Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt Vom 18. Dezember 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1976
- Fundstelle:
- GVBl. I 1976, 545
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4 und des § 50 Abs. 1 und 3des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 433) sowie des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. I S. 279) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
§ 1 (1) § 44 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 und § 46 des Waffengesetzes sind auf die der Fachaufsicht des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt unterstehenden Forstbehörden und Forstdienststellen, Fischereibehörden und Fischereidienststellen sowie deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit der Betrieb von Schießstätten oder der Umgang mit Schußwaffen und Munition zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben notwendig ist. (2) § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die in Abs. 1 genannten Behörden oder Dienststellen oder deren Bedienstete Schußwaffen oder Munition sich gegenseitig zu dienstlichen Zwecken überlassen.
§ 2 (1) Die Beschaffung von Schußwaffen und Munition zu Ausbildungszwecken erfolgt durch die Hessische Landesforstschule. § 27 Abs. 1 und 4 Satz 1 des Waffengesetzes ist auf die Hessische Landesforstschule nicht anzuwenden. (2) § 13 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes ist nicht auf Munition anzuwenden, die von der Hessischen Landesforstschule beschafft wird. (3) Schußwaffen, die von der Hessischen Landesforstschule erworben wurden oder erworben werden, sind mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Dienststelle erkennen läßt.
§ 3 Zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ist der Minister für Landwirtschaft und Umwelt.
§ 4 Änderungsvorschrift
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.