LVAStOGV HE · Hessen

Verordnung zur Regelung von Besonderheiten bei Anwendung der Stellenobergrenzen für Beamte der Landesversicherungsanstalt Hessen Vom 4. Januar 1980

Ausfertigungsdatum:
04.01.1980
Fundstelle:
GVBl. I 1980, 71
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LVAStOGV

Auf Grund des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1675) und des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für die Ämter für Ärzte in Krankenanstalten dürfen Beförderungsämter nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes eingerichtet werden. Dabei sind höchstens zulässig in Krankenanstalten mit mehr als zweihundert planmäßigen Bettenund mindestens zwei Abteilungen mit unterschiedlichen Indikationen eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16,drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, mit mehr als einhundertachtzig planmäßigen Betteneine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16,zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, mit mehr als einhundert planmäßigen Betteneine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15,mit bis zu einhundert planmäßigen Betten eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15.(2) In Krankenanstalten mit einer Station für die Erstellung von Obergutachten im Rentenfeststellungsverfahren ist eine weitere Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 zulässig.

§ 2

§ 2Für die übrigen Beamten des höheren Dienstes der Landesversicherungsanstalt Hessen können anstelle der Anteile nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Beförderungsämter bis zu folgenden Obergrenzen eingerichtet werden: in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2nach Einzelbewertung zusammen 51 vom Hundert, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 212 vom Hundert.

§ 3

§ 3Bei Anwendung des § 2 sind die Planstellen für Ärzte in Krankenanstalten nicht in die Gesamtzahl der Planstellen der Laufbahn des höheren Dienstes zur Errechnung der zulässigen Anteile einzubeziehen.

§ 4

§ 4(1) Wird der zugelassene Stellenanteil einer Besoldungsgruppe nicht ausgeschöpft, kann er dem Anteil einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe zugerechnet werden. (2) Bei der Berechnung der Stellenanteile können Bruchteile ab fünf Zehnteln auf eine volle Stelle aufgerundet werden.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.