beschäftigungsphase bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 Lehrveranstaltungsstunden, 4. Hochschullektorinnen und Hochschullektoren (§ 72 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz), soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, entsprechend den dienstrechtlichen Festlegungen und Vereinbarungen 8 bis 14 Lehrveranstaltungsstunden, 5. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, entsprechend den dienstrechtlichen Festlegungen und Vereinbarungen in der Regel 8, höchstens 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die der wissenschaftlichen Qualifikation dienen, 4 Lehrveranstaltungsstunden, bei einem Schwerpunkt in der Lehre 8 Lehrveranstaltungsstunden, 6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs oder vergleichbaren Einrichtungen 24 Lehrveranstaltungsstunden.Die Lehrverpflichtung soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die auch bei ungleichmäßiger Verteilung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Aufgaben 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Professorinnen und Professoren an einer Universität können bei Einstellung oder auf Antrag überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Festlegung der Lehrverpflichtung in den Fällen des Satz 4 erfolgt im Einzelfall durch die Universität; sie darf 14 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die Universität überprüft diese Festlegung sowie die Funktionsbeschreibung der Stelle spätestens nach vier Semestern.(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Beschäftigungsverhältnissen mit Qualifikationscharakter sollen in der Regel die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehmen.(3) Die Lehrverpflichtung an der Kunsthochschule und dem Institut für Musik in der Universität Kassel, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, an der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule und dem Institut für bildende Kunst der Philipps-Universität Marburg beträgt für 1. Professorinnen und Professoren, soweit keine abweichenden dienstrechtlichen Festlegungen nach § 67 Abs. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt sind, 18 Lehrveranstaltungsstunden (unter voller Anrechnung von Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts, die im Regelfall als künstlerischer Einzelunterricht oder Unterricht in einer Klasse oder kleineren Gruppen stattfinden), bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern, soweit keine abweichenden dienstrechtlichen Festlegungen nach § 67 Abs. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt sind, 8 Lehrveranstaltungsstunden, 2. Hochschullektorinnen und Hochschullektoren, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, entsprechend den dienstrechtlichen Festlegungen und Vereinbarungen in der Regel 8, höchstens 18 Lehrveranstaltungsstunden, 3. Künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, 9 Lehrveranstaltungsstunden, 4. Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 8 Lehrveranstaltungsstunden, 5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 14 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden.Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 gilt entsprechend. Soweit die Dauer der Lehrveranstaltungsstunde in künstlerisch-praktischen Fächern 60 Minuten unterschreitet, erhöht sich die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend. Die Professorinnen und Professoren können in den Fächern der Bildenden Kunst ihre Lehrverpflichtung auch durch die Betreuung einer Klasse mit mindestens zwölf Studierenden erfüllen. Im Übrigen findet Abs. 1 Anwendung.(4) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an der Hochschule Geisenheim beträgt 9 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden. Eine Reduzierung der bisherigen Lehrverpflichtung nach § 96 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 675), in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung, kann in Abhängigkeit vom Anteil der Forschungsaufgaben der jeweiligen Professur erfolgen, soweit die Sicherstellung der in der Hochschule anfallenden Lehraufgaben gewährleistet ist. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6.(5) Die Lehrverpflichtung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften beträgt für 1. Professorinnen und Professoren, soweit keine abweichenden dienstrechtlichen Festlegungen nach § 75 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt sind, 18 Lehrveranstaltungsstunden, 2. Tandem-Professorinnen und -Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden, 3. Hochschullektorinnen und Hochschullektoren, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, entsprechend den dienstrechtlichen Festlegungen und Vereinbarungen in der Regel 18 Lehrveranstaltungsstunden, 4. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten 18 Lehrveranstaltungsstunden, 5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden.Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend.(6) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. § 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), ist entsprechend anwendbar.(7) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend den Abs. 1 bis 6 festzusetzen.(8) Nach Einrichtung eines Systems zur Ermittlung des Gesamtlehrdeputats und zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung kann die Hochschulleitung die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 104 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 festlegen. Bei bereits eingestellten Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 104 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bedarf dies ihrer Zustimmung. Der sich aus der Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 104 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes ergebende Gesamtlehrumfang der Hochschule muss erreicht werden. Ermäßigungen bleiben unberührt. In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

§ 4

Erfüllung der Lehrverpflichtung

§ 4 Erfüllung der Lehrverpflichtung(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie den auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können1. Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllen,2. Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 104 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes können nur untereinander ausgleichen.In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist über die Fachbereichsleitung hiervon im Voraus zu unterrichten.(2) Die Hochschule kann den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren oder im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt wird.(3) Können in einem Fach wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebotes an Lehrveranstaltungen Lehrende ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erfüllt werden, so ist die Lehrverpflichtung an einer anderen hessischen Hochschule mit Zustimmung der jeweiligen Hochschulleitung durch Übernahme eines unvergüteten Lehrauftrages zu erfüllen.(4) Soweit auch an einer anderen hessischen Hochschule die Lehrverpflichtung nicht erfüllt werden kann, kann die Hochschulleitung nach Anhörung des Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 5 bis 7 anzurechnen. Sie ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.(5) Die Lehrenden teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden sowie der betreuten Abschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten der Fachbereichsleitung schriftlich mit. Wesentliche Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind, sind anzugeben. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung unterrichtet die Fachbereichsleitung die Hochschulleitung.

§ 5

Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 5 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Bei Wahrnehmung einer Funktion in der Hochschulleitung kann die Lehrverpflichtung um bis zu 100 Prozent, bei Wahrnehmung einer Funktion in der Fachbereichsleitung um bis zu 75 Prozent ermäßigt werden. Soweit eine Ermäßigung für mehrere Personen in der Fachbereichsleitung erfolgt, darf die durchschnittliche Ermäßigung 50 Prozent nicht übersteigen.(2) Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Qualitätsentwicklung in der Lehre, für die Studienfachberatung und die Leitung von Sonderforschungsbereichen unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Für die Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von hochschuleigenen Auswahlverfahren und von Verfahren nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie für die Wahrnehmung der Mentorentätigkeit nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes erhalten Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 104 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung.(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden im praktischen Jahr des zweiten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem nach der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 230), in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.(4) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, für die Betreuung von Promotionen, für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken sowie die Leitung des Praktikantenamtes ermäßigt werden; die Ermäßigung soll 15 Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflich Lehrenden und bei einzelnen Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 104 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes sechs Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die personenbezogene Höchstgrenze gilt nicht im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Soweit aus Einnahmen von Drittmitteln für Forschungs- und Entwicklungsaufträge oder Projektdurchführung Lehrpersonal finanziert wird, kann die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 104 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in dem entsprechenden Umfang auf bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; diese Ermäßigungen sind auf die zulässige Höchstgrenze der Ermäßigung der Gesamtlehrverpflichtung nicht anzurechnen. Voraussetzung für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.(5) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 Satz 1 vor, soll die Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters 50 Prozent der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.(6) Über die Ermäßigung entscheidet die Hochschulleitung.

§ 6

Schwerbehinderte

§ 6 SchwerbehinderteDie Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen kann auf Antrag von der Hochschulleitung ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent bis zu 12 Prozent, 2. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent bis zu 15 Prozent, 3. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent bis zu 18 Prozent, 4. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 Prozent bis zu 21 Prozent, 5. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 90 Prozent bis zu 25 Prozent, 6. bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent bis zu 30 Prozent.Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet.

§ 7

Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse

§ 7 Besondere Aufgaben im öffentlichen InteresseNehmen Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Hochschule für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrenden auf Antrag von der Lehrverpflichtung ganz oder teilweise befreien. Die Vorschriften über die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub sowie über die Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt.

§ 8

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 8 Aufhebung bisherigen RechtsDie Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 551), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2021 (GVBl. S. 650), und die Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 14. Oktober 2021 (GVBl. S. 650, 702) werden aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel LVerpflV

Aufgrund des § 86 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1999 (GVBl. I S. 361), und des § 8 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 17. Dezember 1987 (GVBl. I S. 235) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen. Die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 2

Lehrveranstaltungen

§ 2 Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Eine Lehrveranstaltungsstunde ist die je Woche zu erbringende volle Lehrstunde während der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Dauer einer Lehrstunde beträgt mindestens 45 Minuten Lehrzeit. Die Vorlesungszeit innerhalb eines Jahres umfaßt an Universitäten 29 Wochen und an den Studienkollegs der Universitäten sowie an Fachhochschulen 38 Wochen. (2) Lehrveranstaltungen sind in der Regel von dem zur Lehre verpflichteten hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal anzubieten, vorzugsweise von Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Das Lehrangebot ist möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen. Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich. (3) Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die jeweils im Semester nach Prüfungs- oder Studienordnungen für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind. Soweit durch Freistellung von Lehr- und Prüfungsverpflichtungen nach § 85 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes Lehrveranstaltungen nach Satz 1 betroffen sind, ist durch eine ausreichende Vertretung die volle Erbringung des Lehrangebots zu gewährleisten. Lehrveranstaltungen, die nach den Prüfungs- oder Studienordnungen nicht vorgesehen sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle vorgesehenen Lehrveranstaltungen nach Satz 1 und 2 durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. (4) Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Kolloquien, Repetitorien, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Praktika an Universitäten, die Betreuung der Praktika in der Lehrerausbildung, Kurse, Sprachlaborübungen, Unterricht am Krankenbett sowie andere Lehrveranstaltungsarten, die nicht in Satz 1 oder 3 aufgeführt sind, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Halbtags- und Ganztagspraktika an Universitäten, Exkursionen sowie zahnmedizinische Praktikantenkurse werden mit 30 vom Hundert auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt auch für sonstige Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden lediglich beaufsichtigen. (5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen. (6) Die Betreuung von Diplomarbeiten, anderen Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten grundständiger Studiengänge kann durch die Hochschulleitung auf Antrag der Fachbereichsleitung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden; eine entsprechende Anrechnung der Betreuung von Staatsexamensarbeiten ist nur bei Lehramtsstudiengängen möglich. Studienabschlussarbeiten und Studienarbeiten nach Satz 1 können nur einmal je Studentin oder Student und nur in einem Semester auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Doktorandenkolloquien werden nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet. (7) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden. (8) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrstunden berücksichtigt. In gleicher Weise sind Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken oder die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.

§ 3

Umfang der Lehrverpflichtung

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung (1) Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt für 1. Universitätsprofessorinnen und -professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Hochschuldozentinnen und -dozenten 8 Lehrveranstaltungsstunden; 3. Oberingenieurinnen und -ingenieure 6 Lehrveranstaltungsstunden; 4. wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, an Stelle einer Regellehrverpflichtung eine Lehrverpflichtung von höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden; 5. wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, an Stelle einer Regellehrverpflichtung eine Lehrverpflichtung von höchstens 8 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs 21 Lehrveranstaltungsstunden, höchstens jedoch 24 Lehrstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden; 6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (z. B. Studienrätinnen und -räte, Oberstudienrätinnen und -räte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Lektorinnen und Lektoren) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 16 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 12 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 2 Abs. 5 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Universitätsprofessorinnen und -professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten können, soweit sie nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind oder werden sollen, bei Einstellung oder auf Antrag vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern durch die Hochschulleitung zu überprüfen. (2) Für sonstige Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben, die nach § 76 Abs. 2 2. Halbsatz des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), als Professorin oder Professor übernommen worden sind oder deren Dienstverhältnis nach § 79 fortbesteht, gelten folgende Lehrverpflichtungen: 1. Professorinnen und Professoren an der Universität Gesamthochschule Kassel 14 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Akademische Rätinnen und Räte bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 16 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 12 Lehrveranstaltungsstunden, soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind, die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden; 3. sonstige Lehrerinnen und Lehrer an Fachhochschulen und an der Universität Gesamthochschule Kassel 24 Lehrveranstaltungsstunden. (3) Für Oberassistentinnen und Oberassistenten, deren Dienstverhältnis nach § 41 a des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) begründet wurde, beträgt die Lehrverpflichtung sechs Lehrveranstaltungsstunden. (4) Wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen in der Regel Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch unentgeltlichen Lehrauftrag übertragen werden. (5) Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden; 2. Professorinnen und Professoren, denen nach Art. 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 30. Juli 1987 (GVBl. I S. 236) je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben in den Studiengängen der Fachbereiche "Weinbau und Getränketechnologie" sowie "Gartenbau und Landespflege" der Fachhochschule Wiesbaden übertragen sind, 9 Lehrveranstaltungsstunden; 3. sonstige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe der Übertragung im Einzelfall bis zu 8 Lehrveranstaltungsstunden; 4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben entsprechend der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses mindestens 24 Lehrveranstaltungsstunden. (6) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. (7) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend den in Abs. 1 bis 4 getroffenen Festlegungen festzusetzen.

§ 4

Erfüllung der Lehrverpflichtung

§ 4 Erfüllung der Lehrverpflichtung (1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können 1. Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllen, 2. Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Professorinnen und Professoren können nur untereinander ausgleichen. In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist über die Fachbereichsleitung hiervon im Voraus zu unterrichten. (2) Bei wechselndem Lehrbedarf in einem Fach kann der zuständige Fachbereich den Umfang der Lehrtätigkeit so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf hierbei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung einer Lehrkraft nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist hiervon im Voraus zu unterrichten. (3) Können in einem Fach wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebotes an Lehrveranstaltungen Lehrende ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erbracht werden, so ist die Lehrverpflichtung an einer anderen hessischen Hochschule mit Zustimmung der jeweiligen Hochschulleitung durch Übernahme eines unvergüteten Lehrauftrages zu erfüllen. (4) Soweit auch an einer anderen hessischen Hochschule die Lehrverpflichtung nicht erfüllt werden kann, kann die Hochschulleitung nach Anhörung des Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach §§ 5 bis 7 anzurechnen. Sie ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. (5) Die Lehrenden teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden sowie der betreuten Diplomarbeiten, anderen Studienabschlussarbeiten sowie vergleichbaren Studienarbeiten grundständiger Studiengänge der Fachbereichsleitung schriftlich mit. Wesentliche Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind, sind anzugeben. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung unterrichtet die Fachbereichsleitung die Hochschulleitung.

§ 5

Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 5 Ermäßigung der Lehrverpflichtung (1) Bei Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung kann die Lehrverpflichtung um bis zu 50 vom Hundert ermäßigt werden. (2) An Universitäten kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Tierärzte wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem nach der Kapazitätverordnung in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. (4) An Fachhochschulen kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für Aufgaben der Studienreform, für Studienfachberatung, für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken sowie die Leitung des Praktikantenamtes ermäßigt werden; die Ermäßigung soll 7 vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflich Lehrenden und bei einzelnen Professorinnen und Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Voraussetzung für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. (5) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 vor, soll die Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters 50 vom Hundert der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. (6) Über die Ermäßigung nach Abs. 1 bis 5 entscheidet die Hochschulleitung auf Vorschlag der Fachbereichsleitung.

§ 6

Schwerbehinderte

§ 6 Schwerbehinderte Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann auf Antrag von der Hochschulleitung ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert bis zu 12 vom Hundert; 2. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 vom Hundert bis zu 18 vom Hundert; 3. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 90 vom Hundert bis zu 25 vom Hundert. Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet.

§ 7

Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse

§ 7 Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse Nehmen Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrenden auf Antrag von der Lehrverpflichtung ganz oder teilweise befreien. Die Vorschriften über die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub sowie über die Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt.

§ 8

Aufhebung bisheriger Vorschriften und In-Kraft-Treten

§ 8 Aufhebung bisheriger Vorschriften und In-Kraft-Treten (1) Änderungsvorschrift (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.