LuftVZustV HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten Vom 30. Oktober 2001

Ausfertigungsdatum:
30.10.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 443
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3 (1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist 1. das Regierungspräsidium in Darmstadt für seinen Regierungsbezirk sowie 2. des Regierungspräsidium Kassel für seinen Regierungsbezirk, den Landkreis Marburg-Biedenkopf, den Landkreis Limburg-Weilburg, den Lahn-Dill-Kreis, den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis. (2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 eine abweichende Regelung ergibt. (4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrer im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. (5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt. (6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt.

Eingangsformel LuftVZustV

Aufgrund 1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), 2. des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 551), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), und 3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrtbehörde des Landes. (2) Es ist Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main. Darüber hinaus ist es zuständig für 1. die Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung ( § 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes ), 2. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung eines Flugplatzes ( § 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes ), 3. Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen sowie die Zulassung des Luftsicherheitsplanes ( §§ 19a und 19b des Luftverkehrsgesetzes ), 4. die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste ( § 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes ), 5. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen ( § 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes ), 6. die Erteilung einer Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebes ( § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes ), 7. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte ( § 27a Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 15 des Luftverkehrsgesetzes ), 8. die in Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen ( § 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes ), 9. Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm ( § 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ), 10. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 9 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten ( § 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes ) und 11. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung und die Flugsicherung zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben ( § 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes ), soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist.

§ 2

§ 2 (1) Das für Polizeiangelegenheiten zuständige Ministerium als Landespolizeipräsidium ist oberste Luftfahrtbehörde, soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main Aufgaben als Luftfahrtbehörde nach § 29d in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 19 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes wahrnimmt. (2) Luftfahrtbehörde im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main.

§ 3

§ 3 (1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist 1. das Regierungspräsidium in Darmstadt für seinen Regierungsbezirk, den Landkreis Limburg-Weilburg, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Gießen sowie 2. des Regierungspräsidium Kassel für seinen Regierungsbezirk, den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis. (2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 eine abweichende Regelung ergibt. (4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrer im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. (5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt. (6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt.

§ 4

§ 4 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 3 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium.

§ 5

§ 5 (1) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1990 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 195), wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.